610.11
# Ausführungsreglement zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates
(FHR)
Vom 12.03.1996 (Stand 01.01.2026)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich (Art. 2 Abs. 1 und 2 FHG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--1}

1. Die Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Staates gilt für die Haushaltsführung sämtlicher Organe des Staates einschliesslich der Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, der Organe der richterlichen Gewalt und der Organe der gesetzgebenden Gewalt.
2. Als Dienststelle im Sinne dieses Reglements gilt jede Verwaltungseinheit, die einer Direktion des Staatsrates unterstellt oder administrativ zugewiesen ist, einschliesslich der Anstalten ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
3. Die staatlichen Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Staates unterstehen (die Anstalten), sind namentlich:
   a) die Universität;
   b) das freiburger spital;
   c) das Freiburger Netzwerk für psychische Gesundheit;
   d) Grangeneuve;
   e) die Anstalten von Bellechasse.
4. Das Sekretariat des Grossen Rates und die Staatskanzlei üben in finanzieller Hinsicht die Befugnisse einer Direktion aus.

### **Art. 2** Teilweise Geltung (Art. 2 Abs. 3 FHG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--2}

1. Die Behörde, die über die Erteilung einer Finanzhilfe entscheidet, kann die Gewährung an den Empfänger davon abhängig machen, dass dieser die im Finanzhaushaltsgesetz aufgeführten Grundsätze für die Haushalts- und Rechnungsführung und die Vorschriften im Bereich der Rechnungskontrolle einhält.

### **Art. 2a** Staatsschatzverwalter (Art. 46 Abs. 2 FHG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--2a}

1. Der Vorsteher der Finanzverwaltung führt den Titel Staatsschatzverwalter.

## 2 Grundsätze der Finanzpolitik und der Haushaltsführung

### **Art. 3** Finanzpolitik (Art. 3 FHG) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--3}

1. Der Selbstfinanzierungsgrad gilt als ausreichend, wenn der Ertragsüberschuss der Erfolgsrechnung, vor den Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen und vor Einlagen in oder Entnahmen aus Fonds, Spezialfinanzierungen und Eigenkapital, mindestens 80 % der Nettoinvestitionsausgaben deckt.
2. Der finanzielle Aufwand des Staates für den Schuldendienst (Passivzinsen) darf grundsätzlich nicht mehr als 10 % der Kantonssteuern ausmachen.

### **Art. 4** Gesetzmässigkeit (Art. 4 FHG) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--4}

1. Die Direktionen, Anstalten und Dienststellen prüfen für jede Ausgabe, ob eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht.
2. Eine gesetzliche Grundlage ist insbesondere dann ausreichend, wenn die Ausgabe resultiert aus der Anwendung:
   a) der Bundesgesetzgebung;
   b) interkantonaler Konkordate oder vom Staatsrat unterzeichneter Vereinbarungen;
   c) von Gesetzen, Parlamentsverordnungen oder Dekreten;
   d) von Verordnungen oder Beschlüssen des Staatsrates, sofern diese in Zusammenhang stehen mit den für die Verwaltungstätigkeit erforderlichen personellen und räumlichen Mitteln und Materialien. Diese Erlasse bilden keine ausreichende gesetzliche Grundlage für das Eingehen von Ausgabenverpflichtungen für einen Neubau.

### **Art. 5** Beurteilung der finanziellen Folgen (Art. 8 FHG) {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--5}

1. Zur Beurteilung der finanziellen Folgen von Gesetzesentwürfen müssen die wiederkehrenden Ausgaben (insbesondere für Personal, Mieten, laufende Ausgaben) für die ersten fünf Jahre des Gesetzesvollzugs abgeschätzt werden.
2. Dieselbe Vorschrift gilt auch für die Dekrete und Beschlüsse, sofern ihre Geltungsdauer 5 Jahre oder länger ist.

## 3 Rechnungswesen

## 3.1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 6** Grundsätze (Art. 11 Abs. 2 FHG) {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--6}

