550.12
# Verordnung über die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und über den Nachrichtendienst
Vom 20.08.2019 (Stand 01.02.2023)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--550.12--1}

1. Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (die Direktion) ist zuständig für die Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und der Bundesgesetzgebung über den Nachrichtendienst.

### **Art. 2** Innere Sicherheit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--550.12--2}

1. Die Kantonspolizei ist im Bereich der inneren Sicherheit die kantonale Vollzugsbehörde der Direktion.
2. Als solche übt sie namentlich alle Aufgaben aus, die das Bundesrecht dem kantonalen Sicherheitsorgan überträgt.
3. Sie ist zuständig für die Anordnung der Sicherstellung, der Beschlagnahme und der Einziehung von Propagandamaterial.

### **Art. 3** Nachrichtendienst {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--550.12--3}

1. Die Kantonspolizei ist im Bereich des Nachrichtendienstes die kantonale Vollzugsbehörde der Direktion.
2. Als solche übt sie namentlich alle Aufgaben aus, die das Bundesrecht der kantonalen Vollzugsbehörde überträgt.

### **Art. 3a** Präventiv-polizeiliche Massnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--550.12--3a}

1. Die Kantonspolizei ist die zuständige kantonale Behörde für die Beantragung, die Koordination, den Vollzug und die Kontrolle der Massnahmen nach den Artikeln 23e und folgende BWIS.
2. Die sozialen, integrativen oder therapeutischen Massnahmen nach Artikel 23f Abs. 2 BWIS werden auf Empfehlung der Kantonspolizei von den zuständigen Ämtern des Kantons und der Gemeinden angeordnet.
3. Das Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe (JVBHA) ist die zuständige kantonale Behörde für den Vollzug und die Kontrolle der elektronischen Überwachung im Sinne von Artikel 23q Abs. 2 BWIS.

### **Art. 4** Sicherheitsprüfung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--550.12--4}

1. Die Direktion kann die Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei, die bei Aufgaben zur Wahrung der inneren Sicherheit mitwirken, einer Sicherheitsprüfung unterziehen.

### **Art. 5** Aufsicht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--550.12--5}

1. Die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei ist im Bereich der inneren Sicherheit und des Nachrichtendienstes für die Aufsicht zuständig.

### **Art. 6** Oberaufsicht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--550.12--6}

1. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion übt im Bereich der inneren Sicherheit und des Nachrichtendienstes die Oberaufsicht aus.
2. Der Tätigkeitsbericht der Oberaufsichtsbehörde wird dem Staatsrat und der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates jährlich zur Information vorgelegt.

### **Art. 7** Vorbehaltenes Recht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--550.12--7}

1. Die Massnahmen gegen Gewalt bei Sportveranstaltungen werden in einer Spezialverordnung geregelt.