551.34
# Verordnung über die Entschädigungen für den Kauf und den Unterhalt von Polizeihunden
Vom 07.05.2019 (Stand 01.07.2019)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--551.34--1}

1. In dieser Verordnung werden die Entschädigungen festgelegt, die den Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei für den Kauf und den Unterhalt von Polizeihunden gewährt werden.
2. Ferner wird die Beteiligung des Staates an den Kosten für die Behandlung durch einen Tierarzt geregelt.

### **Art. 2** Entschädigungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--551.34--2}

1. Der Staat bezahlt den Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei folgende Entschädigungen:
   a) Für den Kauf eines Hundes (einmaliger Beitrag)
   45 % des Kaufpreises für einen Junghund im Alter von weniger als 7 Monaten;
   65 % des Kaufpreises für einen Hund im Alter von über 7 Monaten.
   b) Für den Unterhalt eines Hundes (Beträge pro Tag, die für eine volle Entschädigung mit 365 multipliziert werden)
   Fr. 3.50 für einen Hund in Ausbildung;
   Fr. 7.50 für einen Einsatz- oder Suchhund;
   5 Franken für einen ausschliesslich für die Betäubungsmittel- oder Sprengstoffsuche ausgebildeten Hund.
   c) Für Betreuungskosten
   Bei Abwesenheiten aufgrund eines Einsatzes oder einer angeordneten Weiterbildung, aufgrund eines Berufs- oder Nichtberufsunfalls, aufgrund einer Krankheit (auf Vorweisen eines Arztzeugnisses und auf Beschluss des Führungsstabs der Kantonspolizei) und während der Ferien der Hundeführerin oder des Hundeführers übernimmt der Staat die Kosten für die Unterbringung des Hundes in einem anerkannten Tierheim in der Höhe einer Tagespauschale von 20 Franken (ohne Abzug von der Jahresentschädigung) bis zu einem Höchstbetrag von 300 Franken pro Jahr.
2. Der Staat erstattet die Kosten für folgende tierärztliche Behandlungen:
   a) 100 % der Kosten infolge einer Trainings- oder Dienstverletzung;
   b) 100 % der Kosten für obligatorisches Röntgen auf Hüftgelenksdysplasie;
   c) 80 % der Kosten für andere Behandlungen.

### **Art. 3** Anpassung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--551.34--3}

1. Die Beträge der Entschädigungen nach Artikel 2 Abs. 1 Bst. b dieser Verordnung werden alle zwei Jahre an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst, sofern sich dieser um mindestens 10 % verändert hat.