1. Das Rechnungswesen ist auf den folgenden allgemeinen Grundsätzen aufgebaut:
   a) Jährlichkeit: Der Voranschlag und die Rechnung werden für ein Kalenderjahr erstellt.
   b) Vorherigkeit: Der Voranschlag muss vor Beginn des betreffenden Rechnungsjahres genehmigt werden.
   c) Vollständigkeit: Jeder Finanzvorfall oder Buchungsvorgang muss in der Buchhaltung enthalten sein.
   d) Öffentlichkeit: Der Voranschlag und die Rechnung werden veröffentlicht.
   e) Einheit: Alle Ausgaben und Einnahmen des Staates, die zum festgelegten Konsolidierungskreis gehören, sind in einem einzigen Voranschlag und einer einzigen Rechnung auszuweisen.
   f) Klarheit: Jedes Konto muss verständlich und eindeutig bezeichnet werden.
   g) Genauigkeit: Die im Voranschlag eingestellten Beträge sind genau zu budgetieren. Sie sind in den entsprechenden Buchungsposten und in Übereinstimmung mit dem Voranschlag zu verbuchen.
   h) Wahrheit: Voranschlag und Rechnung dürfen keine fiktiven oder verfälschten Angaben enthalten.
   i) Bruttoverbuchung: Die Einnahmen und Ausgaben sind nach ihrem Bruttogesamtbetrag im Voranschlag und in der Rechnung aufzuführen. Verrechnungen zwischen Ausgaben und Einnahmen sind unzulässig.
   j) Sollverbuchung: Die Ausgaben sind spätestens zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu verbuchen. Die Einnahmen sind zum Zeitpunkt, in dem sie in Rechnung gestellt werden, zu verbuchen, mit Ausnahme der Subventionen, die zum Zeitpunkt der Zahlung verbucht werden können, und der Steuereinnahmen, die in der Regel nach dem Steuerabgrenzungsprinzip verbucht werden.
   k) Qualitative Bindung: Ein Kredit kann nur für den Zweck verwendet werden, für den er gesprochen wurde. Die Bestimmung über die Kreditabtretung bleibt vorbehalten.
   l) Quantitative Bindung: Eine Ausgabe kann nur bis zu dem im Voranschlag eingestellten Betrag getätigt werden. Die Bestimmungen über die Kreditüberschreitung und den Nachtragskredit bleiben vorbehalten.
   m) Zeitliche Bindung: Ein nicht verwendeter Voranschlagskredit verfällt am Ende des Rechnungsjahres. Die Bestimmung über die Kreditübertragung bleibt vorbehalten.
   n) Vergleichbarkeit: Voranschlag und Rechnung sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein.
   o) Stetigkeit: Die Grundsätze der Rechnungslegung sollen so weit als möglich über die Zeit hinweg unverändert bleiben.
   p) Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge sind klar und verständlich zu erfassen. Korrekturen müssen gekennzeichnet und Buchungen durch Belege nachgewiesen werden.
2. Die Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Führung können innerhalb der in den Artikeln 24a – 24e festgelegten Grenzen von den Rechnungslegungsgrundsätzen der qualitativen, quantitativen und zeitlichen Bindung abweichen.

### **Art. 7** Belege {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--7}

1. Jedem Buchungsvorgang muss ein Beleg mit dem Kontrollvisum oder einer elektronischen Validierung der zuständigen Person zugrunde liegen.

### **Art. 7a** Anhang zur Staatsrechnung (Art. 12 Bst. e FHG) {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--7a}

1. Der Anhang zur Staatsrechnung enthält insbesondere:
   a) eine Beschreibung des auf die Rechnungslegung anzuwendenden Regelwerks und Informationen über die Abweichungen vom harmonisierten Rechnungslegungsmodell (HRM2);
   b) die Statistiken nach Sachgruppen und nach funktionaler Gliederung sowie eine Reihe statistischer Referenzkennzahlen;
   c) die Liste der vom Grossen Rat genehmigten Nachtragskredite;
   d) den Eigenkapitalnachweis;
   e) den Anlagenspiegel;
   f) die Aufstellung der laufenden Investitionen;
   g) den Rückstellungsspiegel;
   h) das Inventar der Aktien, Anteilscheine, Darlehen und Beteiligungen;
   i) Zusatzinformationen zu den Beteiligungen von 250'000 Franken und mehr;
   j) die Liste der Fonds und Stiftungen;
   k) die Liste der hauptsächlichen nicht bilanzierten Verpflichtungen sowie Zusatzinformationen zu den darin aufgeführten Rechtsträgern.

### **Art. 7b** Neubewertung des Finanzvermögens (Art. 18 Abs. 7 FHG) {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--7b}

1. Die Vermögenswerte im Finanzvermögen werden mindestens alle drei Jahre neu bewertet. Sie können auf- oder abgewertet werden.
2. Ist bei einem Vermögenswert des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, so ist dessen bilanzierter Wert sofort abzuwerten.
3. Die Neubewertung erfolgt grundsätzlich zum Verkehrswert am Bilanzstichtag.

## 3.2 Staatsrechnung

### **Art. 8** Investitionen (Art. 21 FHG) – Begriff {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--8}

1. Die Investition ist eine Ausgabe, die den Wert des Verwaltungsvermögens erhöht. Sie ermöglicht eine neue oder erhöhte Nutzung eines Vermögenswerts über mehrere Jahre.

### **Art. 9** Investitionen (Art. 21 FHG) – Grenze {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--9}

1. Nur Investitionen in einem Betrag von über 250'000 Franken je Objekt werden der Investitionsrechnung belastet. Investitionen in einem geringeren Betrag werden der Erfolgsrechnung belastet.

### **Art. 9a** Ausserordentliche Finanzvorfälle (Art. 19 Abs. 3 Bst. c und 20 Abs. 3 Bst. c FHG) {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--9a}

1. Als ausserordentlich gelten nicht budgetierte Aufwendungen und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen im Betrag von mindestens 1 Million Franken.
2. Dieser Betrag kann von der Finanzverwaltung periodisch an die Teuerung angepasst werden.

### **Art. 10** Interne Verrechnungen (Art. 26 FHG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--10}

1. Zweck der internen Verrechnungen ist eine bessere Vergleichsmöglichkeit der Kosten und eine genauere Rechnungstellung an Dritte.
2. Die zwischen den Verwaltungseinheiten des Staates erbrachten Leistungen sind in den Budgetrubriken für die internen Verrechnungen zu verbuchen (39 und 49).

