610.16
# Verordnung über das Vorgehen beim Bezug von Forderungen des Staates
Vom 05.11.2024 (Stand 01.01.2025)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.16--1}

1. Diese Verordnung legt das Vorgehen beim Bezug der Beträge von Rechnungen fest, die von den Direktionen, den Ämtern und den Anstalten des Staates mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit ausgestellt werden.
2. Die diesbezüglichen besonderen Bestimmungen des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

### **Art. 2** Fälligkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.16--2}

1. Die übliche Zahlungsfrist für Rechnungen beträgt 30 Tage.
2. Auf den Rechnungen steht unter der Rubrik «Fälligkeit» die Zahlungsfrist.

### **Art. 3** Verzugszins {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.16--3}

1. Für Rechnungen, die nicht innerhalb der Zahlungsfrist beglichen werden, wird ab dem Fälligkeitstermin ein Verzugszins berechnet.
2. Der Zinssatz entspricht dem in Anwendung von Artikel 207 Abs. 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern festgesetzten Satz.

### **Art. 4** Mahnung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.16--4}

1. Für Rechnungen, die nicht innerhalb der Zahlungsfrist beglichen werden, verschickt die Inkassostelle eine Mahnung.
2. In der Mahnung wird eine zusätzliche Zahlungsfrist von 20 Tagen festgelegt.

### **Art. 5** Zahlungsaufforderung und Betreibung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.16--5}

1. Wird die Rechnung nicht innerhalb der in der Mahnung gesetzten Frist bezahlt, so stellt die Inkassostelle der Schuldnerin oder dem Schuldner eine Zahlungsaufforderung zu.
2. Die Zahlungsfrist nach einer Zahlungsaufforderung beträgt 10 Tage.
3. Wird die Rechnung nicht innerhalb der in der Zahlungsaufforderung gesetzten Frist bezahlt, so wird die Betreibung eingeleitet.

### **Art. 6** Inkassospesen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.16--6}

1. Die Inkassospesen gehen zu Lasten der Schuldnerin oder des Schuldners, nach folgendem Tarif:
   a) Mahnung:
   b) Zahlungsaufforderung:
   c) Erfassung eines Betreibungsbegehrens:
2. Kosten, die der Inkassostelle von Dritten in Rechnung gestellt werden, wie Betreibungskosten und Kosten für die Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechts, werden der Schuldnerin oder dem Schuldner weiterverrechnet.

### **Art. 7** Zahlungsvereinbarung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--610.16--7}

1. Sollte die Zahlung innerhalb der vorgesehenen Frist für die Schuldnerin oder den Schuldner mit einer besonderen Härte verbunden sein, so kann die Inkassostelle auf ein schriftliches und begründetes Gesuch hin eine Stundung oder Ratenzahlung gewähren.
2. Der Verzugszins bleibt geschuldet.
3. Wird die Zahlungsvereinbarung nicht eingehalten, so wird das Mahnverfahren gegen die Schuldnerin oder den Schuldner eingeleitet oder wieder aufgenommen.