481.2.11
# Reglement der Kantons- und Universitätsbibliothek
Vom 02.03.1993 (Stand 01.02.2022)

## 1 Organe

### **Art. 1** Direktor {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.2.11--1}

1. Der Direktor hat die Gesamtleitung der Kantons- und Universitätsbibliothek (die Bibliothek) inne. In dieser Funktion:
   a) übt er die wissenschaftliche und administrative Leitung der Zentralbibliothek aus;
   b) sorgt er dafür, dass in der Zentralbibliothek und in den dezentralen Bibliotheken an der Universität (die dezentralen Bibliotheken) dieselben bibliothekarischen Grundsätze angewandt werden.
2. Er bereitet die Geschäfte vor, die die Kommission zu behandeln hat.
3. Der Direktor wird von der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (die BKAD) angestellt; er untersteht dem Amt für Kultur.

### **Art. 2** Kommission – Zusammensetzung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.2.11--2}

1. Die Kommission setzt sich aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und neun Mitgliedern zusammen, die vom Staatsrat für eine Amtsdauer ernannt werden.
2. Die Fakultäten der Universität sind darin mit fünf Professoren, das Rektorat mit einem Rektoratsmitglied vertreten.
3. Die Kommission bezeichnet einen Sekretär.

### **Art. 3** Kommission – Befugnisse {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.2.11--3}

1. Die Kommission ist für einen guten Bibliotheksbetrieb besorgt und trägt zur Ausstrahlungskraft der Bibliothek bei. Sie ist Bindeglied zwischen der Bibliothek und den Kreisen, die an ihren Zielen interessiert sind. Sie kann jeden Vorschlag vorbringen, der den Betrieb und die Entwicklung der Bibliothek, vor allem in ihrer Rolle als kantonales Dokumentationszentrum, begünstigt.
2. Die Kommission wird zu allen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Bibliothek angehört; sie nimmt vorgängig Stellung:
   a) zum allgemeinen Tätigkeitsprogramm;
   b) zu den Vorschriften über die Beziehungen zwischen der Zentralbibliothek und den dezentralen Bibliotheken sowie zu den Vorschriften über die Aufbewahrung und die Benützung von Dokumenten;
   c) zu den Entwicklungsplänen der Zentralbibliothek und der dezentralen Bibliotheken;
   d) zu den bibliothekarischen Grundsätzen, die für den Betrieb und die Informatisierung der Zentralbibliothek und der dezentralen Bibliotheken massgebend sind;
   e) zu den Weisungen über die obligatorische Abgabe von Druck-Erzeugnissen und Aufnahmen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind;
   f) zu den Konzepten zur Aufteilung der Werke auf die Zentralbibliothek und die dezentralen Bibliotheken;
   g) zur Anstellung des Direktors;
   h) zum Entwurf des Voranschlags, zur Rechnung und zum Tätigkeitsbericht der Bibliothek.

### **Art. 4** Kommission – Sitzungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.2.11--4}

1. Die Kommission tagt mindestens zweimal im Jahr und sooft es der Präsident für nötig hält. Sie muss aussserdem einberufen werden, wenn die BKAD oder drei Mitglieder es verlangen.
2. Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
3. Sie entscheidet mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder. Der Präsident ist stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid. Es wird eine geheime Abstimmung durchgeführt, wenn ein Mitglied es verlangt.
4. Über die Beratungen der Kommission wird Protokoll geführt.

### **Art. 5** Kommission – Büro {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.2.11--5}

1. Das Büro der Kommission setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einem von der Kommission bezeichneten Kommissionsmitglied zusammen. Der Direktor der Bibliothek und der Vertreter der BKAD können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
2. Das Büro prüft die von der Kommission zu behandelnden Geschäfte im voraus und stellt ihr Anträge.

## 2 Beziehungen zwischen der Zentralbibliothek und den dezentralen Bibliotheken an der Universität

### **Art. 6** Koordinationsgruppe – Zusammensetzung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.2.11--6}

1. Die Koordination zwischen der Zentralbibliothek und den dezentralen Bibliotheken wird durch eine Koordinationsgruppe sichergestellt, die sich aus dem Direktor und einem Vertreter des Rektorats der Universität zusammensetzt.
2. Die Koordinationsgruppe wird in den ausführenden Aufgaben von einem Mitarbeiter der Zentralbibliothek unterstützt.

