481.5.11
# Reglement des Museums für Kunst und Geschichte
Vom 02.02.1993 (Stand 01.02.2022)

## 1 Organe

### **Art. 1** Direktor {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.5.11--1}

1. Dem Direktor obliegt die wissenschaftliche und administrative Leitung des Museums für Kunst und Geschichte (das Museum).
2. Er kann durch einen stellvertretenden Direktor in seinen Aufgaben unterstützt werden.
3. Er bereitet die Geschäfte vor, welche die Kommission zu behandeln hat.
4. Der Direktor wird von der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (die BKAD) angestellt; er untersteht dem Amt für Kultur.

### **Art. 2** Kommission – Zusammensetzung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.5.11--2}

1. Die Kommission setzt sich aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und sieben Mitgliedern zusammen, die vom Staatsrat für eine Amtsperiode ernannt werden.
2. Sie wird so zusammengesetzt, dass den kulturellen und regionalen Eigenheiten Rechnung getragen wird.
3. Die Kommission bezeichnet einen Sekretär.
4. Für die Prüfung besonderer Fragen kann sie in Unterkommissionen zusammentreten.

### **Art. 3** Kommission – Befugnisse {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.5.11--3}

1. Die Kommission ist für einen guten Museumsbetrieb besorgt und trägt zur Ausstrahlungskraft des Museums bei. Sie ist Bindeglied zwischen der Institution und den Kreisen, die an deren Zielen interessiert sind. Sie kann jeden Vorschlag machen, der den Betrieb und die Entwicklung des Museums in den Bereichen Kunst und Geschichte fördert.
2. Die Kommission wird zu allen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Museums angehört. Sie nimmt vorgängig Stellung:
   a) zum allgemeinen Tätigkeitsprogramm;
   b) zu den Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Sammlungen und über deren Aufbewahrung;
   c) zu den Richtlinien über die interne Organisation des Museums;
   d) zu Schenkungen und Ausleihe sowie zu Hinterlegung, Tausch und Veräusserung von Kulturgütern;
   e) zu Ankäufen und Bestellungen von Kulturgütern für die Sammlungen des Museums;
   f) zu jeder Entscheidung über die Verwendung des Museumsfonds;
   g) zur Anstellung des Direktors;
   h) zum Entwurf des Voranschlages, zur Rechnung und zum Tätigkeitsbericht der Institution.

### **Art. 4** Kommission – Sitzungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.5.11--4}

1. Die Kommission tagt mindestens zweimal pro Jahr und sooft es der Präsident für nötig erachtet. Sie muss einberufen werden, wenn die BKAD oder drei Mitglieder dies verlangen.
2. Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
3. Sie trifft ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder. Der Präsident ist stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid. Es wird eine geheime Abstimmung durchgeführt, wenn ein Mitglied dies verlangt.
4. Über die Beratungen der Kommission wird Protokoll geführt.

### **Art. 5** Kommission – Büro {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.5.11--5}

1. Das Büro der Kommission setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einem weiteren Kommissionsmitglied zusammen, welches die Kommission selbst bezeichnet. Der Direktor des Museums und der Vertreter der BKAD können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
2. Das Büro prüft die von der Kommission zu behandelnden Geschäfte im voraus und stellt ihr Anträge.

## 2 Sammlungen, Käufe und Bestellungen von Kulturgütern

### **Art. 6** Kunstsammlungen des Staates {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.5.11--6}

1. Das Museum ist zuständig für die Erfassung der Sammlungen, die dem Staat gehören und künstlerischen oder geschichtlichen Charakter haben.
2. Es sorgt für den Unterhalt, die Restaurierung, die Aufbewahrung und die geeignete Ausstellungsweise.
3. Es erlässt Richtlinien über die Sicherheit von nicht im Museum untergebrachten beweglichen Sachen. Die Richtlinien werden der BKAD zur Genehmigung vorgelegt.

### **Art. 7** Beschränkungen des Zugangs zu den Sammlungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.5.11--7}

1. Der Direktor kann den Zugang zu den Sammlungen aus Gründen des Kulturgüterschutzes oder der Sicherheit beschränken.

### **Art. 8** Käufe und Bestellungen von Kulturgütern {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.5.11--8}

1. Der Direktor entscheidet über den Kauf oder die Bestellung eines Kulturgutes. Die Bestimmungen des Finanzgesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen bleiben vorbehalten.

