44.13
# Verordnung über die Massnahmen zur Förderung der Ausbildung durch eine Finanzhilfe während der Ausbildung im Bereich der Pflege
Vom 28.05.2024 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** Gegenstand und Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--44.13--1}

1. Die Massnahme zur Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege im Sinne von Artikel 7 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege hat die Form eines Stipendiums für Pflegestudierende an den Fachhochschulen (FH) und den Höheren Fachschulen (HF).
2. Dieses Stipendium soll Personen unterstützen, die eine solche Ausbildung ‒ sei es eine Erstausbildung, Weiterbildung oder Umschulung ‒ beginnen.
3. Es wird kein Stipendium für Pflegestudierende für eine Ausbildung gewährt, die zu einem höheren Abschluss als dem FH-Bachelor oder HF-Diplom führt (abweichend von Art. 3 Abs. 1 Bst. d StiG).
4. Es besteht kein Anspruch auf ein Pflegestipendium.

### **Art. 2** Anwendung der Gesetzgebung über die Stipendien und Studiendarlehen und Ausnahmeregelungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--44.13--2}

1. Grundsätzlich gilt die Gesetzgebung über die Stipendien und Studiendarlehen.
2. Für die Gewährung eines Pflegestipendiums kann von den folgenden Bestimmungen abgewichen werden:
   a) Artikel 3 Abs. 1 Bst. a, b und d StiG und Artikel 3 StiR: Vorbereitung auf eine Ausbildung und Zusatzausbildung;
   b) Artikel 2 Abs. 2 Bst. b, 4 Abs. 1 Bst. c und 11 Abs. 1 und 5 StiG: anerkannte Ausbildungsstätten, freie Wahl von Ausbildungsrichtung und Ausbildungsort und Besuch einer Ausbildung im Ausland;
   c) namentlich Artikel 6 StiG: Subsidiaritätsprinzip in Bezug auf die Eltern;
   d) Artikel 7 Abs. 2 Bst. c und 8 Abs. 2 Bst. b StiG: Bildungsstufen und Arten von Ausbildungsbeiträgen;
   e) Artikel 9 Abs. 5 StiG: Altersgrenze und Anzahl Jahre nachobligatorischer Ausbildung;
   f) Artikel 10 Abs. 1 StiG: Empfänger;
   g) Artikel 10 Abs. 2 StiG und 6 StiR: stipendienrechtlicher Wohnsitz;
   h) Artikel 21 StiG: Finanzierung;
   i) Artikel 9 Abs. 2 StiR: Höchstbetrag (Art. 5).
3. Die Berechnung des Pflegestipendiums wird abweichend vom StiR in Artikel 6 geregelt.

### **Art. 3** Subsidiärer Charakter des Pflegestipendiums {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--44.13--3}

1. Das Amt für Ausbildungsbeiträge kann den Anspruch auf ein Pflegestipendium prüfen, unabhängig davon, ob die Bedingungen für ein ordentliches Stipendium erfüllt sind.

### **Art. 4** Voraussetzungen für die Gewährung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--44.13--4}

1. Ein Pflegestipendium kann einer Person gewährt werden, die sich in einer Erstausbildung befindet, eine Umschulung absolviert oder die Ausbildung als Fachfrau/Fachmann Gesundheit EFZ abgeschlossen hat, sofern sie
   a) im Kanton Freiburg wohnhaft ist;
   b) sich in Ausbildung auf Tertiärstufe (FH und HF) im Bereich der Pflege befindet;
   c) ihre Ausbildung zwischen 2024 und 2029 beginnt;
   d) über beschränkte Mittel verfügt;
   e) in der Regel zwischen 25 und 50 Jahren alt ist.
2. Eine Person mit einer F- oder S-Bewilligung kann ein Pflegestipendium erhalten.