### **Art. 7** Koordinationsgruppe – Auftrag {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.2.11--7}

1. Die Koordinationsgruppe achtet insbesondere darauf, dass:
   a) die Anschaffung der Bücher und Zeitschriften wie auch die Ausführung der Bindearbeiten zu den bestmöglichen Bedingungen erfolgen;
   b) der Zugang zu den Datenbanken so dezentral als möglich realisiert wird, und zwar sowohl in der Zentralbibliothek als auch in den dezentralen Bibliotheken;
   c) regelmässig eine Aufstellung der noch verfügbaren Kredite für Käufe und für Bindearbeiten erstellt wird;
   d) die Förderung der Informatisierung der Zentralbibliothek und der dezentralen Bibliotheken nach einem Gesamtkonzept erfolgt.

### **Art. 8** Koordinationsgruppe – Aufgaben {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.2.11--8}

1. Die Koordinationsgruppe erstellt für jeden Bereich in Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen der dezentralen Bibliotheken ein Konzept für die Aufteilung der Werke auf die Zentralbibliothek und die dezentralen Bibliotheken.
2. Jedes Aufteilungskonzept muss vom Direktor und vom Rektorat der Universität genehmigt werden. Bei Uneinigkeit entscheidet die BKAD.
3. Jedes Konzept berücksichtigt, welche Werke über den Voranschlag der Universität und welche über den Voranschlag für Neuanschaffungen der Zentralbibliothek erworben wurden.
4. Die Aufteilungskonzepte müssen insbesondere sicherstellen, dass:
   a) die Zentralbibliothek in jedem Bereich mindestens jene allgemeinen Werke hat, die eine interdisziplinäre Arbeit erlauben;
   b) die Mitglieder der Universitätsgemeinschaft an der Universität über die Werke verfügen, die sie für die Erfüllung der laufenden Aufgaben in Unterricht und Forschung benötigen.

### **Art. 9** Organisation der dezentralen Bibliotheken {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.2.11--9}

1. Die dezentralen Bibliotheken unterstehen der wissenschaftlichen und administrativen Verantwortung eines Professors oder einer Kommission.
2. Der Direktor kann an den Sitzungen der Kommissionen der dezentralen Bibliotheken teilnehmen oder sich vertreten lassen.
3. Die Universität wählt nach Anhören des Direktors die wissenschaftlichen und die diplomierten Bibliothekare aus, die sie anstellt, und erstellt ihre Pflichtenhefte.
4. Die Zentralbibliothek stellt die bibliothekarische Weiterbildung der von der Universität angestellten Bibliothekare sicher.

### **Art. 10** Entwicklungspläne der dezentralen Bibliotheken {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.2.11--10}

1. Der Direktor wird für die Ausarbeitung der Entwicklungspläne der dezentralen Bibliotheken beigezogen.

### **Art. 11** Auswahl der von der Universität zu erwerbenden Werke {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.2.11--11}

1. Die Universität entscheidet über die Auswahl der Werke, die mit den in ihrem Voranschlag vorgesehenen Beträgen zu erwerben sind.
2. Die Bestellungen werden nach den vom Direktor aufgestellten Grundsätzen ausgeführt.

### **Art. 12** Rücksendungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.2.11--12}

1. Die dezentralen Bibliotheken können jederzeit verlangen, dass Werke, die sich in ihren Sammlungen befinden, in der Zentralbibliothek untergebracht werden. Die Entscheidung ist Sache des Direktors, der die technischen Einzelheiten für die Hinterlegung vorsieht.
2. Der Direktor kann aus Gründen des Kulturgüterschutzes oder der Sicherheit seltene oder wertvolle Sammlungen und Werke, die in den dezentralen Bibliotheken untergebracht sind, in die Zentralbibliothek zurückfordern.

## 3 Bibliothekarische Grundsätze

### **Art. 13** Auflösung eines Abonnements für eine Zeitschrift oder eine Folge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.2.11--13}

1. Ein Abonnement für eine Zeitschrift oder eine Folge kann nur nach vorgängiger Stellungnahme der Koordinationsgruppe aufgelöst werden.

### **Art. 14** Erfassung der Werke {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.2.11--14}

1. Die bibliothekarische Erfassung der Werke (Formal- und Sachkatalogisierung, Klassifizierung usw.) erfolgt nach den vom Direktor aufgestellten Grundsätzen.

### **Art. 15** Binden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.2.11--15}

1. Das für das Binden der Bücher zu befolgende Vorgehen wird vom Direktor festgelegt.
2. Die Verantwortlichen der Zentralbibliothek und der dezentralen Bibliotheken bestimmen für ihre Bibliothek, welche Werke gebunden werden.
3. Die Kosten für das Binden der Bücher und der Zeitschriften gehen zu Lasten der Bibliothek, in der sie stehen.