## 3 Tausch, Veräusserung, Ausleihe und Hinterlegung von Sammlungen

### **Art. 9** Entscheidungsorgane {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.5.11--9}

1. Die BKAD entscheidet über jeden Tausch oder jede Veräusserung eines Kulturgutes aus den Sammlungen des Museums.
2. Der Direktor entscheidet über jede Ausleihe oder jede Hinterlegung eines Kulturgutes aus den Sammlungen des Museums.
3. Der Vertrag nennt die Auflagen und Bedingungen, die mit der Ausleihe, der Hinterlegung oder dem Tausch verbunden sind.
4. Die BKAD und der Direktor können solche Geschäfte aus Gründen des Kulturgüterschutzes, des Persönlichkeitsschutzes, des Willens der Hinterleger oder des Museumsbetriebs beschränken oder verweigern.

## 4 Ausstellungen und andere Veranstaltungen

### **Art. 10** Ausstellungen – Öffnungszeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.5.11--10}

1. Die Ausstellungen sind der Öffentlichkeit während den von der BKAD auf Vorschlag des Direktors festgelegten Zeiten zugänglich.
2. Der Direktor kann auf Anfrage vor allem für Schulen oder Gruppen Besuche ausserhalb der Öffnungszeiten bewilligen.

### **Art. 11** Ausstellungen – Verkauf von Werken {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.5.11--11}

1. Der Direktor kann den Verkauf von Werken Dritter an befristeten Ausstellungen bewilligen.
2. Beim Verkauf von Werken erhebt das Museum auf jedem Verkauf einen bestimmten Prozentsatz des Verkaufspreises. Er wird je nach der Art der Ausstellung festgesetzt.

### **Art. 12** Andere Veranstaltungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.5.11--12}

1. Der Direktor kann die Benützung der Museumsräume für Veranstaltungen bewilligen, die einen Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Museums haben.
2. Der Gesuchsteller reicht seinen Antrag zusammen mit einer Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeit und einem detaillierten Budget ein.
3. Der Direktor kann in seinem Entscheid besondere Auflagen festlegen, insbesondere eine Beteiligung an den Kosten für die Organisation der bewilligten Veranstaltung.

## 5 Museumsfonds

### **Art. 13** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.5.11--13}

1. Zugunsten des Museums wird ein Fonds errichtet, der es Dritten ermöglichen soll:
   a) Käufe von Kulturgütern sowie Werkaufträge, Publikationen und kulturelle Anlässe von ausserordentlichem Charakter zu finanzieren;
   b) sich an der Finanzierung von Bau-, Erweiterungs- und Umbauarbeiten des Museums zu beteiligen.

### **Art. 14** Mittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.5.11--14}

1. Der Fonds wird gespiesen durch:
   a) Vermächtnisse, Schenkungen und Zuwendungen, die ihm nach Artikel 36 Bst. m des Gesetzes über die Kantonssteuern gewährt werden;
   b) den Ertrag des Fondsvermögens;
   c) alle übrigen Mittel, die ihm zugewiesen werden können.
2. In den Fonds können mit dem Einverständnis der BKAD Zuwendungen fliessen, deren Zweckbestimmung vom Schenkenden vorgeschlagen wird.

### **Art. 15** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.5.11--15}

1. Die BKAD entscheidet über die Verwendung des Fonds. Übersteigt der Betrag 30'000 Franken, so ist der Staatsrat zuständig.

### **Art. 16** Verwaltung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.5.11--16}

1. Der Fonds wird von der Kommission, die in Artikel 18 des Reglements vom 10. Dezember 2007 über die kulturellen Angelegenheiten eingesetzt wird, verwaltet.

## 6 Schlussbestimmungen

### **Art. 17** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.5.11--17}

1. Das Reglement vom 5. November 1971 betreffend die Kommission des Museums für Kunst und Geschichte (SGF 481.5.12) wird aufgehoben.

### **Art. 18** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--481.5.11--18}

1. Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt.
2. Es wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.