482.43
# Beschluss über die Erhaltung des Baukulturgutes der Alpen
Vom 10.04.1990 (Stand 01.02.2022)

### **Art. 1** Baukulturgut der Alpen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--482.43--1}

1. Das Baukulturgut der Alpen umfasst die herkömmlichen Gebäude, die der Bewirtschaftung der Alpweiden und Vorsassen in den Voralpen dienen und die die ländlichen Bauten der Dauersiedlungszone ergänzen. Dazu gehören namentlich die Alphütten, die Stadel, die Käsekammern, die Scheunen, die Ställe und die Heuschober (im folgenden: die Alphütten).

### **Art. 2** Verzeichnis der Alphütten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--482.43--2}

1. Die Alphütten werden in ein Verzeichnis aufgenommen.
2. Das Verzeichnis stellt ein wissenschaftliches Protokoll der Bedeutung der Alphütte dar. Es verfolgt einen Informationszweck und dient als Grundlage für die Anordnung von Schutzmassnahmen.
3. Die Sondergesetzgebung bleibt vorbehalten.

### **Art. 3** Verfahren der Aufnahme {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--482.43--3}

1. Jedes ins Verzeichnis aufgenommene Gebäude wird auf einer vereinheitlichten Karteikarte eingetragen, die die wissenswerten Angaben zum Bauwerk, seiner Baustruktur und seiner Funktion enthält. Sie gibt namentlich den typologischen, historischen und künstlerischen Wert des Gebäudes wie auch seinen Erhaltungszustand an.

### **Art. 4** Klassifizierungsskala {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--482.43--4}

1. Der typologische, historische und künstlerische Wert des Gebäudes wird nach folgender Skala bestimmt: A = Hohe Qualität – Bauwerk, das besonders repräsentativ, selten oder sehr sorgfältig ausgeführt ist, dessen ursprüngliche Substanz sowohl im Äussern als auch im Innern erhalten ist. B = Gute Qualität – Bauwerk, das eine Reihe typischer und fehlerfrei ausgeführter Elemente vereinigt, dessen äussere und/oder innere Struktur erhalten ist. C = Befriedigende Qualität – Bauwerk, das einen äusseren Baukörper aufweist, der in seinen wesentlichen Elementen erhalten ist. D = Ohne besondere Bewertung – Bauwerk, das keinen bezeichnenden Charakter hat.

### **Art. 5** Erhaltungszustand des Gebäudes {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--482.43--5}

1. Der Erhaltungszustand des Gebäudes wird nach folgender Skala bestimmt: 1 = Gebäude, das gut unterhalten oder kunstgerecht restauriert ist. 2 = Gebäude, das teilweise unterhalten oder dessen Restaurierung leicht ist. 3 = Gebäude, das einzustürzen droht oder durch eine Renovation oder einen Umbau entwertet ist. 4 = Gebäude in verfallenem Zustand.

### **Art. 6** Pflichten des Eigentümers {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--482.43--6}

1. Jeder Eigentümer einer Alphütte ist gemäss Artikel 169 RPBG verpflichtet, für den Unterhalt und den Erhalt seines Gebäudes zu sorgen.

### **Art. 7** Vorprüfungsgesuch {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--482.43--7}

1. Dem Eigentümer wird empfohlen, beim Bau- und Raumplanungsamt für jegliches Bauvorhaben an einer Alphütte der Kategorie A, B und C ein Vorprüfungsgesuch einzureichen.
2. Dieses Gesuch muss vom Gemeinderat, vom Oberamtmann und von der Kulturgüterkommission begutachtet werden.

