551.14
# Verordnung über den Status von Polizeiaspirantinnen und Polizeiaspiranten und von Polizistinnen und Polizisten in Ausbildung
Vom 28.01.2020 (Stand 01.01.2020)

### **Art. 1** Voraussetzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--551.14--1}

1. Um den eidgenössischen Fachausweis Polizistin/Polizist zu erlangen, müssen die Anwärterinnen und Anwärter eine zweijährige Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungszentrum absolvieren.
2. Das erste Jahr der Ausbildung wird mit einer Prüfung der Einsatzfähigkeit abgeschlossen, das zweite Jahr mit der eidgenössischen Berufsprüfung Polizistin/Polizist.
3. Die Anwärterinnen und Anwärter gehören nicht zum Bestand des Polizeikorps, der im Dekret über den Bestand der Kantonspolizei festgelegt ist.

### **Art. 2** Erstes Ausbildungsjahr {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--551.14--2}

1. Im ersten Ausbildungsjahr haben die Anwärterinnen und Anwärter den Status von Polizeiaspirantinnen und Polizeiaspiranten.
2. Polizeiaspirantinnen und Polizeiaspiranten werden mit einem auf ein Jahr oder mehr befristeten Vertrag und einer Probezeit von 9 Monaten angestellt. Sie werden in die Gehaltsklasse 10, Stufe 4, eingereiht.
3. Sie verfügen über Kompetenzen, die dem Fortschritt ihrer Ausbildung entsprechen. Ihre Polizeirapporte werden von einer diplomierten Polizeibeamtin oder einem diplomierten Polizeibeamten gegengezeichnet.

### **Art. 3** Zweites Ausbildungsjahr {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--551.14--3}

1. Polizeiaspirantinnen und Polizeiaspiranten, welche die Einsatzfähigkeitsprüfung bestanden haben, erlangen die Bezeichnung Polizistin/Polizist in Ausbildung und treten in das zweite Ausbildungsjahr über.
2. Polizistinnen und Polizisten in Ausbildung können mit einem auf ein Jahr oder mehr befristeten Vertrag und einer Probezeit von 9 Monaten angestellt werden. Sie werden bei der Gendarmerie in die Gehaltsklasse 14, Stufe 0, und bei der Kriminalpolizei in die Gehaltsklasse 15, Stufe 0, eingereiht.
3. Sie verfügen über die gleichen Kompetenzen wie die diplomierten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten. Sie werden vereidigt.

### **Art. 4** Endgültige Anstellung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--551.14--4}

1. Nach bestandener eidgenössischer Berufsprüfung Polizistin/Polizist können die Anwärterinnen und Anwärter mit einem unbefristeten Vertrag und einer Probezeit von 9 Monaten als Polizistinnen und Polizisten in der Gehaltsklasse 16, Stufe 0, oder als Inspektorinnen und Inspektoren in der Gehaltsklasse 17, Stufe 0, angestellt werden.