### **Art. 11** Kostenrechnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--11}

1. Um die Kosten gewisser Leistungen ermitteln und eine wirtschaftliche Betriebsführung bei gewissen Aufgaben gewährleisten zu können, können die Anstalten und Dienststellen eine Kostenrechnung führen.
2. Vor der Einführung der Kostenrechnung muss die Finanzverwaltung informiert werden.

### **Art. 12** Abschreibungen (Art. 27 FHG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--12}

1. Das Verwaltungsvermögen wird in der Regel auf dem Restbuchwert am Ende des laufenden Jahres abgeschrieben.
2. Es gelten folgende Abschreibungssätze und maximale Abschreibungsdauer:
   | Liegenschaften und überbaute Grundstücke | 10 | 20 |
   | Strassen | 10 | 20 |
   | Forstwirtschaftliche Investitionen | 10 | 20 |
   | Mobilien und Fahrzeuge | 20 | 10 |
   | Maschinen, Geräte, Lehrmittel, Ausrüstungsgegenstände | 25 | 6 |
   | EDV-Anlagen | 40 | 4 |
   | Immaterielle Anlagen, worunter Patente, Lizenzrechte und Software | 40 | 4 |
   | Investitionsbeiträge | 100 | – |
   | Nicht überbaute Grundstücke, Alpen, Forsten, Reben | – | keine Abschreibung |

### **Art. 13** Rückstellungen (Art. 28 FHG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--13}

1. Rückstellungen können namentlich für eine Ausgabe vorgenommen werden, die sich aus einer bestehenden Verpflichtung von mehr als 100'000 Franken ergibt, die jedoch noch nicht in allen Einzelheiten festgelegt ist.
2. Rückstellungen mit Reservefunktion können vom Staatsrat in Ausnahmefällen genehmigt werden. Diese Rückstellungen müssen in der Staatsrechnung ausdrücklich ausgewiesen werden und dürfen nur für den Zweck verwendet werden, der bei ihrer Bildung festgelegt wurde.

### **Art. 13a** Vorfinanzierungen (Art. 28a FHG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--13a}

1. Die Vorfinanzierung kann für eine Investition oder einen Investitionsbeitrag gebildet werden.
2. Sie ist nur für Vorhaben ab 5 Millionen Franken gerechtfertigt.
3. Die Verwendung der Vorfinanzierung ist an die Schaffung einer speziellen gesetzlichen Grundlage gebunden.
4. Die Vorfinanzierung wird aufgelöst, wenn der Vorfinanzierungszweck erreicht ist oder das Vorhaben, wofür sie gebildet wurde, aufgegeben wird. Der Staatsrat beschliesst die Aufgabe des Vorhabens namentlich dann, wenn innert sieben Jahren nach Annahme der entsprechenden gesetzlichen Grundlage keine Ausgabenverpflichtung eingegangen wurde.

## 4 Verpflichtungskredit

### **Art. 14** Berechnungsgrundlage (Art. 30 FHG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--14}

1. Für die Feststellung, ob ein Verpflichtungskredit einzuholen ist, ist die Summe der vom Grossen Rat genehmigten Aufwände der letzten Erfolgsrechnung (Gesamtergebnis) und Ausgaben der letzten Investitionsrechnung massgebend.

### **Art. 15** Zusatzkredit (Art. 33 FHG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--15}

1. Ein Zusatzkredit ist nur für die Netto-Mehrausgabe, das heisst für die Mehrausgabe nach Abzug der Beteiligungen, einzuholen.

### **Art. 16** Indexierung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--16}

1. Enthält der Verpflichtungskredit eine Indexierungsklausel, so wird die teuerungsbedingte Überschreitung mit dem Voranschlag genehmigt.
2. Enthält der Verpflichtungskredit keine Indexierungsklausel, so ist für den teuerungsbedingten Mehrpreis ein Zusatzkredit einzuholen.
3. Bei einem Preisrückgang sind die Ausgaben entsprechend zu vermindern.

### **Art. 17** Verfügbarer Saldo {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--17}

1. Die Einsparungen zwischen dem Betrag der Arbeitsvergebung und dem indexierten Kostenvoranschlag dürfen nicht für neue oder zusätzliche Ausgaben verwendet werden.
2. Dieser Saldo wird gesperrt und auf ein Wartekonto zurückgelegt.
3. Der Staatsrat entscheidet nach Stellungnahme der betreffenden Direktion oder gegebenenfalls der Baukommission über die allfällige Verwendung der auf dem Wartekonto gebildeten Reserve.

