632.1
# Gesetz über die Gemeindesteuern
(GStG)
Vom 10.05.1963 (Stand 01.01.2023)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Steuerautonomie {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--1}

1. Die politischen Gemeinden besitzen von sich aus das Recht, Personen und Güter zu besteuern.
2. …
3. Es gibt ordentliche und besondere Steuern.
4. Die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern sind sinngemäss anwendbar; vorbehalten bleiben die Bussenverfügungen und die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes.

### **Art. 2** Steuerbefreiung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--2}

1. Die Befreiung von der Kantonssteuer zieht die Befreiung von der Gemeindesteuer nach sich; nachfolgende Bestimmungen bleiben vorbehalten.
2. Der Staat, die Gemeinden und ihre Anstalten sowie die kirchlichen Körperschaften und die anderen Gebietskörperschaften des Kantons unterliegen der Liegenschaftssteuer für ihre Liegenschaften, die nicht Verwaltungszwecken dienen.
3. Die Kantonalbank und die Gemeindesparkassen entrichten die Liegenschaftssteuer nach Artikel 13; dies gilt auch für die Bankliegenschaften.
4. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unterliegen der Liegenschaftssteuer gemäss Artikel 13.
5. Juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, sowie juristische Personen, die kantonale oder gesamtschweizerische Kultuszwecke verfolgen, unterliegen der Liegenschaftssteuer für ihre Liegenschaften, die nicht diesen Zwecken gewidmet sind, gemäss Artikel 13.
6. Die juristischen Personen im Sinne der Absätze 2–5 entrichten überdies die in Artikel 25 vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Abgaben.
7. Die vom Staatsrat gewährten Steuererleichterungen für Unternehmen, die neu eröffnet werden, erstrecken sich auf die Gemeindesteuern.

## 2 Ordentliche Gemeindesteuern

### **Art. 3** Ordentliche Steuern {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--3}

1. Die ordentlichen Gemeindesteuern sind:
   1. für die natürlichen Personen:
   die Einkommenssteuer;
   die Vermögenssteuer;
   2. für die juristischen Personen:
   die Gewinnsteuer;
   die Kapitalsteuer.
2. Die natürlichen und die juristischen Personen müssen beide gleichzeitig besteuert werden; desgleichen das Einkommen und das Vermögen, der Gewinn und das Kapital.
3. Der Steuerfuss der ordentlichen Gemeindesteuern wird in Prozenten der entsprechenden einfachen Kantonssteuer festgesetzt.

### **Art. 4** Steuerfüsse der Einkommens- und Vermögenssteuer {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--4}

1. Der Steuerfuss der Einkommens- und Vermögenssteuer darf 100 % der einfachen Kantonssteuer nicht übersteigen.
2. Ausnahmsweise kann der Staatsrat eine Gemeinde ermächtigen, diesen Steuerfuss bis auf 125 % zu erhöhen.
3. Die Steuerfüsse der Einkommens- und Vermögenssteuer dürfen nicht verschieden sein.

### **Art. 5** Steuerfüsse der Gewinn- und Kapitalsteuer {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--5}

1. Der Steuerfuss der Gewinn- und Kapitalsteuer wird in den Grenzen des Artikels 4 Abs. 1 festgesetzt.
2. Die Steuerfüsse der Gewinn- und Kapitalsteuer dürfen nicht verschieden sein.

