631.131
# Verordnung FIND über den Bezug der Steuerforderungen
Vom 07.11.2014 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** Verzugszins {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--631.131--1}

1. Der Zinssatz des Verzugszinses beträgt 4,0 %.

### **Art. 2** Vergütungszins auf den Akontozahlungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--631.131--2}

1. Der Zinssatz des Vergütungszinses, der für die im Voraus bezahlten Akontozahlungen gutgeschrieben wird, beträgt 0 %.
2. Für die Akontozahlungen werden die Zinssätze ab den Daten der mittleren Verfalltage angewandt.
3. Fällt der mittlere Verfalltag der Akontozahlungen auf ein Datum nach dem Kalenderjahr, für das die Zinssätze festgelegt wurden, so wird der voraussichtliche Vergütungszins, welcher der steuerpflichtigen Person bei Bezahlung des Gesamtbetrags der Akontozahlungen in einer einzigen Überweisung angeboten wird, mit einem provisorischen Satz berechnet. Die Berichtigung erfolgt bei der Schlussabrechnung.

### **Art. 3** Vergütungszins für zu viel bezahlte Beträge {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--631.131--3}

1. Der Zinssatz des Vergütungszinses, der für zu viel bezahlte Beträge gutgeschrieben wird, beträgt 4,0 %.

### **Art. 4** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--631.131--4}

### **Art. 5** Zeitliche Begrenzung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--631.131--5}

1. Wenn der mittlere Verfalltag für die Entrichtung der Akontozahlungen höchstens sieben Tage vom mittleren Verfalltag der Fakturierung der Akontozahlungen abweicht, wird kein Zins berechnet.
2. Auf der Schlussabrechnung und den nicht periodischen Steuern wird kein Verzugszins berechnet, wenn die Zahlung höchstens sieben Tage nach dem für die Entrichtung festgesetzten Datum erfolgt.
3. Der voraussichtliche Vergütungszins, welcher der steuerpflichtigen Person bei Bezahlung des Gesamtbetrags der Akontozahlungen in einer einzigen Überweisung angeboten wird, wird auf den mittleren Verfalltag der Fakturierung der Akontozahlungen verbucht, wenn die Überweisung sieben Tage vor oder nach der Zahlungsfrist der ersten Akontozahlung erfolgt.

### **Art. 6** Betragsmässige Begrenzung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--631.131--6}

1. Die Zinsen auf den nicht periodischen Steuern werden nicht verbucht, wenn die Verzugs- und Vergütungszinsen insgesamt nicht mehr als 10 Franken betragen.
2. Die Vergütungszinsen auf den Akontozahlungen der Steuern des Steuerjahres, die im Voraus bezahlt werden, werden berücksichtigt, wenn sie mehr als 10 Franken betragen oder mindestens dem bei der Fakturierung der Akontozahlungen vorgeschlagenen Zins entsprechen. Sie werden als Zahlung betrachtet und auf das Datum des mittleren Verfalltages der Fakturierung der Akontozahlungen verbucht.
3. Mit Ausnahme der Vergütungszinsen, die in Anwendung von Absatz 2 verbucht wurden, werden alle Zinsen auf den Steuern des Steuerjahres zusammengezogen. Übersteigt der kumulierte Betrag den Wert von 10 Franken, so werden diese Zinsen auf das Eröffnungsdatum der Abrechnung verbucht.
4. Beträgt nach Anrechnung eines möglichen Verzugs- oder Vergütungszinses der Saldo zugunsten des Kantons oder der steuerpflichtigen Person nicht mehr als 10 Franken, so erfolgt weder ein Bezug noch eine Rückerstattung dieses Betrags.

### **Art. 7** Schlussbestimmung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--631.131--7}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.