551.32
# Verordnung über die Dienstentschädigung für die Polizeibeamtinnen und -beamten
Vom 04.02.2003 (Stand 01.01.2008)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--551.32--1}

1. Den Polizeibeamtinnen und -beamten, denen besondere Verpflichtungen bezüglich Dienstplans oder Verfügbarkeit ausserhalb der regulären Dienstzeit obliegen, wird eine als Dienstentschädigung bezeichnete Pauschalentschädigung ausgerichtet.
2. Mit dieser Entschädigung werden abgegolten:
   a) die unregelmässige Arbeitszeit;
   b) die Verfügbarkeit ausser Dienst (Art. 23 des Gesetzes vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei).

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--551.32--2}

1. Die Dienstentschädigung beträgt monatlich 166 Franken (1992 Franken jährlich).
2. Sie wird nach Artikel 110 Abs. 1 des Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR) der Teuerung angepasst.
3. Auf der Dienstentschädigung werden die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge erhoben, namentlich für die Pensionskasse des Staatspersonals und den Zusatzrenten-Fonds.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--551.32--3}

1. Die vor dem 1. November 1991 angestellten Polizeibeamtinnen und -beamten erhalten zusätzlich zu der Dienstentschädigung nach Artikel 2 eine Entschädigung zur Besitzstandwahrung im Betrag von monatlich 152 Franken (1824 Franken pro Jahr).
2. Der Betrag der Entschädigung zur Besitzstandwahrung wird nicht der Teuerung angepasst.
3. Auf der Entschädigung zur Besitzstandwahrung werden die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge erhoben, namentlich für die Pensionskasse des Staatspersonals und den Zusatzrenten-Fonds.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--551.32--4}

1. Die Polizeibeamtinnen und -beamten haben neben der Dienstentschädigung Anspruch auf die im StPR vorgesehenen punktuellen Entschädigungen für Nachtdienst, Dienst an Sonntagen oder dienstfreien Tagen sowie Pikettdienst. Den Polizeibeamtinnen und -beamten, die in den Genuss der Entschädigung zur Besitzstandwahrung nach Artikel 3 kommen, werden die punktuellen Entschädigungen jedoch nur für den Betrag ausgerichtet, der 152 Franken monatlich übersteigt.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--551.32--5}

1. Der Beschluss vom 10. Juli 1985 betreffend die den Beamten der Kantonspolizei entrichtete Dienstentschädigung (SGF 551.32) wird aufgehoben.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--551.32--6}

1. Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Februar 2003 in Kraft gesetzt.