559.61
# Ausführungsbeschluss zum Konkordat über die Sicherheitsunternehmen
Vom 15.12.1998 (Stand 01.02.2022)

## 1 Zweck und Organisation

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--559.61--1}

1. Dieser Beschluss regelt den Vollzug des Konkordats vom 18. Oktober 1996 über die Sicherheitsunternehmen.
2. …
3. Die kantonalen Vorschriften über den Betrieb von Alarmzentralen bleiben vorbehalten.

### **Art. 2** Vollzugsorgane – Direktion {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--559.61--2}

1. Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion ist die mit dem Vollzug des Konkordats und dieses Beschlusses beauftragte Behörde.
2. Sie ernennt die Mitglieder der Prüfungskommission für die Sicherheitsunternehmen.
3. Sie trifft die Verwaltungsmassnahmen nach Artikel 13 des Konkordats.

### **Art. 3** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--559.61--3}

### **Art. 4** Vollzugsorgane – Prüfungskommission {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--559.61--4}

1. Die Prüfungskommission für die Sicherheitsunternehmen (die Prüfungskommission) setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen: dem Präsidenten, der die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion vertritt, und zwei Vertretern der Kantonspolizei.
2. Die Mitglieder werden für eine Amtsperiode gemäss der Gesetzgebung über die Dauer der öffentlichen Nebenämter ernannt. Das Sekretariat der Prüfungskommission wird von der Kantonspolizei geführt.
3. Die Prüfungskommission hat insbesondere die folgenden Befugnisse:
   a) Sie organisiert die Prüfungen über die Kenntnisse der auf die Sicherheitsunternehmen und das Sicherheitspersonal anwendbaren Gesetzgebung (Art. 8 Abs. 1 Bst. f und 9 Abs. 2 des Konkordats).
   b) Sie nimmt die Prüfung der Kandidaten nach den Vorschriften der Konkordatskommission für Sicherheitsunternehmen (die Konkordatskommission) ab.

### **Art. 5** Vollzugsorgane – Kantonspolizei {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--559.61--5}

1. Die Kantonspolizei ist das Ausführungsorgan der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
2. Sie hat folgende Befugnisse:
   a) Sie erteilt die Bewilligungen gemäss Konkordat (Art. 7–10a des Konkordats).
   b) Sie erteilt die Bewilligungen gemäss Artikel 5 Abs. 2 des Konkordats.
   c) Sie anerkennt die nicht durch Konkordatskantone ausgestellten Bewilligungen und Fähigkeitsausweise oder Befähigungsbescheinigungen (Art. 10 Abs. 3 und 10a des Konkordats).
   d) Sie genehmigt das vom Sicherheitspersonal benutzte Material (Art. 18 und 19 des Konkordats).
   e) Sie nimmt Meldungen der zuständigen Behörden anderer Konkordatskantone entgegen bzw. teilt diesen mit, wenn Handlungen festgestellt wurden, die den Bewilligungsentzug zur Folge haben könnten, oder wenn eine Verfügung gegen eine dem Konkordat unterstellte Person getroffen wurde (Art. 14 Abs. 1 des Konkordats).
   f) Sie nimmt Meldungen der Sicherheitsunternehmen (Art. 11 des Konkordats) und der kantonalen Behörden (Art. 11a des Konkordats) entgegen.
   g) Sie organisiert den Eignungstest für die Hunde und die Hundeführer.
   h) Sie überprüft die Anwendung des Konkordats, namentlich, ob die dem Konkordat unterstellten Personen über eine Bewilligung verfügen.
3. Sie trifft ausserdem alle Entscheide und Massnahmen, die dieser Beschluss nicht in die Zuständigkeit einer anderen Behörde legt.

## 2 Sicherheitspersonal in öffentlichen Gaststätten

### **Art. 6** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--559.61--6}

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--559.61--7}

## 3 Bewilligungsverfahren

### **Art. 8** Allgemeines {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--559.61--8}

1. Die Gesuche für eine Betriebsbewilligung, für eine Bewilligung zur Anstellung von Personal, zur Berufsausübung und zum Einsatz von Hunden müssen vom Sicherheitsunternehmen oder vom Betriebsführer der öffentlichen Gaststätte oder des Geschäfts mit dem dafür vorgesehenen Formular bei der Kantonspolizei eingereicht werden.