### **Art. 16** Inventar {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.2.11--16}

1. Die Verantwortlichen der Zentralbibliothek und der dezentralen Bibliotheken erstellen periodisch ein Inventar ihrer Sammlungen. Sie beachten dabei die Vorschriften des Direktors.

### **Art. 17** Benützung und Ausleihe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.2.11--17}

1. Die Öffnungszeiten der Zentralbibliothek werden von der BKAD auf Antrag des Direktors festgesetzt.
2. Die Öffnungszeiten der dezentralen Bibliotheken müssen grundsätzlich jenen der Zentralbibliothek entsprechen.
3. Die Werke, die sich in der Zentralbibliothek und in den dezentralen Bibliotheken befinden, können an Ort und Stelle kostenlos nach den Weisungen der Verantwortlichen dieser Bibliotheken benützt werden.
4. Der Direktor legt die technischen Einzelheiten für die externe Ausleihe der Werke dieser Bibliotheken fest.
5. Die Ausleihe der Werke von einer Bibliothek an die andere wie auch die Ausleihe in andere Städte sind Sache der Zentralbibliothek.

## 4 Ausleihe, Hinterlegung, Tausch und Veräusserung von Sammlungen

### **Art. 18** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.2.11--18}

1. Die BKAD entscheidet über jeden Tausch und jede Veräusserung eines Kulturgutes, das zu den Sammlungen der Bibliothek gehört.
2. Der Direktor entscheidet über jede Ausleihe oder Hinterlegung eines wertvollen oder geschichtlich bedeutenden Kulturgutes aus den Sammlungen der Bibliothek.
3. Der Vertrag nennt die Auflagen und Bedingungen, die an die Ausleihe, die Hinterlegung oder den Tausch geknüpft sind.
4. Die BKAD und der Direktor können solche Geschäfte aus Gründen des Kulturgüterschutzes, des Persönlichkeitsschutzes, des Willens der Hinterleger oder des Bibliotheksbetriebes beschränken oder verweigern.

### **Art. 19** Erwerb von Gegenständen und Sammlungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.2.11--19}

1. Der Direktor entscheidet über den Erwerb von Gegenständen und Sammlungen. Die Bestimmungen des Finanzgesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen bleiben vorbehalten.

## 5 Benützung der Räumlichkeiten

### **Art. 20** Kulturelle Veranstaltungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.2.11--20}

1. Der Direktor kann die Benützung der Räumlichkeiten der Zentralbibliothek für kulturelle Veranstaltungen bewilligen, die in Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Bibliothek stehen.
2. Der Gesuchsteller reicht seine Anfrage mit einer Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeit und einem detaillierten Voranschlag ein.
3. Der Direktor kann die Bewilligung mit besonderen Auflagen versehen, insbesondere mit einer Beteiligung an den Kosten für die Organisation der bewilligten Veranstaltung.

## 6 Bibliotheksfonds

### **Art. 21** Zweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.2.11--21}

1. Zugunsten der Bibliothek wird ein Fonds geschaffen, der es Dritten ermöglichen soll:
   a) Ankäufe von Gegenständen und Sammlungen sowie Publikationen und kulturelle Anlässe von ausserordentlichem Charakter zu finanzieren;
   b) sich an der Finanzierung von Bau-, Erweiterungs- und Umbauarbeiten der Bibliothek zu beteiligen.

### **Art. 22** Mittel {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.2.11--22}

1. Der Fonds wird gespiesen durch:
   a) Vermächtnisse, Schenkungen und Zuwendungen, die ihm nach Artikel 36 Bst. m des Gesetzes über die Kantonssteuern gewährt werden;
   b) den Ertrag des Fondsvermögens;
   c) alle übrigen Mittel, die ihm zugewiesen werden können.
2. In den Fonds können mit dem Einverständnis der BKAD Zuwendungen fliessen, deren Zweckbestimmung vom Schenkenden vorgeschlagen wird.

### **Art. 23** Zuständigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.2.11--23}

1. Die BKAD entscheidet über die Verwendung des Fonds. Übersteigt der Betrag 20'000 Franken, so ist der Staatsrat zuständig.

### **Art. 24** Verwaltung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.2.11--24}

1. Der Fonds wird von der Kommission, die in Artikel 18 des Reglements vom 10. Dezember 2007 über die kulturellen Angelegenheiten eingesetzt wird, verwaltet.

## 7 Schlussbestimmungen

### **Art. 25** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.2.11--25}

1. Das Reglement vom 22. Januar 1963 für die Kantons- und Universitätsbibliothek [SGF 481.2.11] wird aufgehoben.

### **Art. 26** Inkrafttreten, Veröffentlichung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.2.11--26}

1. Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt.
2. Es wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.