631.38
# Beschluss über das Steuerinventar im Todesfall
Vom 20.03.2001 (Stand 01.01.2016)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--631.38--1}

1. Alle Bestimmungen, die für die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundesteuer gelten, gelten sinngemäss für die direkte Kantonssteuer und die Erbschaftssteuer.

### **Art. 1a** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--631.38--1a}

1. Ein Steuerinventar wird nur dann erstellt, wenn die Umstände vermuten lassen, dass die verstorbene Person über ein Nettovermögen vor Sozialabzügen von mehr als 15'000 Franken verfügte.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--631.38--2}

1. Für die direkte Bundessteuer, die direkte Kantonssteuer und die Erbschaftssteuer wird ein einziges Inventar erstellt. Es dient als Sicherungsinventar.
2. Bei Erbschaften, die ausschliesslich in gerader Linie und/oder zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern erfolgen, dient die letzte Steuerveranlagung der verstorbenen Person als Steuerinventar im Todesfall.
3. Bei den übrigen Erbschaften erstellt die Friedensrichterin oder der Friedensrichter das Steuerinventar zulasten der Erbschaft; sie oder er kann diese Aufgabe in komplexen Fällen an eine Notarin oder einen Notar delegieren. Die von der Friedensrichterin oder vom Friedensrichter erhobene Gebühr wird nach Artikel 27 des Justizreglements vom 30. November 2010 festgesetzt. Der Notariatstarif wird vom Staatsrat festgelegt.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--631.38--3}

1. Der Beschluss vom 5. Januar 1995 über das Steuerinventar im Todesfall (SGF 631.38) wird aufgehoben.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--631.38--4}

1. Die Finanzdirektion wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt, der rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt wird.
2. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.