## 5 Voranschlagskredit, Voranschlag und Staatsrechnung

### **Art. 18** Nachtragskredit (Art. 35, 45 Abs. 2 Bst. d und 46 Abs. 1 Bst. d FHG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--18}

1. Ein Nachtragskredit ist nur für die Netto-Mehrausgabe einzuholen. Das Kreditbegehren ist ordnungsgemäss zu begründen.
2. Zur Deckung eines Nachtragskreditbegehrens bedarf es der Kürzung einer andern Ausgabe. Diese:
   a) wird in erster Linie in derselben Ausgabenkategorie gesucht;
   b) geht zu Lasten des betreffenden Sektors oder der für ihn zuständigen Direktion, und erst in zweiter Linie zu Lasten einer anderen Direktion.
2bis Die Kreditüberschreitungen bei gebundenen Ausgaben, die eine Kontenplanrubrik nach Anhang 1 betreffen, können auch durch höhere Einnahmen als im Voranschlag eingestellt kompensiert werden.
3. Jede Direktion stellt der Finanzverwaltung ihre Beschlussentwürfe über Nachtragskreditbegehren mindestens zehn Tage, bevor sie in die Traktandenliste der Staatsratssitzung aufgenommen werden, zu.

### **Art. 19** Kreditübertragung (Art. 37 FHG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--19}

1. Ein Kredit kann nur unter folgenden Bedingungen übertragen werden:
   a) Der Kredit entspricht einer im Voranschlag vorgesehenen Investitions-, Unterhalts-, Umbau- oder projektbezogenen Ausgabe;
   b) Die Ausgabenverpflichtung ist bereits eingegangen, aber noch nicht in Rechnung gestellt worden.
   c) Eine Leistung ist erbracht worden.
   d) Die Arbeiten stehen unmittelbar vor ihrem Abschluss.
2. Als bedeutende Ausgabe gilt jede Investitions-, Unterhalts-, Umbau- oder projektbezogene Ausgabe von über 100'000 Franken.
3. Ausnahmsweise können mit vorgängiger Zustimmung der Finanzverwaltung besondere laufende Ausgaben Ende Jahr übertragen werden. Bei Meinungsverschiedenheit entscheidet der Staatsrat.
4. Kreditübertragungen sind vor Ablauf des Kalenderjahres mit ordentlicher Begründung bei der Finanzverwaltung zu beantragen.

### **Art. 20** Kreditabtretung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--20}

1. Die Kreditabtretung von einer Budgetposition in eine andere ist nicht zulässig. Ein Voranschlagskredit kann daher grundsätzlich nur für den Zweck verwendet werden, für den er gewährt worden ist.
2. Die Finanzverwaltung kann Kreditabtretungen innerhalb einer Kontengruppe genehmigen (die beiden ersten Positionen des Kontenplans), wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
   a) Die Ausgabe ist dringlich und war unvorhersehbar.
   b) Sie beträgt weniger als 25'000 Franken.
   c) Sie bleibt im Rahmen des Voranschlages der Kontengruppe, und
   d) sie wurde vorgängig schriftlich beantragt.

### **Art. 21** Voranschlag – Nachweis (Art. 39 und 40 Abs. 2 FHG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--21}

1. Jede Ausgabe und jede Einnahme ist zu begründen.
2. Die Nachweise für den Voranschlag müssen Aufschluss über die Gründe für die Abweichung zwischen dem Voranschlag des Berichtsjahres und dem Voranschlag des Vorjahres geben.

### **Art. 22** Voranschlag – Unerlässliche Ausgaben (Art. 40 Abs. 3 FHG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--22}

1. Als für die Verwaltungstätigkeit unerlässliche Ausgaben gelten:
   a) die Personalkosten;
   b) die für die Weiterführung der Staatstätigkeiten unerlässlichen laufenden Ausgaben;
   c) die Passivzinsen.
2. Diese Beträge dürfen nicht höher sein als die des letzten vom Grossen Rat genehmigten Voranschlages.

### **Art. 22a** Eckdaten der konjunkturellen Lage (Art. 40b Abs. 4 FHG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--22a}

1. Bei der Festlegung seiner Budgetziele berücksichtigt der Staatsrat die Entwicklung der konjunkturellen Lage, die Arbeitsmarktentwicklung sowie die Entwicklung der Steuereinnahmen und stützt sich dabei auf die jüngsten verfügbaren Daten.
2. Er beurteilt die konjunkturelle Lage und die Konjunkturprognosen, wobei er sich auf die Entwicklung des kantonalen und nationalen Bruttoinlandprodukts stützt.
3. Er beurteilt die Arbeitsmarktlage und stützt sich dabei auf die kantonale Arbeitslosenquote und die Zahl der im Kanton registrierten Stellensuchenden.
4. Er berücksichtigt auch die Schätzung der Steuereinnahmen der Kantonalen Steuerverwaltung sowie die Lohnstatistik der kantonalen AHV-Ausgleichskasse.

### **Art. 22b** Abweichung von der Regel des ausgeglichenen Haushalts (Art. 40b Abs. 4 FHG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--22b}

1. Von der Regel des ausgeglichenen Haushalts kann abgewichen werden, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
   a) Die Veränderungsrate des kantonalen Bruttoinlandprodukts im Vergleich zum vorhergehenden Quartal ist während zwei aufeinander folgenden Quartalen negativ.
   b) Die kantonale Arbeitslosenquote beträgt mehr als 5 % und die Quote der im Kanton gemeldeten Stellensuchenden mehr als 7 %.
   c) Die jährliche Veränderung der Steuereinnahmen und der Löhne ist negativ.