### **Art. 6** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--6}

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--7}

### **Art. 8** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--8}

### **Art. 9** Interkommunales Verhältnis {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--9}

1. Der Aufenthalt einer steuerpflichtigen Person ausserhalb ihres Wohnsitzes wird einem neuen Domizil gleichgestellt. In diesem Fall werden die jährlichen Steuern auf dem Einkommen und Vermögen pro rata temporis auf die Wohn- und die Aufenthaltsgemeinde verteilt.
2. Verlegt eine steuerpflichtige Person ihr Domizil oder den Sitz ihres Unternehmens in eine andere Gemeinde, so werden die jährlichen Steuern auf dem Einkommen und Vermögen nach Massgabe der Dauer des Wohnsitzes oder des Sitzes des Unternehmens auf die Gemeinden verteilt.
3. Wird eine steuerpflichtige Person, die aus einem anderen Kanton zuzieht, aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, so fallen der Ankunftsgemeinde die Steuern zu, die für den Teil der Steuerperiode, der dem Zuzug in den Kanton vorangeht, geschuldet werden.
3bis Bei Heirat oder Eintragung einer Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare fallen die Steuern, die für den Teil der Steuerperiode vor der Heirat oder der Eintragung der Partnerschaft geschuldet werden, der Wohngemeinde der Ehegatten nach der Heirat beziehungsweise der Wohngemeinde der Partner nach der Eintragung der Partnerschaft zu.
4. Übt eine steuerpflichtige Person ausserhalb der Wohngemeinde eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus, so wird die Steuer auf dem Erwerbseinkommen aus dieser Tätigkeit für die Verteilung der jährlichen Steuer je zur Hälfte auf die Wohngemeinde und die Gemeinde verteilt, in der die Tätigkeit ausgeübt wird.
5. Übt ein Handels- oder Industrieunternehmen seine Tätigkeit in mehreren Gemeinden durch Betriebsstätten aus, so werden die jährlichen Einkommens- und Vermögenssteuern oder die Steuern der Steuerperiode auf dem Gewinn und Kapital dieser Unternehmung auf die Gemeinden nach den für die interkantonale Doppelbesteuerung geltenden Grundsätzen verteilt.
6. Liegenschaften und deren Ertrag sowie das landwirtschaftliche Einkommen werden in der Gemeinde besteuert, in der die Liegenschaften gelegen sind.

### **Art. 10** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--10}

### **Art. 11** Vorbehaltenes Recht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--11}

1. Die Verteilung der Besteuerung zwischen den verschiedenen Gemeinden wird subsidiär nach den für die interkantonale Doppelbesteuerung geltenden Grundsätzen bestimmt.

## 3 Besondere Gemeindesteuern

### **Art. 12** Voraussetzung der Steuererhebung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--12}

1. Die Gemeinden dürfen nur dann besondere Steuern erheben, wenn sie ordentliche Steuern erheben.

### **Art. 13** Liegenschaftssteuer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--13}

1. Die Gemeinden können auf den in ihrem Gebiet gelegenen Liegenschaften eine Liegenschaftssteuer erheben, und zwar berechnet zu einem einheitlichen verhältnismässigen Steuersatz, nach dem Steuerwert der Liegenschaft und ohne Schuldenabzug.
2. Der Steuerfuss darf 3‰ nicht übersteigen.
3. Diese Steuer ist von dem am 1. Januar der Steuerperiode im Grundbuch eingetragenen Eigentümer oder Nutzniesser zu entrichten. Sie wird berechnet auf dem Steuerwert, der am 31. Dezember des der Steuerperiode vorangehenden Kalenderjahres gilt.
4. Für Waldgrundstücke, die ihm auf dem Gemeindegebiet gehören, ist der Staat von der Liegenschaftssteuer befreit.

### **Art. 14** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--14}

### **Art. 15** Erbschafts- und Schenkungssteuer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--15}

1. Die Gemeinden können auf der Erbschafts- und Schenkungssteuer für unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen eine Zusatzabgabe erheben bis zur Höhe des Satzes nach dem Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
2. Eine Zuweisung als Stiftungsgründungskapital wird einer unentgeltlichen Zuwendung gleichgesetzt.
3. Die Zusatzabgabe wird der Gemeinde geschuldet, in der der Erblasser oder Schenker seinen letzten Wohnsitz hatte, oder, wenn es sich um eine unter umfassender Beistandschaft stehende oder durch eine vorsorgebeauftrage Person vertretene Person handelt, der Gemeinde, in der sie ihren letzten tatsächlichen Wohnsitz hatte, wobei der letzte Aufenthaltsort nicht massgebend ist, sofern sich dieser letzte Wohnsitz im Kanton befindet.
4. Beinhaltet eine Erbschaft, ein Vermächtnis oder eine Schenkung ein Grundstück, so werden die Zusatzabgaben verhältnismässig jener Gemeinde geschuldet, in der das Grundstück liegt.

