481.3.11
# Verordnung über die Ziele und die Arbeitsweise der Stiftung Schloss Greyerz
Vom 31.10.2017 (Stand 01.12.2017)

### **Art. 1** Mandat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.3.11--1}

1. Der Staat Freiburg als Eigentümer des Schlosses Greyerz betraut die Stiftung Schloss Greyerz (die Stiftung), kulturelle Institution des Staates Freiburg, mit der Erhaltung und der Bewirtschaftung des Schlosses Greyerz.

### **Art. 2** Bereitstellung des Schlosses Greyerz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.3.11--2}

1. Um der Stiftung die Ausführung dieser Aufgabe zu ermöglichen, stellt der Staat ihr die Gebäude und die Aussenanlagen des Schlosses Greyerz unentgeltlich zur Verfügung.

### **Art. 3** Von der Stiftung erbrachte Leistungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.3.11--3}

1. Die Stiftung verpflichtet sich, für die Erfüllung der in ihren Statuten festgelegten Ziele zu sorgen.
2. Insbesondere sorgt sie für die Erhaltung und Bewirtschaftung des Schlosses Greyerz sowie für die Aufwertung des damit verbundenen kulturellen Erbes und die Stärkung seiner kulturellen Ausstrahlung. Diese wird vor allem durch die Aufwertung der Dauerausstellung, die Durchführung regelmässiger Veranstaltungen und eine aktive Kommunikationsarbeit gewährleistet.
3. Die Stiftung pflegt eine gute Zusammenarbeit mit den Akteuren des kantonalen und regionalen Kulturlebens sowie mit den Partnern aus Tourismus und Wirtschaft.

### **Art. 4** Budgetanträge {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.3.11--4}

1. Der Stiftungsrat erstellt für jedes Kalenderjahr das Betriebs- und Investitionsbudget.
2. Das Betriebsbudget umfasst die Planung der nötigen Aufwendungen und Erträge für die Erfüllung der Stiftungsziele im betreffenden Kalenderjahr.
3. Das Investitionsbudget beinhaltet die Beträge, die für die Ersetzung, den Erwerb bzw. die Errichtung der benötigten Anlagen, Möbelstücke und Kunstwerke bestimmt sind.

### **Art. 5** Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und der Stiftung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.3.11--5}

1. Der Staat kümmert sich um die Erhaltung der Bausubstanz und die Stiftung um die Aufwertung und Nutzung des Schlosses und seiner Sammlungen. Die Aufgabenteilung wird im Anhang zu dieser Verordnung geregelt.
2. Der Staat und die Stiftung erarbeiten für jedes Legislaturprogramm einen Investitionsplan zur Erhaltung der Gebäudesubstanz.
3. Die Stiftung übernimmt die Kosten der Versicherungsprämien für die Gebäude und die Gebühren für den Anschluss an die Wasserversorgung und die Abwasserreinigung sowie an das Stromversorgungs- und Telekommunikationsnetz. Sie zahlt zudem die Gebühren für die Nutzung dieser Anschlüsse sowie für die Abfallentsorgung.

### **Art. 6** Nutzung des Schlosses {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.3.11--6}

1. Die Stiftung nutzt das ihr zur Verfügung gestellte Schloss mit der notwendigen Sorgfalt.

### **Art. 7** Eigentum an beweglichen Sachen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.3.11--7}

1. Der Staat ist Eigentümer der Gegenstände, mit denen das Schloss ausgestattet ist (Mobiliar und Kunstwerke). Diese sind im Verzeichnis, das von der Stiftung erstellt wurde, aufgeführt.
2. Die Stiftung hat die Aufgabe, für den Unterhalt und die Erhaltung dieser Gegenstände zu sorgen und geeignete Versicherungsverträge abzuschliessen.
3. Das Verzeichnis der Gegenstände wird regelmässig nachgeführt und dem Staat mitgeteilt.

### **Art. 8** Personal {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.3.11--8}

1. Die Stiftung ist Arbeitgeberin des Personals, das für die Ausführung der in den Statuten festgelegten Ziele beschäftigt wird.
2. Die Stiftung gibt sich ein Personalreglement.

### **Art. 9** Kontrolle {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.3.11--9}

1. Die Stiftung legt dem Staat jedes Jahr ein Exemplar ihres Budgets und ihrer Jahresrechnung vor.
2. Der Staat und allenfalls von ihm betraute Dritte können jederzeit die ausführliche Buchhaltung der Stiftung und die Unterlagen zu den erbrachten Leistungen einsehen. Der Staat kann jederzeit die Modalitäten der Erbringung der Leistungen kontrollieren, insbesondere personelle Fragen, die Einhaltung und Umsetzung der Qualitätsbestimmungen und die Verwendung der von ihm überwiesenen Vorschüsse.

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.3.11--10}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft. ANHANGÜbersicht über die Aufgabenteilung (Art. 5 der Verordnung)