52.24
# Verordnung über die Kommunikation bei ausserordentlichen Ereignissen
Vom 14.03.2016 (Stand 01.12.2022)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--52.24--1}

1. Diese Verordnung gilt im Bereich Bevölkerungsschutz im Hinblick auf ausserordentliche Ereignisse und im Falle ihres Eintretens.
2. Sie bezeichnet die zuständigen Behörden und die eingesetzten Mittel für:
   a) die Warnung der Organe des Bevölkerungsschutzes;
   b) die Alarmierung der Bevölkerung;
   c) die Information.
3. Die Bestimmungen des Bundesrechts im Bereich der Warnung und der Alarmierung bleiben vorbehalten.

### **Art. 2** Definitionen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--52.24--2}

1. Als ausserordentliche Ereignisse gelten Katastrophen, Notlagen sowie Grossunfälle und andere grössere Schadenfälle (Art. 2 BevSG).
2. Als Warnung gilt der Gefahrenhinweis zur vorgängigen Information der Behörden und/oder Partnerorganisationen und zur Bereitstellung der Führungsorgane für den Einsatz.
3. Als Alarmierung gilt die Vorwarnung der Bevölkerung zur Information über das Eintreten eines ausserordentlichen Ereignisses und gegebenenfalls zur Abgabe von Empfehlungen oder Anweisungen zum Verhalten während eines solchen Ereignisses.
4. Als Information gilt die Verbreitung (Bekanntgabe) von Sachverhalten, Verfügungen, Verhaltensempfehlungen oder -anweisungen im Rahmen der Prävention, der Vorsorge und der Bewältigung von ausserordentlichen Ereignissen.
5. Als Bevölkerung gelten die (ansässigen und fremden) Einwohnerinnen und Einwohner, die Unternehmen und die Institutionen.

### **Art. 3** Grundsätze {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--52.24--3}

1. Die Beteiligten, namentlich die politischen Behörden und die kantonalen und kommunalen Führungsorgane sowie die Verwaltungseinheiten des Staates und die beteiligten Unternehmen, arbeiten im Bereich der Information unter sich und mit dem kantonalen Führungsorgan (KFO) eng zusammen.
2. Sie kommunizieren ausschliesslich innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs.
3. Die Warnungen, die Alarmierungen und die Informationen werden gleichzeitig in beiden Amtssprachen verbreitet. Wenn es die Umstände erfordern, ist jedoch die Sprache der Bevölkerung, die vom Ereignis betroffen ist, vorzuziehen.
4. Jedes beteiligte Organ stellt die Information seines Personals sicher.

### **Art. 4** Empfehlungen, Anweisungen und Massnahmen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--52.24--4}

1. Die Nachrichten zur Warnung, Alarmierung und Information können den Umständen entsprechend folgende Elemente enthalten:
   a) Empfehlungen, welche die betroffene Bevölkerung unverbindlich zu einem bestimmten Verhalten anregen;
   b) Anweisungen, welche die betroffene Bevölkerung präventiv oder während eines ausserordentlichen Ereignisses zu einem bestimmten Verhalten verpflichten;
   c) angeordnete Massnahmen, deren Nichteinhaltung mit den Sanktionen gemäss Bundesgesetz bestraft wird.

### **Art. 5** Eingesetzte Mittel {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--52.24--5}

1. Die Mittel zur Warnung, Alarmierung und Information werden gemäss den Grundsätzen der Effizienz und Nähe eingeführt und eingesetzt.
2. Die Medien sind bevorzugte Partner.
3. Die Organisation und der Einsatz der Mittel sind Sache der Gemeinwesen, die für den Bevölkerungsschutz zuständig sind; anderslautende Bestimmungen bleiben vorbehalten.

### **Art. 6** Ergänzende Weisungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--52.24--6}

1. Das KFO erlässt ergänzende Richtlinien zu den Bestimmungen dieser Verordnung, die namentlich folgende Punkte betreffen:
   a) den Inhalt und die Form der Warnungen und der Alarmierungen sowie der Informationen (Art. 2);
   b) die Mittel zur Warnung, Alarmierung und Information (Art. 5);
   c) die Aufteilung der Informationsaufgaben zwischen dem KFO und dem Amt für zivile Sicherheit und Militär (AZSM) (Art. 8 Abs. 2);
   d) die Zusammenarbeit mit den Unternehmen im Bereich der Information (Art. 3 Abs.1).

## 2 Kantonale Organisation

### **Art. 7** Information ausserhalb ausserordentlicher Ereignisse {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--52.24--7}

1. Die Information über die Risikoanalyse und die Präventionsmassnahmen obliegen den Einheiten und Organen, die in der Verordnung über die Koordination und die Zusammenarbeit im Bereich des Bevölkerungsschutzes (Risikoanalyse und Prävention) vorgesehen werden.
2. Die Information im Bereich der Vorsorge wird vom KFO koordiniert.
3. Das KFO informiert den Staatsrat regelmässig über die Situation und die Entwicklung bestimmter Themen, die den Bevölkerungsschutz betreffen.

### **Art. 8** Warnung, Alarmierung und Information bei ausserordentlichen Ereignissen – Im Allgemeinen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--52.24--8}

1. Das KFO warnt die Behörden und/oder die Partnerorganisationen.
2. Es alarmiert und informiert die Bevölkerung. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann der Staatsrat entscheiden, die Information selber zu übernehmen.
3. Das KFO informiert den Staatsrat, die betroffenen Oberamtspersonen und Gemeinden über sämtliche getroffenen Massnahmen.

### **Art. 9** Warnung, Alarmierung und Information bei ausserordentlichen Ereignissen – Bei Grossunfällen oder anderen grösseren Schadenfällen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--52.24--9}

1. Die Kantonspolizei stellt die Warnung der Partnerorganisationen und/oder der Behörden sicher.
2. Sie stellt die Alarmierung sicher und koordiniert die Information der Bevölkerung.
3. Die Oberamtsperson informiert über die Massnahmen, die sie innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs trifft.
4. Die Kantonspolizei informiert die Chefin oder den Chef des KFO, die Oberamtsperson und das Gemeindeführungsorgan (GFO) über sämtliche getroffenen Massnahmen.

### **Art. 10** Aufgaben der Oberamtspersonen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--52.24--10}

1. Wenn mehrere Gemeinden von einem ausserordentlichen Ereignis betroffen sind, stellt die Oberamtsperson die Koordination der Information auf lokaler Ebene sicher.
2. Artikel 16 Abs. 2 in fine BevSG bleibt vorbehalten.

## 3 Kommunale Organisation

### **Art. 11** Aufgaben der Gemeinden – Information ausserhalb von Ereignissen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--52.24--11}

1. Die Gemeinden regeln die Information in den Bereichen der Risikoanalyse und der Prävention auf lokaler Ebene.
2. Sie sind zuständig für die Information ihrer Bevölkerung über die Einsatzvorbereitung.
3. Die Information über die vom Kanton zugewiesenen Aufgaben muss mit diesem koordiniert werden.

### **Art. 12** Aufgaben der Gemeinden – Warnung, Alarmierung und Information bei ausserordentlichen Ereignissen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--52.24--12}

1. Bei einem lokalen Ereignis stellen die GFO die Warnung und die Alarmierung auf lokaler Ebene sicher; Artikel 6 bleibt vorbehalten.
2. Die Gemeinden koordinieren die Information zusammen mit den beteiligten Partnern.
3. Die kommunalen Organe informieren das KFO und die Oberamtspersonen über die getroffenen Massnahmen.

## 4 Schlussbestimmung

### **Art. 13** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--52.24--13}

1. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.