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--559.61--9}

### **Art. 10** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--559.61--10}

### **Art. 11** Prüfung für Unternehmens- und Zweigstellenleiter {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--559.61--11}

1. Die Prüfung wird nach Bedarf, in der Regel aber mindestens einmal jährlich organisiert.
2. Die für das Sicherheitsunternehmen verantwortliche Person oder der Leiter einer Zweigstelle muss vom Sicherheitsunternehmen zur Prüfung angemeldet werden.
3. Der Prüfungsstoff, die Notenskala und die Bedingungen für den erfolgreichen Abschluss der Prüfung werden in Richtlinien der Konkordatskommission geregelt (Art. 8 Abs. 2 des Konkordats).

### **Art. 12** Erneuerung einer Bewilligung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--559.61--12}

1. Die Gesuche um Erneuerung der Bewilligungen müssen vom Sicherheitsunternehmen oder vom Betriebsführer der öffentlichen Gaststätte oder des Geschäfts mit dem dafür vorgesehenen Formular bei der Kantonspolizei eingereicht werden.
2. Das Gesuch um Erneuerung der Bewilligung muss der Kantonspolizei mindestens zwei Monate vor Ablauf der Bewilligung unterbreitet werden (Art. 12a Abs. 2 des Konkordats).
3. Die Kantonspolizei bestimmt, ob und in welchem Gebiet die Unternehmens- und die Zweigstellenleiter erneut eine Prüfung ablegen müssen.

### **Art. 13** Bearbeiten der Daten von Personen, die dem Konkordat unterstellt sind {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--559.61--13}

1. Die Kantonspolizei führt die Datensammlung über die Unternehmen, die Zweigstellen, ihre Vertreter sowie das Sicherheitspersonal und das Aufsichtspersonal in öffentlichen Gaststätten und Geschäften, denen im Kanton eine Bewilligung erteilt wurde. Die Datensammlung über die Sicherheitsunternehmen und die Zweigstellen wird auf der Website der Kantonspolizei veröffentlicht.
2. …
3. Im übrigen gilt das Gesetz über den Datenschutz.

## 4 Gebühren und Rechtsmittel

### **Art. 14** Gebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--559.61--14}

1. Folgende Gebühren werden erhoben:
   a) Erteilung, Erneuerung, Verweigerung oder Entzug der Betriebsbewilligung oder der Bewilligung zur Anstellung eines Zweigstellenleiters:
   b) Erteilung, Erneuerung, Verweigerung oder Entzug der Bewilligung für die Anstellung von Sicherheitspersonal oder Aufsichtspersonal in öffentlichen Gaststätten und Geschäften oder für die Berufsausübung:
   c) Anerkennung von Bewilligungen oder Fähigkeitsausweisen von Nichtkonkordatskantonen (unter Vorbehalt des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt):
   d) Erteilung, Verweigerung oder Entzug zeitweiliger Bewilligungen (pro Person):
   e) Prüfungen:
   1 Teil:
   2 Teile:
   3 Teile:
   f) Verwarnungen oder Suspendierungen von Bewilligungen:
   gegenüber Unternehmens- oder Betriebsleitern:
   gegenüber Sicherheits- oder Aufsichtspersonal:
   g) Erteilung, Erneuerung, Verweigerung oder Entzug der Bewilligung für den Einsatz von Hunden:
   h) Eignungstest für Hunde und Hundeführer:
   i) Genehmigung oder Ablehnung des benutzten Materials:
   j) Duplikat eines Legitimationsausweises:
2. Bei der Festsetzung der Gebühr werden der Arbeitsaufwand und die Auslagen berücksichtigt.
3. Für negative Stellungnahmen, denen keine Verfügung folgt, werden 100 Franken in Rechnung gestellt.

### **Art. 15** Rechtsmittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--559.61--15}

1. Die in Anwendung des Konkordats und dieses Beschlusses getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.

### **Art. 16** Strafverfolgung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--559.61--16}

1. Übertretungen des Konkordats werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.

## 5 Schlussbestimmung

### **Art. 17** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--559.61--17}

1. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
2. Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.