45.12
# Verordnung über die Qualitätsanforderungen für Einrichtungen der Erwachsenenbildung und der berufsorientierten Weiterbildung
Vom 30.09.2003 (Stand 01.10.2003)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--45.12--1}

1. Diese Verordnung legt die Kriterien fest, die eine Qualitätskontrolle der Einrichtungen der Erwachsenenbildung und der berufsorientierten Weiterbildung (Bildungseinrichtungen) gestatten.

### **Art. 2** Anforderungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--45.12--2}

1. Ab dem 1. Januar 2005 muss jede Bildungseinrichtung über ein Zertifikat eduQua oder ISO 9001 verfügen, wenn sie:
   a) mit einer staatlichen Dienststelle eine Leistungsvereinbarung im Bereich der Erwachsenenbildung oder der berufsorientierten Weiterbildung abschliessen will, oder
   b) vom Bund oder vom Kanton in diesen Bereichen Beiträge beziehen will.
2. Jede unabhängige Zweigstelle einer Bildungseinrichtung im Kanton muss eine eigene Zertifizierung nachweisen.

### **Art. 3** Kontrolle {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--45.12--3}

1. Die betroffenen staatlichen Dienststellen verlangen von den Bildungseinrichtungen den Nachweis der Zertifizierung, bevor sie ihnen Beiträge gewähren oder eine Leistungsvereinbarung mit ihnen abschliessen.

### **Art. 4** Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--45.12--4}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.