551.23
# Verordnung über die Hilfspolizistinnen und Hilfspolizisten der Kantonspolizei
Vom 31.10.2023 (Stand 31.10.2023)

### **Art. 1** Hilfspolizistinnen und Hilfspolizisten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--551.23--1}

1. Hilfspolizistinnen und Hilfspolizisten der Kantonspolizei sind:
   a) polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten;
   b) spezialisierte Beamtinnen und Beamte der Gerichtspolizei.

### **Art. 2** Polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten – Aufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--551.23--2}

1. Polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten erfüllen allgemeine Polizeiaufgaben, die keine zertifizierte Polizeiausbildung erfordern.
2. Sie erfüllen insbesondere Aufgaben in den Bereichen Gefangenenbegleitung, Unterstützung von Polizeieinsätzen, Empfang, Verkehrsregelung und Verwaltungspolizei.
3. Sie können gelegentlich mit anderen Aufgaben betraut werden, wenn es aufgrund der Umstände und der dienstlichen Bedürfnisse nötig ist.

### **Art. 3** Polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten – Ausbildung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--551.23--3}

1. Polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten verfügen je nach Auftrag über ein EFZ und eine vom Schweizerischen Polizei-Institut anerkannte Ausbildung als bewaffnete oder unbewaffnete polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten.

### **Art. 4** Polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten – Bewaffnung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--551.23--4}

1. Polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten, die über eine vom Schweizerischen Polizei-Institut anerkannte Ausbildung als bewaffnete polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten verfügen, sind für Aufgaben der Gefangenenbegleitung bewaffnet.
2. Mit Genehmigung der Kommandantin oder des Kommandanten oder ihrer bzw. seiner Stellvertretung dürfen die polizeilichen Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten bewaffnet werden, wenn es aufgrund der Umstände und der dienstlichen Bedürfnisse nötig ist.
3. Sie müssen die entsprechenden Module der Polizeischule besucht haben. Sie erhalten eine Ausbildungsbestätigung.

### **Art. 5** Spezialisierte Beamtinnen und Beamte der Gerichtspolizei – Aufgaben {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--551.23--5}

1. Spezialisierte Beamtinnen und Beamte der Gerichtspolizei erfüllen spezielle Polizeiaufgaben, die keine zertifizierte Polizeiausbildung erfordern.
2. Sie erfüllen insbesondere Aufgaben in den Bereichen Prävention, Analyse und Ermittlungsunterstützung sowie verwaltungspolizeiliche Aufgaben.
3. Sie können gelegentlich mit anderen Aufgaben betraut werden, wenn es aufgrund der Umstände und der dienstlichen Bedürfnisse nötig ist.

### **Art. 6** Spezialisierte Beamtinnen und Beamte der Gerichtspolizei – Ausbildung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--551.23--6}

1. Spezialisierte Beamtinnen und Beamte der Gerichtspolizei verfügen je nach den Anforderungen ihrer Stelle über ein EFZ oder eine höhere Ausbildung.
2. Sie besuchen die für ihre Funktion bei der Polizei geeigneten Module einer anerkannten Polizeischule. Sie erhalten eine Ausbildungsbestätigung.

### **Art. 7** Spezialisierte Beamtinnen und Beamte der Gerichtspolizei – Bewaffnung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--551.23--7}

1. Spezialisierte Beamtinnen und Beamte der Gerichtspolizei mit einem Diplom des Instituts für Kriminalwissenschaften, sogenannte Inspektorinnen und Inspektoren im kriminaltechnischen Dienst, sind bewaffnet.
2. Mit Genehmigung der Kommandantin oder des Kommandanten oder ihrer bzw. seiner Stellvertretung dürfen spezialisierte Beamtinnen und Beamte der Gerichtspolizei ohne Diplom des Instituts für Kriminalwissenschaften bewaffnet werden, wenn es für ihre Tätigkeit nötig ist.

### **Art. 8** Interne Richtlinien {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--551.23--8}

1. Die Kommandantin oder der Kommandant legt in internen Richtlinien fest, welche Aufgaben die polizeilichen Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten und die spezialisierten Beamtinnen und Beamten der Gerichtspolizei ausüben.