### **Art. 22c** Ausserordentliche Finanzbedürfnisse (Art. 40c Abs. 2 Bst. a FHG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--22c}

1. Als ausserordentlich können die Finanzbedürfnisse gelten, die durch Ereignisse oder Situationen verursacht werden, die gleichzeitig die folgenden Bedingungen erfüllen:
   a) Sie sind einmalig oder zumindest äusserst selten.
   b) Sie entziehen sich der Kontrolle der Kantonsbehörden.
   c) Es konnten keine Vorfinanzierungen oder Rückstellungen gebildet werden.
   d) Sie sind für den Kanton und seine Bevölkerung von grösserer Bedeutung.

### **Art. 22d** Ausserordentliche Einnahmen (Art. 40d Abs. 3 FHG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--22d}

1. Als ausserordentlich gelten die nicht budgetierten Einnahmen, die mehr als 1 % der Gesamteinnahmen vor internen Verrechnungen ausmachen und aus folgenden Quellen stammen:
   a) aus dem Verkauf von Finanzbeteiligungen;
   b) aus der Veräusserung von Bestandteilen des Finanzvermögens;
   c) aus Schenkungen und Vermächtnissen;
   d) aus anderen ausserordentlichen und einmaligen Einnahmen.

### **Art. 23** Berechnungsgrundlage für den Steuerzuschlag (Art. 41 Abs. 6 FHG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--23}

1. Die Steuerzuschläge können die Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen, die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen, die Minimalsteuer sowie die Kapitalgewinnsteuern betreffen.

### **Art. 24** Staatsrechnung (Art. 42 Abs. 4 FHG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--24}

1. Die Ausgaben und Einnahmen des laufenden Jahres können bis zu der in den Richtlinien der Finanzverwaltung festgesetzten Frist in der Rechnung des Vorjahres verbucht werden.

## 5a Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Führung

### **Art. 24a** Mehrjahreskredite nach Leistungsgruppe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--24a}

1. Der Staatsrat kann den Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Führung im Rahmen des Finanzplans Mehrjahreskredite gewähren.
2. Die vom Staatsrat gewährten Mehrjahreskredite sind für den Grossen Rat nicht bindend. Der Grosse Rat entscheidet über die von der Verwaltungseinheit vorgelegten Jahresbudgets.
3. Die Verwaltungseinheit stellt ihre Jahresbudgets im Rahmen der Mehrjahreskredite auf.

### **Art. 24b** Nachtragskredit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--24b}

1. Bei einer vorhersehbaren Kreditüberschreitung, die zu einer Verschlechterung des Saldos von Aufwand und Ertrag der Verwaltungseinheit führt, muss ein Nachtragskredit beantragt werden.
2. Die finanzielle Deckung des Nachtragskredits wird von derjenigen Direktion sichergestellt, der die Verwaltungseinheit angehört, und nur subsidiär von einer anderen Direktion.

### **Art. 24c** Kreditübertragung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--24c}

1. Wenn die für ein und dieselbe Leistungsgruppe vorgesehenen Kredite bis zum Ende eines Rechnungsjahres nicht oder nur teilweise verwendet wurden, ist unter folgenden Voraussetzungen eine Kreditübertragung in Form einer Rückstellung möglich:
   a) Der Saldo der Leistungsgruppe bleibt in den im Voranschlagsentwurf bewilligten Grenzen, und der Einheit wurde kein Nachtragskredit gewährt.
   b) Die Übertragung erfolgt für eine Aufwendung, die direkt mit der Ausführung des ursprünglichen Ziels zu tun hat, sei das in Form von Anschaffungen und/oder Realisierungen von Projekten.
   c) Die Aufwendung ist höher als 5000 Franken.
2. Ausserdem gelten die folgenden Regeln:
   a) Die betroffenen Direktionen unterbreiten die Bildung und die Auflösung der Rückstellungen vorgängig der Finanzverwaltung. Bei Uneinigkeit entscheidet der Staatsrat.
   b) Bildung und Auflösung der Rückstellungen werden in der Finanzbuchhaltung verbucht.
   c) Rückstellungen, die nicht für die Realisierung des vorgesehenen Ziels verwendet wurden, werden spätestens drei Jahre nach ihrer Bildung aufgelöst.

### **Art. 24d** Kreditabtretung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--24d}

1. Innerhalb ein und derselben Leistungsgruppe ist die Abtretung von finanziellen Mitteln unter folgenden Voraussetzungen gestattet:
   a) Der Aufwand- und Ertragssaldo der betreffenden Leistungsgruppe darf sich gegenüber dem Voranschlag nicht verschlechtern.
   b) Die betroffene Direktion genehmigt die Abtretung.
   c) Die Finanzverwaltung wurde informiert.
2. Die Direktionen können ihre Befugnis nach Absatz 1 Bst. b an die ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Führung übertragen.
3. Eine Kreditabtretung zwischen Leistungsgruppen ist nicht gestattet.

### **Art. 24e** Kalkulatorische Abschreibungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--24e}

1. Die Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Führung können kalkulatorische Abschreibungen auf der Beschaffung von Gütern vornehmen, deren Kosten sich zwischen 20'000 und 250'000 Franken bewegen und die eine Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr haben.
2. Die Abschreibung erfolgt linear und der Abschreibungssatz bestimmt sich nach der Nutzungsdauer.
3. Die Finanzverwaltung kann kalkulatorische Abschreibungen auf gewissen umfangreichen und nachhaltigen Dienstleistungen bewilligen.