### **Art. 8** Beiträge {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--482.43--8}

1. Auf Antrag der Kulturgüterkommission kann der Staatsrat den Eigentümern von Alphütten Beiträge an die Arbeiten gewähren, die mit der Erhaltung des Gebäudes zusammenhängen. Die Auszahlung des Beitrags hängt von der Befolgung der Anweisungen ab, die von der Kulturgüterkommission gegeben werden.
2. Das Beitragsgesuch ist mit einem Projekt und einem Kostenvoranschlag der Arbeiten an das Amt für Kulturgüter zu richten.
3. Der Beitragsansatz richtet sich nach der Klassifizierung des Gebäudes und nach der Art der Arbeiten. Er beträgt 9 % oder 13,5 % der Gesamtkosten der beitragsberechtigten Arbeiten, und zwar:
   | Typologischer Wert A | 13,5 % | 13,5 % |
   | Typologischer Wert B | 13,5 % | 13,5 % |
   | Typologischer Wert C | 13,5 % | 9 % |
   | Typologischer Wert D | 13,5 % | – |
3bis Sind die Bundesmittel im Rahmen der Programmvereinbarung ausgeschöpft, so kann für die vor dem 31. Dezember 2023 eingereichten Gesuche, welche die Voraussetzungen für die Bundesbeiträge erfüllen, der kantonale Anteil für die herkömmlichen Bedachungen mit Schindeln auf 20 % erhöht werden. Nach dieser Frist gilt Absatz 3.
4. Auf Anfrage klärt das Amt für Kulturgüter die Eigentümer über die allfälligen Schritte auf, die unternommen werden müssen, um Beiträge von anderen Behörden oder Institutionen zu erhalten.

### **Art. 9** Erhaltung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--482.43--9}

1. Die Alphütten von hoher Qualität (A) müssen in ihrer Substanz, ihrer Struktur und ihrem Volumen, diejenigen von guter Qualität (B) in ihrer Struktur und ihrem Volumen und diejenigen von befriedigender Qualität (C) in ihrem Volumen erhalten werden. Der Artikel 12 bleibt vorbehalten.

### **Art. 10** Restaurierung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--482.43--10}

1. Die Restaurierung der Alphütten muss kunstgerecht erfolgen.
2. Die Restaurierung besteht in der Wiederinstandsetzung des Gebäudes mit herkömmlichen Materialien.
3. Die Restaurierung ist erforderlich für die Gebäude der Kategorien A und B; für die übrigen Gebäude ist sie empfohlen.

### **Art. 11** Renovation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--482.43--11}

1. Die Renovation von Alphütten kann in der Wiederinstandsetzung des Gebäudes mit nicht herkömmlichen Materialien bestehen, unter der Bedingung, dass sie dem Ort und dem Bautyp angepasst sind. Dennoch sind für die Bedachungen und die Fassaden folgende Materialien nicht zugelassen: Ziegel, Sichtbackstein, Metalltafeln oder gewellte oder trapezförmige Faserzementplatten sowie synthetische Verkleidungen. Schieferplatten oder Schindeln aus Faserzement oder nichtreflektierendem Metall, die so gefärbt sind, dass sie alten Holzschindeln gleichen, sind erlaubt.
2. Die Renovation ist für die Gebäude der Kategorien C und D gestattet.

### **Art. 12** Umbau {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--482.43--12}

1. Der Umbau einer Alphütte ist in Berücksichtigung der Erfordernisse gestattet, die der alpwirtschaftliche Betrieb und der minimale Wohnkomfort (Einrichtung des Wohnraumes, der Toiletten, Fassadenöffnungen usw.) sowie andere Gründe von allgemeinem Interesse erheben.
2. Der Umbau einer Alphütte muss die Typologie des Gebäudes berücksichtigen.

### **Art. 13** Änderung der Zweckbestimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--482.43--13}

1. Unter Vorbehalt der Gesetzesbestimmungen kann die Änderung der Zweckbestimmung einer Alphütte für Wohnzwecke, mit oder ohne Umbauarbeiten, nur für die Einrichtung von Gebäuden zugelassen werden, wenn deren Erhaltung im allgemeinen Interesse liegt und wenn die neue Zweckbestimmung die Typologie des Gebäudes und seine ursprünglichen Werte nicht beeinträchtigt.

### **Art. 14** Neubau {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--482.43--14}

1. Der Neubau einer Alphütte oder ihr Wiederaufbau muss die Typologie der Alphütte berücksichtigen.

### **Art. 15** Baubewilligung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--482.43--15}

1. Jedes Projekt für den Bau, die Erweiterung, den Umbau, den Abbruch oder die Änderung der Zweckbestimmung von Alphütten bedarf einer Sonderbewilligung der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt, die im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erteilt wird.

### **Art. 16** Polizeimassnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--482.43--16}

1. Wenn Gründe der Sicherheit, der Hygiene oder der Ästhetik es erfordern, kann der Gemeinderat dem Eigentümer einer Alphütte die im Artikel 170 RPBG vorgesehenen Polizeimassnahmen vorschreiben.

### **Art. 17** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--482.43--17}

1. Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1990 in Kraft.
2. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.