631.13
# Verordnung über die Fälligkeit und den Bezug der Steuerforderungen
Vom 13.02.2001 (Stand 01.01.2023)

### **Art. 1** Bezugsbehörde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--631.13--1}

1. Die Kantonale Steuerverwaltung (KSTV) wird mit dem Bezug folgender Steuern bei den natürlichen und juristischen Personen beauftragt:
   a) der Kantonssteuer;
   b) der Gemeinde- und Kirchensteuern, deren Bezug ihr übertragen wurde;
   c) der Kirchensteuer der juristischen Personen.
2. Ihr obliegt zudem der Bezug der nicht periodischen Steuern, der Bussen, der Zinsen und der Kosten.

### **Art. 2** Fälligkeitstermine der Akontozahlungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--631.13--2}

1. Die von den natürlichen Personen für das laufende Jahr geschuldeten Akontozahlungen sind jeweils am 30. jeden Monats fällig (April bis Dezember). Sie müssen am 30. Tag nach der Fälligkeit bezahlt sein.
2. Die von den juristischen Personen geschuldeten Akontozahlungen sind jeweils am 30. jeden Monats ab dem vierten Monat nach Abschluss der vorhergehenden Steuerperiode fällig. Sie müssen am 30. Tag nach der Fälligkeit bezahlt sein.
3. Bei Beendigung der Steuerpflicht nicht fällig gewordene Akontozahlungen werden annulliert.

### **Art. 3** Allgemeiner Fälligkeitstermin {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--631.13--3}

1. …
2. Für natürliche Personen ist der allgemeine Fälligkeitstermin der 30. April des dem Steuerjahr folgenden Jahres.
3. Für juristische Personen ist der allgemeine Fälligkeitstermin das Ende des vierten Monats nach Abschluss der Steuerperiode.
4. Für die Steuerpflichtigen am Ende der Steuerpflicht ist der allgemeine Fälligkeitstermin das Eröffnungsdatum der Schlussabrechnung, falls diese vor dem in Absatz 2 festgelegten Datum erstellt wird.
5. Die KSTV legt den allgemeinen Fälligkeitstermin für die steuerpflichtige Person fest, die einer beschränkten oder besonderen Steuerpflicht unterliegt.

### **Art. 4** Fakturierung der Akontozahlungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--631.13--4}

1. In der Regel werden vor der Fälligkeit der ersten Akontozahlung neun Akontozahlungen fakturiert.
2. Konnte die Fakturierung nicht in der Frist gemäss Absatz 1 vorgenommen werden, so werden die Akontozahlungen monatlich, auf das Ende der folgenden Monate, fakturiert. In diesem Fall verringert sich die Anzahl der Akontozahlungen dementsprechend, und die letzte Fakturierung darf nicht weniger als zwei Akontozahlungen umfassen.
3. Für neue Steuerpflichtige erfolgt die Fakturierung von Akontozahlungen, sobald die KSTV die voraussichtliche Steuer festgelegt hat.
4. Es werden keine Akontozahlungen erhoben, wenn der Betrag einer Akontozahlung unter 20 Franken liegt. Die Anzahl der Akontozahlungen wird entsprechend angepasst.

### **Art. 5** Betrag der Akontozahlungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--631.13--5}

1. Der durch Akontozahlungen zu erhebende Betrag umfasst alle voraussichtlichen Forderungen gemäss Artikel 1 Abs. 1 und wird von der KSTV festgelegt. In den Akontozahlungen ist provisorisch der letzte Betrag der Verrechnungssteuer berücksichtigt, der verbucht wurde oder bekannt ist.
2. Der Betrag pro Akontozahlung wird ermittelt, indem die Gesamtsumme durch die Anzahl Akontozahlungen geteilt wird.