## 5b Infrastrukturfonds (Art. 42a<sup>bis</sup> FHG)

### **Art. 24f** Höchstdotierung des Infrastrukturfonds {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--24f}

1. Der Infrastrukturfonds kann mit höchstens 250 Millionen Franken dotiert werden.

### **Art. 24g** Verwendung des Infrastrukturfonds {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--24g}

1. Die Mittel aus dem Infrastrukturfonds dienen der Finanzierung von Vorhaben in den Bereichen Mobilität und Bildung.
2. Ausnahmsweise können sie für strategische Vorhaben in anderen Bereichen verwendet werden.
3. Die Mittel aus dem Infrastrukturfonds können nur für Vorhaben eingesetzt werden, deren Gesamtkosten zu Lasten des Staates mindestens 20 Millionen Franken betragen.
4. Der Staatsrat überprüft die Zuweisung der Mittel aus dem Infrastrukturfonds im Rahmen des Legislaturfinanzplans. Er nimmt gegebenenfalls die notwendigen Anpassungen vor und informiert die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission darüber.

## 6 Finanzkompetenzen (siehe Anhang 2)

## 6.1 Eingehen von Ausgabenverpflichtungen

### **Art. 25** Begriff {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--25}

1. Eine Ausgabenverpflichtung ist der Entscheid in schriftlicher oder elektronischer Form, mit dem sich die zuständige Behörde einem Dritten gegenüber verpflichtet.
2. Die Verpflichtung kann nur im Rahmen der Voranschlags- oder Verpflichtungskredite eingegangen werden.

### **Art. 26** Berechnungskriterien {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--26}

1. Die Befugnis, Ausgabenverpflichtungen einzugehen, richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Ausgabe für ein Einzelobjekt.
2. Die Stückelung der Kosten eines Einzelobjekts in der Absicht, im Rahmen der Befugnisse zu bleiben, ist nicht gestattet.

### **Art. 27** Zuständigkeit – Im Allgemeinen (Art. 44 Abs. 2 Bst. i FHG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--27}

1. Der Staatsrat geht alle Ausgabenverpflichtungen ein, für die nicht ausdrücklich eine andere Behörde zuständig ist.
2. Die reglementarischen Bestimmungen über das Verfahren der Arbeitsvergebung und der Auftragserteilung bleiben vorbehalten.

### **Art. 28** Zuständigkeit – Laufende Ausgaben (Art. 44 Abs. 3 und Art. 45 Abs. 3 FHG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--28}

1. Die Direktion sind dafür zuständig, die neuen laufenden Ausgaben nach Artikel 23 FHG oder die Ausgaben, die zur Kontenklasse 31 «Sach- und übriger Betriebsaufwand» des Kontenplans gehören, in einem Betrag von über 50'000 Franken zu tätigen.
2. Die Dienststellen sind dafür zuständig, alle anderen laufenden Ausgaben zu tätigen.
3. Die Anstalten sind dafür zuständig, alle ihre laufenden Ausgaben im Rahmen der von ihrer Direktion festgesetzten Grenzen zu tätigen.

### **Art. 29** Investitionsausgaben (Art. 44 Abs. 3 und 45 Abs. 3 FHG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--29}

1. Eine Investitionsausgabe kann getätigt werden:
   a) vom Staatsrat, wenn der Betrag 100'000 Franken übersteigt;
   b) von den Direktionen sowie Anstalten, wenn der Betrag zwischen 50'000 und 100'000 Franken liegt;
   c) von den Dienststellen, wenn der Betrag 50'000 Franken nicht übersteigt.
2. Werden Investitionsausgaben im Rahmen eines Projekts getätigt, für das der Grosse Rat einen Verpflichtungskredit genehmigt hat, so obliegen die Vergabeentscheidungen grundsätzlich der zuständigen Dienststelle. In den folgenden Fällen müssen sie jedoch vorab vom Staatsrat genehmigt werden:
   a) Vergaben von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ab 500'000 Franken inkl. MwSt;
   b) Vergaben von Bauaufträgen ab 2'000'000 Franken inkl. MwSt;
   c) Nachträge oder kumulierte Nachträge, die zu einer Überschreitung des ursprünglich vergebenen Betrags um mehr als 50 % führen.

### **Art. 30** Weiterübertragung von Befugnissen – Grundsatz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--30}

1. Der Staatsrat und die Direktionen können in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich und im Rahmen der Voranschlagskredite mit formeller rechtlicher Grundlage die Zuständigkeitsgrenzen nach den Artikeln 28 und 29 ändern.

### **Art. 31** Weiterübertragung von Befugnissen – Voraussetzungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--31}

1. Die Weiterübertragung von Befugnissen muss schriftlich erfolgen.
2. Der Entscheid über die Befugnisübertragung steckt den Rahmen der Befugnisse ab und bezeichnet die Personen, die befugt sind, Ausgabenverpflichtungen einzugehen.
3. Eine Kopie des Entscheides über die Befugnisübertragung wird der Finanzverwaltung und dem Finanzinspektorat zugestellt.

