480.21
# Verordnung über das immaterielle Kulturerbe
Vom 08.09.2020 (Stand 01.02.2022)

### **Art. 1** Gegenstand: {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--480.21--1}

1. Zweck dieser Verordnung ist die Erhaltung und Aufwertung des immateriellen Kulturerbes des Kantons Freiburg.

### **Art. 2** Begriffsbestimmung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--480.21--2}

1. Immaterielles Kulturerbe bezeichnet die vielfältige Gesamtheit der kulturellen Ausdrucksformen, Traditionen und Praktiken, die über Generationen weitergegeben werden und einer Gemeinschaft ein Gefühl der Identität und der Kontinuität vermitteln.
2. Das immaterielle Kulturerbe wird unter anderem in folgenden Bereichen zum Ausdruck gebracht:
   a) mündlich überlieferte Traditionen und Ausdrucksweisen;
   b) darstellende Künste;
   c) gesellschaftliche Praktiken;
   d) Rituale und Feste;
   e) Wissen und Praktiken im Umgang mit der Natur und dem Universum;
   f) Fachwissen über traditionelle Handwerkstechniken.

### **Art. 3** Grundsätze {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--480.21--3}

1. Jede und jeder kann zur Erhaltung des immateriellen Erbes als unerlässliches Element der gemeinschaftlichen Identität beitragen.
2. Für die Erhaltung des immateriellen Kulturerbes arbeitet der Staat mit dem Bund, den anderen Kantonen, den Gemeinden, den Trägern des immateriellen Kulturerbes und den Institutionen, die sich für den Schutz des Kulturerbes einsetzen, zusammen.

### **Art. 4** Inventar der lebendigen Traditionen des Kantons {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--480.21--4}

1. Auf Antrag des Amtes für Kultur (das Amt) erstellt und führt der Staatsrat ein Inventar des immateriellen Kulturerbes des Kantons (das Inventar).
2. Das Inventar umfasst diejenigen Elemente des immateriellen Erbes, die:
   a) einen signifikanten Bezug zum Kanton Freiburg aufweisen, insbesondere aufgrund ihres Themas, ihrer Geschichte oder ihres Gebrauchs;
   b) für die Bevölkerung oder Besucherinnen und Besucher des Kantons von grossem Interesse sind.
3. Das Inventar enthält eine Beschreibung des immateriellen Erbes und seiner Bedeutung.
4. Das Inventar ist öffentlich zugänglich.

### **Art. 5** Unterstützung durch den Staat {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--480.21--5}

1. Der Staat kann Massnahmen ergreifen, um zur Erhaltung eines im Inventar verzeichneten immateriellen Kulturguts beizutragen.
2. Diese Massnahmen können namentlich die Form von Subventionen oder Aufträgen haben.
3. Es bestehen keinerlei Ansprüche auf Subventionen nach dieser Verordnung.

### **Art. 6** Subventionen – Bedingungen für die Gewährung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--480.21--6}

1. Projekte oder Aktivitäten, die von einer Vereinigung von Trägerinnen und Trägern des Kulturerbes durchgeführt werden, können einen Beitrag erhalten, sofern sie die im Gesetz und im Reglement über die kulturellen Angelegenheiten festgelegten Voraussetzungen erfüllen und den Subventionsarten entsprechen.

### **Art. 7** Subventionen – Verfahren und Zuständigkeiten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--480.21--7}

1. Die Subventionsgesuche werden gemäss Artikel 8 KAR behandelt.
2. Je nach Art, Bedeutung und Komplexität des Gesuchs kann das Amt das Gesuch an die kantonale Expertengruppe für immaterielles Kulturerbe (Gruppe für immaterielles Erbe) weiterleiten, damit diese eine Stellungnahme zuhanden der kantonalen Kommission für kulturelle Angelegenheiten (die Kommission) abgibt.

### **Art. 8** Aufträge – Verfahren und Zuständigkeiten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--480.21--8}

1. Die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (die Direktion) kann gegebenenfalls auf Antrag der Kommission einen schriftlichen Auftrag an einen Dritten, insbesondere für Forschung und Dokumentation, zu einem oder mehreren Themen oder Projekten im Zusammenhang mit dem immateriellen Kulturerbe festlegen und erteilen.

### **Art. 9** Gruppe für immaterielles Erbe – Auftrag {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--480.21--9}

1. Die Gruppe für immaterielles Erbe hat die Aufgabe, die Entwicklung des immateriellen Kulturerbes auf dem Kantonsgebiet zu beobachten, zu überwachen und zu analysieren und die Erhaltung und Aufwertung dieses Erbes durch Fördermassnahmen zu unterstützen.
2. Sie unterstützt auf entsprechende Anfrage das Amt oder die Kommission, namentlich indem sie:
   a) diese über die Situation des immateriellen Kulturerbes informiert;
   b) diesen die Erteilung von Aufträgen empfiehlt;
   c) die ihr vorgelegten Subventionsgesuche prüft und dazu Stellung nimmt;
   d) diese bei Vernehmlassungen zu Gesetzgebungsvorlagen, die das immaterielle Kulturerbe betreffen, berät;
   e) das Inventar laufend nachführt.

### **Art. 10** Gruppe für immaterielles Erbe – Zusammensetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--480.21--10}

1. Die Gruppe für immaterielles Erbe ist ein beratendes Gremium, das der Direktion untersteht.
2. Sie besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern, darunter ein Mitglied der Kommission, die von der Direktion für eine Amtsperiode ernannt werden. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amtes kann an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
3. Es werden Personen ernannt, die über wissenschaftliche Kenntnisse, grosse Erfahrung mit dem kantonalen immateriellen Kulturerbe verfügen oder in der Lage sind, die Traditionsträgerinnen und ‑träger mit der Bevölkerung in Verbindung zu bringen.

### **Art. 11** Gruppe für immaterielles Erbe – Arbeitsweise {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--480.21--11}

1. Die Gruppe für immaterielles Erbe organisiert sich selbstständig und wird von einem von der Direktion ernannten Mitglied geleitet.
2. Das Sekretariat der Gruppe für immaterielles Erbe wird vom Amt geführt.
3. Die Gruppe für immaterielles Erbe kann beraten, wenn mindestens vier ihrer Mitglieder, einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten, anwesend sind. Es wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgestimmt. Bei Stimmengleichheit trifft die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.