551.12
# Verordnung über den kantonalen Rat für Prävention und Sicherheit
Vom 04.05.2009 (Stand 01.02.2022)

### **Art. 1** Stellung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--551.12--1}

1. Es wird ein kantonaler Rat für Prävention und Sicherheit (der Rat) eingesetzt.
2. Der Rat ist der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion administrativ zugewiesen.

### **Art. 2** Aufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--551.12--2}

1. Der Rat hat folgende Aufgaben:
   a) Er unterbreitet dem Staatsrat aufgrund der Analyse der Erkenntnisse und der Bedürfnisse der Bevölkerung Vorschläge für die auf kantonaler Ebene zu erreichenden Ziele zur Verstärkung der bürgernahen Sicherheit.
   b) Er unterstützt das partnerschaftliche Vorgehen bei der Lösung von Sicherheitsproblemen auf dem gesamten Kantonsgebiet, indem er die Synergien unter den Partnern fördert.
   c) Er evaluiert die Umsetzung der auf kantonaler Ebene festgelegten strategischen Zielsetzungen.
   d) Er ist beratendes Organ des Staatsrats und unterbreitet diesem alle nützlichen Anträge im Bereich der bürgernahen Sicherheit.

### **Art. 3** Zusammensetzung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--551.12--3}

1. Dem Rat gehören an:
   a) die Sicherheits-, Justiz-, und Sportdirektorin oder der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektor als Präsidentin oder Präsident;
   b) eine Oberamtsperson;
   c) die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt;
   d) die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei;
   e) eine Jugendbeauftragte oder ein Jugendbeauftragter;
   f) drei aus dem französischsprachigen und aus dem deutschsprachigen Teil des Kantons stammende Vertreterinnen oder Vertreter des Freiburger Gemeindeverbands;
   g) eine Vertreterin oder ein Vertreter der betagten Personen;
   h) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Jugendarbeiter;
   i) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Organe für Gesundheitsförderung und Prävention.
2. Die bürgernahe Polizei und die für die Prävention bei der Kantonspolizei verantwortlichen Personen sind an den Sitzungen des Rats mit beratender Stimme vertreten.
3. Der Rat kann Vertreterinnen oder Vertreter der betroffenen Organisationen und Kreise als Expertinnen und Experten zu den Sitzungen einladen.
4. Die Mitglieder des Rats werden vom Staatsrat ernannt. Der Rat bezeichnet seine Vizepräsidentin oder seinen Vizepräsidenten.
5. Das Sekretariat des Rats wird von der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion geführt.

### **Art. 4** Befugnisse {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--551.12--4}

1. Der Rat hat folgende Befugnisse:
   a) Er informiert sich über die Sicherheitslage im Kanton.
   b) Er prüft, inwiefern die für die Verstärkung der bürgernahen Sicherheit auf Kantonsebene festgelegten Ziele erreicht wurden, und beurteilt das Ergebnis der beschlossenen Massnahmen.
   c) Er beantragt dem Staatsrat die Massnahmen, die er im Bereich der bürgernahen Sicherheit vor allem auf folgenden Gebieten für nötig erachtet:
   Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Prävention und Repression),
   Jugendschutz,
   Verstärkung des Sicherheitsgefühls bei der Bevölkerung (Aktionspläne und Präventionskampagnen).
   d) Er berichtet dem Staatsrat jährlich über seine Tätigkeit.

### **Art. 5** Organisation {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--551.12--5}

1. Der Rat legt die Zahl der Sitzungen fest und regelt seine interne Organisation.
2. Er kann Unterkommissionen bilden.

### **Art. 6** Entschädigung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--551.12--6}

1. Die Mitglieder des Rats werden gemäss der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates entschädigt.

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--551.12--7}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.