### **Art. 6** Ermässigung des Akontozahlungsbetrages {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--631.13--6}

1. Wegen der jährlichen Gegenwartsveranlagung ist die voraussichtliche Steuer erst nach Ablauf der Periode bekannt, in der die Akontozahlungen bezogen werden. Daher kann die Anpassung der Akontozahlungsbeträge grundsätzlich nur gemäss dem System für Zahlungsvereinbarungen erfolgen.
2. Stellt sich nach der Veranlagung heraus, dass die Herabsetzung der Akontozahlungen ungerechtfertigt war, so können gemäss dem System für Zahlungsvereinbarungen auf der ausstehenden Differenz, jedoch höchstens bis zur Höhe der geschuldeten Steuer, Verzugszinsen fakturiert werden.
3. Eine Ermässigung des fakturierten Akontozahlungsbetrages kann jedoch nur vor dem Ablauf der Zahlungsfrist der ersten Akontozahlung gewährt werden, sofern die steuerpflichtige Person nachweist, dass ihre definitive jährliche Steuer auf Grund einer bedeutenden Änderung des provisorisch in Abzug gebrachten Verrechnungssteuerbetrages erheblich tiefer ausfallen wird als die Steuer des Vorjahres.

### **Art. 7** Zinsen auf den Akontozahlungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--631.13--7}

1. Wenn der mittlere Verfalltag für die Entrichtung der Akontozahlungen vor dem mittleren Verfalltag der Fakturierung der Akontozahlungen liegt, wird ein Vergütungszins gutgeschrieben, dessen Bedingungen von der Finanzdirektion festgelegt werden.
2. Nach erfolgter Veranlagung wird ein Verzugszins für nicht bezahlte oder zu spät bezahlte Akontozahlungen erhoben sowie ein Vergütungszins bei Rückerstattungen gutgeschrieben; die Bedingungen werden von der Finanzdirektion festgelegt.
3. Leistet eine steuerpflichtige Person unverlangte oder missbräuchliche Zahlungen, so kann der Mehrbetrag ohne Vergütungszins zurückerstattet werden.

### **Art. 8** Anrechnung der Verrechnungssteuer {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--631.13--8}

1. Die Verrechnungssteuer des laufenden Steuerjahres, für die der Rückerstattungsantrag in den vorgeschriebenen Fristen eingereicht wurde, wird auf das Datum der Schlussabrechnung der Kantonssteuern des laufenden Steuerjahres angerechnet. Bei der Festlegung der Akontozahlungen wird jedoch provisorisch der letzte Betrag der Verrechnungssteuer berücksichtigt, der verbucht wurde oder bekannt ist.
2. Wird der Rückerstattungsantrag nicht fristgerecht eingereicht, so kann die Verrechnungssteuer frühestens auf das Datum der Schlussabrechnung der Kantonssteuern des Jahres, in dem der Rückerstattungsantrag eingereicht worden ist, angerechnet werden.
3. Die zurückzuerstattende Verrechnungssteuer trägt keinen Vergütungszins.
4. …

### **Art. 9** Anrechnung ausländischer Quellensteuern {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--631.13--9}

1. Das Verfahren der Anrechnung ausländischer Quellensteuern ist dem Verfahren für die Anrechnung der Verrechnungssteuer gleichgestellt.

### **Art. 10** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--631.13--10}

### **Art. 11** Fälligkeit der Schlussabrechnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--631.13--11}

1. Der Saldo der nach einer Veranlagung geschuldeten Steuerforderung wird in der Schlussabrechnung eröffnet.
2. Die Zinsen und die Kosten sind am Eröffnungsdatum der Schlussabrechnung fällig.
3. Der Betrag der Schlussabrechnung ist innert dreissig Tagen nach der Fälligkeit zu entrichten.

### **Art. 12** Zwangsvollstreckung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--631.13--12}

1. Der Bezug der nicht fristgerecht entrichteten Steuern erfolgt gemäss dem Bundesgesetz vom 11.April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) und dessen Vollzugsbestimmungen.
2. ...

### **Art. 12a** Übergangsbestimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--631.13--12a}

1. Die Abrechnung für die Steuerperiode 2021 wird die Rückerstattung der Verrechnungssteuer für zwei Steuerperioden, nämlich die für 2020 und die für 2021 fällige, enthalten. Die Anrechnung erfolgt auf das Datum der Schlussabrechnung der Kantonssteuern für das Steuerjahr 2021.

### **Art. 13** Aufhebung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--631.13--13}

1. Der Beschluss vom 17. Dezember 1996 über die Fälligkeit und den Bezug der Steuerforderungen (SGF 631.13) wird aufgehoben.

### **Art. 14** Schlussbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--631.13--14}

1. Die Finanzdirektion wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt. Er wird rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt und gilt erstmals für den Bezug der Steuerforderungen des Jahres 2001.
2. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.