559.72
# Verordnung zur Organisation der Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
Vom 30.03.2010 (Stand 01.05.2014)

### **Art. 1** Allgemeines {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--559.72--1}

1. Diese Verordnung regelt das Verfahren und die zuständigen Behörden für die Anordnung und den Vollzug der Massnahmen, die in folgenden Erlassen vorgesehen sind:
   a) Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (das Konkordat);
   b) Gesetz vom 11. September 2009 über den Beitritt des Kantons Freiburg zu diesem Konkordat (Beitrittsgesetz).
2. …
3. Die Bestimmungen der Raumplanungs- und Baugesetzgebung und der Gesetzgebung über die öffentlichen Gaststätten bleiben vorbehalten.

### **Art. 2** Zuständigkeit der Oberamtmänner {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--559.72--2}

1. Der Oberamtmann sorgt allgemein für den ordentlichen Ablauf der Sportveranstaltungen. Er gewährleistet wenn nötig die Koordination der getroffenen Massnahmen, vor allem wenn mehrere insbesondere sportliche Veranstaltungen gleichzeitig stattfinden.
2. Er plant in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei die materiellen Massnahmen, die diese für die Sicherstellung des ordentlichen Ablaufs der Sportveranstaltungen treffen muss.
3. Unter Vorbehalt der Fälle nach Artikel 98 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege ist er in Anwendung von Artikel 2 des Beitrittsgesetzes zuständig für:
   a) die Verfügung eines vorbeugenden Verbotes einer risikoreichen Sportveranstaltung;
   abis) die Erteilung der Bewilligungen für risikoreiche Sportveranstaltungen und den Entscheid über allfällige Auflagen in Zusammenhang mit den Bewilligungen (Art. 3a des Konkordats);
   b) die Überprüfung der Rechtmässigkeit des von der Polizei angeordneten Polizeigewahrsams (Art. 8 Abs. 5 des Konkordats).

### **Art. 3** Zuständigkeit der Kantonspolizei {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--559.72--3}

1. Die Kantonspolizei übt im Bereich der Sportveranstaltungen ihre Aufgaben zur Vorbeugung und bei Einsätzen gemäss der Gesetzgebung über die Kantonspolizei aus. Sie vollzieht die vom Oberamtmann angeordneten Massnahmen.
2. Die Kantonspolizei ist über einen Polizeioffizier zuständig für:
   a) die Anordnung der definitiven Einziehung und des Unbrauchbarmachens gefährlicher Gegenstände (Art. 2 Abs. 3 des Beitrittsgesetzes);
   abis) die Identitätskontrolle der Besucherinnen und Besucher (Art. 3a Abs. 3 des Konkordats);
   b) die Anordnung des Rayonverbots und die Mitteilung desselben an die anderen zuständigen Behörden (Art. 4 und 5 des Konkordats);
   c) die Anordnung einer Meldeauflage (Art. 6 und 7 des Konkordats);
   d) die Anordnung des Polizeigewahrsams (Art. 8 und 9 des Konkordats und Art. 2 Abs. 4 des Beitrittsgesetzes);
   e) die Weitergabe aller Informationen nach Artikel 13 Abs. 3 des Konkordats an das Bundesamt für Polizei;
   f) die Information der Behörden eines anderen Kantons in den im Konkordat vorgesehenen Fällen;
   g) die Weitergabe von Personendaten an die Organisatoren von Sportveranstaltungen in der Schweiz und die Ermächtigung dieser Organisatoren zur Weitergabe der Daten.

### **Art. 4** Verfahren und Rechtsmittel {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--559.72--4}

1. Die von der Kantonspolizei getroffenen Verfügungen sind unverzüglich dem zuständigen Oberamtmann zu melden.
2. Die Entscheide können gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten werden. Die Zuständigkeit des Oberamtmannes zur Überprüfung der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams (Art. 2 Abs. 4 des Beitrittsgesetzes) bleibt vorbehalten.

### **Art. 5** Aufhebung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--559.72--5}

1. Die Verordnung vom 19. Dezember 2006 über Massnahmen gegen Gewalt bei Sportveranstaltungen (SGF 550.13) wird aufgehoben.

### **Art. 6** Änderung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--559.72--6}

1. Die Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (SGF 550.12) wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--559.72--7}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.