631.48
# Verordnung über den Abzug der Kranken- und Unfallversicherungsprämien
Vom 08.09.2020 (Stand 01.01.2021)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--631.48--1}

1. Die jährlich abziehbaren Kranken- und Unfallversicherungsprämien werden für die einzelnen Versicherungsgruppen pauschal wie folgt festgesetzt:
   a) Erwachsene:
   b) junge Erwachsene in Ausbildung (ab vollendetem 18. Altersjahr bis zum 25. Altersjahr), die unterhalten werden:
   c) Kinder (bis zum vollendeten 18. Altersjahr), die unterhalten werden:
2. Der Anspruch auf den Abzug wird für jede Versichertenkategorie aufgrund des Alters am 31. Dezember des Steuerjahres oder am Ende der Steuerpflicht festgelegt.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--631.48--2}

1. Diese Verordnung gilt ab der Steuerperiode 2021.