### **Art. 5** Höchstbetrag {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--44.13--5}

1. Der jährliche Höchstbetrag für ein Pflegestipendium liegt bei 36 000 Franken für eine Einzelperson.

### **Art. 6** Berechnung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--44.13--6}

1. Bei der Berechnung der Höhe des Pflegestipendiums werden die Kosten und alle Einkommen der Person in Ausbildung berücksichtigt.
2. Bei den Kosten wird wie folgt vom StiR abgewichen:
   a) Die berücksichtigten Unterhaltskosten der Person in Ausbildung entsprechen in Abweichung von Artikel 5 Abs. 2 Bst. a StiR höchstens denjenigen, die für die Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV gelten.
   b) Die tatsächlichen Mietkosten werden in Abweichung von Artikel 5 Abs. 2 Bst. b StiR für die Wohnkosten bis zum Höchstbetrag der vom Bundesamt für Statistik zuletzt veröffentlichten durchschnittlichen Mietpreise des Kantons berücksichtigt.
   c) Die Prämie für die Krankenversicherung wird in der Regel berücksichtigt; sie entspricht der kantonalen monatlichen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung im Ausbildungsjahr (1. Semester).
   d) Abweichend von Art. 29 Abs. 1 StiR wird keine Integrationszulage gewährt.
3. Wenn die Person in Ausbildung mindestens ein Kind hat, werden gemäss der Norm D.4.4. der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe bei gemeinsamem Haushalt die aktuellen Bruttoeinkommen zum Satz von 65 % und das Vermögen des anderen Elternteils gemäss der letzten Steuerveranlagung zum Satz von 10 % berücksichtigt.

### **Art. 7** Verfahren {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--44.13--7}

1. Das Gesuch für ein Pflegestipendium muss jährlich bis zum 28. Februar des laufenden Ausbildungsjahres mit dem offiziellen Formular beim Amt für Ausbildungsbeiträge eingereicht werden. Wird ein Gesuch zwischen dem 1. März und dem 30. April eingereicht, so wird das Pflegestipendium nur für das zweite Semester ausgerichtet. Es wird kein Pflegestipendium gewährt, wenn das Gesuch nach dem 30. April eingereicht wird (Art. 10 StiR).
2. Zur Bearbeitung und Beurteilung der Gesuche kann das Amt für Ausbildungsbeiträge mit anderen kommunalen und staatlichen Stellen kommunizieren, namentlich mit Ausbildungsstätten, der Ausgleichskasse, der Arbeitslosenkasse, der kantonalen Steuerverwaltung, dem kantonalen Sozialamt oder den Sozialdiensten.

### **Art. 8** Finanzierung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--44.13--8}

1. Die Finanzierung wird sichergestellt durch:
   a) die Beträge, die im jährlichen Voranschlag des Staates für die Pflegestipendien vorgesehen sind;
   b) die Bundesbeiträge für die Pflegestipendien.
2. Ein Stipendium wird bis zum 31. Dezember 2029 zur Hälfte vom Bund und zur Hälfte vom Staat finanziert.
3. Ab diesem Zeitpunkt gleicht der Staat den degressiven Rückgang der Bundesbeiträge aus eigenen Mitteln aus, um die Gleichbehandlung zu gewährleisten.

### **Art. 9** Geltungsdauer {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--44.13--9}

1. Der Staatsrat hebt die vorliegende Verordnung formell auf, sobald ihre Umsetzung abgeschlossen ist.
2. Bei Inkrafttreten des kantonalen Gesetzes wird der Staatsrat über eine allfällige Änderung oder Aufhebung dieser Verordnung entscheiden.

### **Art. 10** Übergangsbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--44.13--10}

1. Personen, deren Ausbildung im Jahr 2024 noch nicht abgeschlossen ist, können auf begründetes Gesuch hin in Abweichung von Artikel 4 Abs. 1 Bst. c dieser Verordnung Anspruch auf ein Pflegestipendium haben.
2. Personen, deren Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist und die im Jahr 2024 das erste Ausbildungsjahr wiederholen, können Anspruch auf ein Pflegestipendium haben.