551.41
# Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs bei der Fahndung nach verurteilten Personen
Vom 05.06.2018 (Stand 15.06.2018)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--551.41--1}

1. In dieser Verordnung werden die kantonalen Behörden, die bei der Fahndung nach verurteilten Personen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs zuständig sind (Art. 36 und 37 BÜPF), bezeichnet.
2. Das Verfahren bei der Notsuche nach einer vermissten Person (Art. 35 BÜPF) wird in Artikel 31c des Gesetzes vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei geregelt.

### **Art. 2** Zuständigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--551.41--2}

1. Zuständige Behörde im Sinne von Artikel 36 BÜPF ist die Kantonspolizei, die durch eine Offizierin oder einen Offizier der Gerichtspolizei handelt.
2. Die Überwachungsanordnung muss innert 24 Stunden der Richterin oder dem Richter des Zwangsmassnahmengerichts zur Genehmigung unterbreitet werden (Art. 18 Abs. 1 StPO).
3. Die Richterin oder der Richter des Zwangsmassnahmengerichts entscheidet mit kurzer Begründung innert fünf Tagen, nachdem die Überwachung angeordnet wurde. Sie oder er kann die Überwachung vorläufig genehmigen und eine Ergänzung der Akten oder weitere Abklärungen verlangen.
4. Die Kosten der Überwachung werden denjenigen Personen auferlegt, welche die Massnahme veranlasst haben. Bei deren Tod müssen die Erben für die Kosten aufkommen. Im Übrigen gelten die Verordnungsbestimmungen über die Gebühren der Kantonspolizei.

### **Art. 3** Rechtsmittel {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--551.41--3}

1. Personen, deren Post- und Fernmeldeverkehr überwacht wurde oder welche die überwachte Postadresse oder den überwachten Fernmeldedienst benutzt haben, können innert zehn Tagen ab Erhalt der Mitteilung bei der Strafkammer des Kantonsgerichts Beschwerde einreichen.

### **Art. 4** Schlussbestimmungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--551.41--4}

1. Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2018 in Kraft.
2. Sie bleibt so lange in Kraft, bis die darin enthaltenen Bestimmungen in das Gesetz über die Kantonspolizei integriert worden sind.