### **Art. 32** Entzug der Befugnisse {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--32}

1. Der Staatsrat kann jederzeit die Finanzkompetenzen nach den Artikeln 28 und 29 ganz oder teilweise entziehen.
2. Eine Direktion kann die Finanzkompetenzen, die sie einer Dienststelle oder einer Anstalt übertragen hat, jederzeit ganz oder teilweise entziehen.
3. Der Entscheid über den Entzug der Befugnisse wird der Finanzverwaltung und dem Finanzinspektorat mitgeteilt.

## 6.2 Zeichnung der Zahlungen und der Einnahmenverzeichnisse

### **Art. 33** Kontrolle {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--33}

1. Bevor die Anstalten und Dienststellen Zahlungen mit Belegen weiterleiten, müssen sie alle formellen und sachlichen internen Kontrollen vornehmen.

### **Art. 34** Direktionen und Anstalten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--34}

1. Alle Zahlungen der Dienststellen von über 50'000 Franken werden vom Direktionsvorsteher validiert. Er kann diese Befugnis oder einen Teil dieser Befugnis seinem Generalsekretär oder seinem Verwaltungschef übertragen. Er kann die Grenze von 50'000 Franken jederzeit herabsetzen oder verlangen, dass alle Zahlungen einer seiner Anstalten oder Dienststellen validiert werden. Diese Entscheide werden der Finanzverwaltung und dem Finanzinspektorat mitgeteilt.
2. Für die Anstalten werden alle Zahlungen vom Direktor der Anstalt und seinem Stellvertreter validiert.
3. Bei Verhinderung ist der Stellvertreter des Direktionsvorstehers, bei dessen Abwesenheit ein anderer Direktionsvorsteher oder der vom Direktor der Anstalt bezeichnete Stellvertreter zur Validierung der Zahlungen befugt.

### **Art. 35** Dienststellen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--35}

1. Der Dienstchef und sein Stellvertreter oder eine vom Direktionsvorsteher bezeichnete Person validieren Zahlungen von bis zu 50'000 Franken.
2. Der Dienstchef validiert Zahlungen von über 50'000 Franken zusammen mit dem Direktionsvorsteher.
3. Ist ein Dienstchef oder sein Stellvertreter verhindert, so ist ein vom Direktionsvorsteher bezeichneter Ersatz zur Validierung der Zahlungen befugt.

### **Art. 36** Einnahmenverzeichnisse {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--36}

1. Die Artikel 33–35 gelten auch für die Validierung der Einnahmenverzeichnisse.

### **Art. 37** Unterschriftenprobe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--37}

1. Jede Behörde, die über Finanzkompetenzen verfügt, übergibt der Finanzverwaltung und dem Finanzinspektorat eine Unterschriftenprobe.

## 6.3 Haushaltsführung

### **Art. 38** Finanzdirektion (Art. 46 Abs. 1 FHG) – Weisungen (Bst. a und c) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--38}

1. Der Finanzplan, der Voranschlag, die Staatsrechnung, der Kontenplan, die Nachtragskredit- und Verpflichtungskreditbegehren werden nach den von der Finanzdirektion erlassenen Richtlinien erstellt.

### **Art. 39** Finanzdirektion (Art. 46 Abs. 1 FHG) – Aufbewahrung der Buchungsbelege (Bst. a) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--39}

1. Die Anstalten und Dienststellen bewahren ihre Bücher und Buchungsbelege in der Regel während fünf Jahren auf. Diese Aufbewahrungsdauer beträgt sechs Jahre für die Abteilungen, deren Leistungen der Mehrwertsteuer unterliegen. Abteilungen, die direkt Post- und Bankzahlungsanweisungen erteilen können, müssen die entsprechenden Unterlagen während zehn Jahren aufbewahren.

### **Art. 40** Finanzdirektion (Art. 46 Abs. 1 FHG) – Prüfung der finanziellen Auswirkungen (Bst. e) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--40}

1. Gesetzes-, Dekrets- und Verordnungsentwürfe sowie Beschluss-, Vertrags- und Vereinbarungsentwürfe mit finanziellen Auswirkungen müssen mindestens zehn Tage vor dem Termin für die Aufnahme in die Traktandenliste des Staatsrats der Finanzverwaltung unterbreitet werden.

### **Art. 41** Finanzdirektion (Art. 46 Abs. 1 FHG) – Zahlungsverkehr (Bst. f) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--41}

1. Die Finanzverwaltung gewährleistet den Zahlungsverkehr des Staates. Sie kann diese Aufgabe gewissen Anstalten übertragen und ihnen zu diesem Zweck Vorschüsse gewähren.

### **Art. 42** Finanzdirektion (Art. 46 Abs. 1 FHG) – Liquide Mittel (Bst. g) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--42}

1. Die Finanzverwaltung informiert sich regelmässig über den Stand der Post- und Bankkonten der Anstalten und Dienststellen.
2. Die verfügbaren Mittel sind ihr unverzüglich zu überweisen.

### **Art. 43** Finanzdirektion (Art. 46 Abs. 1 FHG) – Zahlungssperre (Bst. g) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--43}

1. Wenn der Stand der Tresorerie es erfordert, kann die Finanzdirektion beschliessen, die Zahlungskredite vorübergehend zu sperren.