### **Art. 16** Handänderungsgebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--16}

1. Die Gemeinden können Zusatzabgaben auf den Handänderungssteuern für Übertragungen von in ihrem Gebiet gelegenen Grundstücken erheben, und zwar bis zur Höhe des Satzes, der im Gesetz über die Handänderungs- und Grundpfandrechtssteuern festgesetzt ist.

### **Art. 17** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--17}

### **Art. 18** Grundstückgewinnsteuer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--18}

1. Die Gemeinden erheben einen Steuerzuschlag auf der Grundstückgewinnsteuer von 60 Rappen pro Franken der vom Staat erhobenen Steuer.

### **Art. 19** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--19}

### **Art. 20** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--20}

### **Art. 21** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--21}

### **Art. 22** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--22}

### **Art. 23** Vergnügungssteuer, Handelssteuer, Hundesteuer {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--23}

1. Die Gemeinden können folgende Steuern erheben:
   a) eine Steuer auf Vorstellungen und Vergnügungsanlässen;
   b) eine Steuer auf Geschicklichkeitsgrossspielen, die jährlich und pro Apparat 100 Franken nicht übersteigen darf;
   c) eine Steuer auf Verteilautomaten, die jährlich und pro Apparat 200 Franken nicht übersteigen darf;
   d) eine Steuer auf dem zeitweiligen Gewerbe;
   e) eine Hundesteuer.
2. Der Staatsrat kann ihnen die Befugnis zur Erhebung weiterer Abgaben erteilen.

### **Art. 24** Gemeindereglemente {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--24}

1. Die in Artikel 23 vorgesehenen Steuern und Taxen bilden Gegenstand eines Gemeindereglements, das der für die Gemeinden zuständigen Direktion zur Genehmigung unterbreitet werden muss.

### **Art. 25** Zeitweilige Abgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--25}

1. Zur Deckung der Kosten von Arbeiten für Gewässerverbauungen, Sanierungen, Wasserversorgungen und von Bau und Erneuerung von Mobilitätsinfrastrukturen können die Gemeinden eine zeitweilige Abgabe erheben.
2. Diese Abgabe trifft die Grundeigentümer im Verhältnis zu dem von jedem einzelnen aus den ausgeführten Arbeiten erzielten Nutzen.

### **Art. 26** Frondienste {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--26}

1. Die Gemeinden können allgemeine Frondienste verordnen. Sie können von den Frondienstpflichtigen, die die Arbeiten nicht ausführen wollen oder können, eine gleichwertige Geldleistung fordern.

## 4 Pfarreisteuern

### **Art. 27** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--27}

### **Art. 28** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--28}

### **Art. 29** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--29}

### **Art. 30** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--30}

### **Art. 31** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--31}

### **Art. 32** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--32}

### **Art. 33** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--33}

### **Art. 33a** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--33a}

## 5 Schulsteuern

### **Art. 34** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--34}

### **Art. 35** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--35}

### **Art. 36** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--36}

### **Art. 37** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--37}

## 6 Gemeinsame Bestimmungen

### **Art. 38** Zuständigkeiten und verschiedene Bestimmungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--38}

1. Die Zuständigkeiten und Verfahren im Bereich der Gemeindesteuern werden in der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt der Gemeinden geregelt.
2. …
3. …
4. …

