551.78
# Beschluss über die Beteiligung des Staates an den Kosten der Krankenversicherung der mit Polizeigewalt ausgestatteten Beamten (Übergangsregelung)
Vom 22.12.1995 (Stand 01.02.2022)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--551.78--1}

1. Der Staat beteiligt sich an den Kosten der Krankenversicherung der mit Polizeigewalt ausgestatteten Beamten, die der Übergangsregelung nach Artikel 51a des Gesetzes über die Kantonspolizei unterstehen.
2. Zu diesem Zweck richtet er diesen Beamten eine Entschädigung aus, deren Betrag jenem der Grundprämie für die obligatorische Krankenversicherung entspricht.
3. Der Beamte beteiligt sich an der sich daraus für den Staat ergebenden Ausgabe mit einem Beitrag in der Höhe von 7 ‰ des massgebenden AHV-Lohnes.
4. Die vom Staat auszurichtende Entschädigung wird gekürzt oder fällt ganz weg, wenn und soweit der Beamte aufgrund der Gesetzgebung über die Krankenversicherung als Versicherter in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen eine Prämienverbilligung erhält.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--551.78--2}

1. Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem Amt für Personal und Organisation und den anderen zuständigen Organen die Durchführung dieses Beschlusses näher zu regeln.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--551.78--3}

1. Der Beschluss vom 20. Dezember 1994 über die Beteiligung des Staates an den Kosten der Krankenversicherung für die mit Polizeigewalt ausgestatteten Beamten (Übergangsregelung) (SGF 551.78) wird aufgehoben.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--551.78--4}

1. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
2. Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.