52.23
# Verordnung über die Koordination und die Zusammenarbeit im Bereich des Bevölkerungsschutzes (Risikoanalyse und Prävention)
Vom 22.02.2011 (Stand 01.12.2022)

### **Art. 1** Federführung bei der Risikoanalyse und Koordination der Präventionsarbeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--52.23--1}

1. Die Verwaltungseinheit, die nach der geltenden Gesetzgebung für die betreffende Staatstätigkeit hauptsächlich zuständig ist, ist federführend bei der Risikoanalyse und koordiniert die Präventionsarbeiten für jede Gefahr.
2. Bei den nachstehend aufgeführten Gefahren werden diese Aufgaben von folgenden Einheiten und Organen wahrgenommen:
   a) Gravitative Naturgefahren (Hochwasser, Lawinen, Erdrutsche): Naturgefahrenkommission, die dafür die in ihr vertretenen Einheiten beizieht;
   b) Unwetter (Orkane, starke Niederschläge): Kantonale Gebäudeversicherung;
   c) Hitzewelle: Kantonsarztamt;
   d) Dürre: Amt für zivile Sicherheit und Militär, das dafür über eine Koordinationsgruppe verfügt, in der die betroffenen Einheiten vertreten sind;
   e) Erdbeben: Kantonale Gebäudeversicherung;
   f) Störfälle im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes (stationäre Anlagen und Verkehrswege): Amt für Umwelt, das dafür über die Koordinationsgruppe für Störfälle KOST verfügt;
   g) ABC-Ereignisse (nuklear, radiologisch, biologisch, chemisch): Amt für zivile Sicherheit und Militär, das dafür die Fachleute des Amtes für Umwelt und der Hochschulen beizieht;
   h) Netzausfälle und Versorgungsunterbrüche (Elektrizität, Erdgas, Informatik- und Telekommunikationsnetze): Amt für zivile Sicherheit und Militär, das dafür die Betreiber beizieht.

### **Art. 2** Zusammenarbeit mit den Führungsorganen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--52.23--2}

1. Die Einheiten, die Risikoanalyse- und Präventionsaufgaben erfüllen, arbeiten mit den Führungsorganen zusammen, die beauftragt sind, im Hinblick auf den Einsatz bei Schadenereignissen die nötigen Massnahmen zu treffen.
2. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben tragen sie den Analyse- und Informationsbedürfnissen dieser Organe Rechnung.

### **Art. 3** Risikobeobachtungsstelle {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--52.23--3}

1. Das Amt für zivile Sicherheit und Militär nimmt bei der Beobachtung und Beurteilung der Risiken eine allgemeine Aufsichts- und Koordinationsfunktion wahr.
2. Aufgrund der Informationen, die es von den Fachstellen erhält, erstellt es periodisch eine Gesamtsicht der Risiken, denen die Bevölkerung und deren Lebensgrundlagen ausgesetzt sind.

### **Art. 4** Änderung bisherigen Rechts – Zivilschutzreglement {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--52.23--4}

1. Das Reglement vom 23. Juni 2004 über den Zivilschutz (ZSR) (SGF 52.11) wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 5** Änderung bisherigen Rechts – Ausführungsbeschluss zur Störfallverordnung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--52.23--5}

1. Der Ausführungsbeschluss vom 23. Juni 1992 zur Störfallverordnung des Bundes (SGF 810.14) wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 6** Inkrafttreten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--52.23--6}

1. Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.