514.21
# Beschluss über eine Finanzhilfe an Schützengesellschaften
Vom 11.12.2001 (Stand 01.12.2022)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--514.21--1}

1. Dieser Beschluss definiert die Bedingungen und Modalitäten der Subvention für die Schiessübungen, die im Staatsvoranschlag in Anwendung des Gesetzes vom 31. Dezember 1913 zur Subventionierung der Schiessübungen vorgesehen ist.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--514.21--2}

1. Anspruch auf die Subvention in Form einer Finanzhilfe haben der Freiburger Kantonalschützenverein und die ihm zugehörigen Sektionen.
2. Die Subvention ist ein Beitrag des Staates an die Kosten der Schiessübungen, nämlich des Obligatorischen Schiessens, der ausserdienstlichen Ausbildungskurse sowie der freiwilligen Schiessübungen mit Ordonnanzwaffen und Ordonnanzmunition.
3. Sie wird nicht nach den finanziellen Möglichkeiten der subventionierten Gesellschaften bemessen.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--514.21--3}

1. Die Sektionen des Freiburger Kantonalschützenvereins erhalten für die Durchführung der organisierten Schiessübungen jährlich eine pauschale Finanzhilfe, die wie folgt berechnet wird:
   a) 1 Franken für jeden schiesspflichtigen Schützen;
   b) 1 Franken für jeden am eidgenössischen Feldschiessen 300 m und 25/50 m teilnehmenden Schützen;
   c) 5 Franken für jeden ausgebildeten Jungschützen (300 m und 25/50 m).
2. Als Grundlage für die Berechnung des Beitrages gelten die Angaben der jährlichen Schiessberichte, die zuhanden des Bundes erstellt werden.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--514.21--4}

1. Der Freiburger Kantonalschützenverein erhält alljährlich einen Pauschalbetrag für die Durchführung des Feldschiessens.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--514.21--5}

1. Das Amt für zivile Sicherheit und Militär erstellt jedes Jahr eine Zusammenstellung der Finanzhilfen und veranlasst deren Zahlung.
2. Der für die Finanzhilfen bestimmte Kredit wird im Voranschlag des Amtes aufgeführt.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--514.21--6}

1. Der Beschluss vom 20. Juni 1914 betreffend die Subventionierung der Schützengesellschaften (SGF 514.21) wird aufgehoben.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--514.21--7}

1. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
2. Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.