### **Art. 44** Finanzdirektion (Art. 46 Abs. 1 FHG) – Bewilligung (Bst. k) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--44}

1. Die Schaffung einer Kassen- und Buchhaltungsstelle sowie die Eröffnung eines Post- oder eines Bankkontos bedürfen der Zustimmung der Finanzverwaltung.
2. Für alle Kontobewegungen ist die Validierung zu zweien erforderlich.

### **Art. 45** Anstalten und Dienststellen (Art. 47 Abs. 1 FHG) – Planung (Bst. a) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--45}

1. Die Anstalten und Dienststellen planen ihre finanziellen Verpflichtungen und sorgen dafür, ihre laufenden Ausgaben und Investitionsausgaben über das ganze Jahr zu verteilen.

### **Art. 46** Anstalten und Dienststellen (Art. 47 Abs. 1 FHG) – Belege (Bst. b) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--46}

1. Die Verbuchung der Ausgaben und die Ausführung der Zahlungen erfolgt nach Einsicht in die von Unternehmern und Lieferanten im Original erstellten Rechnungen und Zwischen- und Schlussrechnungen.

### **Art. 47** Anstalten und Dienststellen (Art. 47 Abs. 1 FHG) – Ämtertrennung (Bst. c) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--47}

1. Das Amt des Kassiers und das Amt des Buchhalters dürfen in einer Anstalt oder einer Dienststelle grundsätzlich nicht von derselben Person ausgeübt werden.
2. Die Person, die die Zahlungsanweisung erteilt, kann nicht das Amt des Kassiers oder des Buchhalters übernehmen.

### **Art. 48** Anstalten und Dienststellen (Art. 47 Abs. 1 FHG) – Kontrolle (Bst. c) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--48}

1. Die Anstalten und Dienststellen führen eine Kontrolle über ihre finanziellen Verpflichtungen anhand der Grundakten, das heisst namentlich der Verträge, Bestellungen, Arbeitsvergebungen und Beitragszusicherungen.
2. Sie sorgen für die Einhaltung der gesprochenen Voranschlagskredite.
3. Sie kontrollieren jeden Voranschlagskredit insbesondere auf:
   a) den Kreditsaldo;
   b) den Stand der eingegangenen Ausgabenverpflichtungen und ihre voraussichtliche Fälligkeit;
   c) das Gesamtvolumen der geleisteten Zahlungen.

## 7 Finanzkontrolle

### **Art. 49** Arbeitsvergebungen und bedeutende Käufe (Art. 51 Abs. 1 Bst. f FHG) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--49}

1. Als bedeutend gelten Arbeitsvergebungen sowie Material- und Ausrüstungskäufe, wenn sie 200'000 Franken übersteigen.

### **Art. 50** Informationspflicht (Art. 52 FHG) {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--50}

1. Die veröffentlichten und unveröffentlichten Entscheide des Grossen Rates und des Staatsrates, die finanzielle Auswirkungen haben, sind vom Sekretariat des Grossen Rates oder von der Staatskanzlei an das Finanzinspektorat zu übermitteln.
2. Diese Informationsübermittlung wird im Einzelnen mit dem Finanzinspektorat geregelt.

### **Art. 51** Kontrollberichte (Art. 53 FHG) {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--51}

1. Die Berichte des Finanzinspektorats werden der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission, dem Staatsrat, der betroffenen Direktion, der Finanzdirektion, der Finanzverwaltung und, sofern keine Gefahr für den Fortgang einer Untersuchung besteht, den Verantwortlichen der kontrollierten Abteilung zugestellt. Ist die Finanzdirektion betroffen, so werden die Berichte auch dem stellvertretenden Direktionsvorsteher zugestellt.
2. Der Kontrollbericht wird vom Inspektor unterzeichnet, der die Revision durchgeführt hat. Er wird vom Vorsteher des Finanzinspektorates visiert, der damit bestätigt, davon Kenntnis genommen und den Inhalt genehmigt zu haben.

### **Art. 52** Feststellung von Unregelmässigkeiten (Art. 55 FHG) {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--52}

1. Sicherungsmassnahmen sind namentlich die Sperrung der Zahlungen, die Aufhebung der Zeichnungsberechtigung, die Sicherstellung von Daten und Buchungsunterlagen, die Beschlagnahme von Schlüsseln oder die provisorische Suspendierung.

## 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 53** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--53}

### **Art. 54** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--54}

### **Art. 55** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--55}

1. Es werden aufgehoben:
   a) der Beschluss vom 7. Mai 1990 über die Verpflichtungskredite (SGF 610.15);
   b) der Beschluss vom 14. September 1992 über die Indexierung und Verwendung der verfügbaren Beträge von Verpflichtungskrediten und Arbeitsvergebungen (SGF 610.16);
   c) der Beschluss vom 1. Juli 1975 betreffend die allgemeinen Richtlinien über den Vollzug des Staatsvoranschlages (SGF 610.31);
   d) der Beschluss vom 25. März 1986 über die Kontrollberichte des Finanzinspektorats (SGF 614.21).

### **Art. 56** Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.11--56}

1. Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1966 in Kraft.
2. Es wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.