### **Art. 39** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--39}

### **Art. 40** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--40}

### **Art. 41** Einschätzung und Bezug {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--41}

1. Die Gemeinden können die Einschätzung für ihre besonderen Steuern selbst vornehmen . Die Gemeinden bestimmen den Steuerwert von Liegenschaften, die in Anwendung des Gesetzes über die Kantonssteuern von den Steuern befreit, jedoch aufgrund des vorliegenden Gesetzes der Steuerpflicht unterstellt sind.
2. Sie erstellen alljährlich das Bezugsrodel und stellen den Steuerpflichtigen die Steuerrechnung zu.
3. Die Gemeindesteuern können auf Grund einer Vereinbarung mit den interessierten Gemeinden von der Kantonalen Steuerverwaltung bezogen werden.
4. Die Veranlagung und die Erhebung der Zusatzabgaben auf den Handänderungssteuern für Grundstückübertragungen und auf den Erbschafts- und Schenkungssteuern werden durch die Spezialgesetzgebung geregelt.

### **Art. 42** Rechtsmittel {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--42}

1. Unter Vorbehalt von Absatz 1bis kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen seit Eröffnung der Veranlagung oder der Steuerrechnung bei der Gemeindebehörde Einsprache erheben.
1bis Werden die Gemeindesteuern durch die Kantonale Steuerverwaltung bezogen, so sind die Rechtsmittel anwendbar, die für die entsprechenden Kantonssteuern gelten.
2. Der Einspracheentscheid ist durch Beschwerde an das Kantonsgericht anfechtbar.
3. Das Verfahren bestimmt sich durch die sinngemässe Anwendung der Rechtsmittelbestimmungen des Gesetzes über die Kantonssteuern und im übrigen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
4. Entscheide über Einregistrierungsgebühren sind nach dem Gesetz betreffend die Einregistrierungsgebühren anfechtbar.

### **Art. 43** Streitigkeiten über die Ausübung der Steuerhoheit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--43}

1. Streitigkeiten über die Ausübung der Steuerhoheit unter Gemeinden werden vom Kantonsgericht entschieden.

### **Art. 44** Inkasso – Grundsatz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--44}

1. Für den Bezug der ordentlichen Gemeindesteuern setzt der Gemeinderat den allgemeinen Fälligkeitstermin und die Anzahl der Akontozahlungen fest, ausser der Bezug erfolgt durch die Kantonale Steuerverwaltung.
2. Bezieht die Kantonale Steuerverwaltung die Steuern, so sind für den Bezug ausschliesslich die Bestimmungen für die entsprechenden Kantonssteuern anwendbar.
3. Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Kantonssteuer sinngemäss.

### **Art. 45** Inkasso – Ausnahme {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--45}

1. Für den Bezug der ausschliesslich der Gemeinde zustehenden Steuern setzt der Gemeinderat die Fälligkeiten fest; die Zinsen werden gemäss den Bestimmungen über die ordentlichen Steuern festgelegt.

### **Art. 46** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--46}

### **Art. 47** Gesetzliches Grundpfandrecht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--47}

1. Auf den der Steuer unterliegenden Grundstücken besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht (Art. 73 EGZGB) gleich wie bei den entsprechenden Kantonssteuern.
2. Die Bezahlung der Liegenschaftssteuer wird für die zwei vorangehenden Steuerjahre und für das laufende Steuerjahr durch ein gesetzliches Grundpfandrecht sichergestellt (Art. 73 EGZGB).

### **Art. 47a** Übergangsbestimmungen – Wechsel zur jährlichen Besteuerung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--47a}

1. Der massgebende Steuerwert für die Erhebung der von den natürlichen Personen für das Jahr 2001 geschuldeten Liegenschaftssteuer entspricht dem für die Steuerperiode 1999/2000 geltenden Steuerwert.

### **Art. 47b** Übergangsbestimmungen – Steuerbezug {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--47b}

1. Der Gemeinderat kann bestimmen, dass die vor dem 1. Januar 2001 geltende Regelung über den Bezug der ordentlichen Steuern längstens bis zum 31. Dezember 2002 anwendbar bleibt.

### **Art. 48** Aufhebung bisheriger Bestimmungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--48}

1. Es sind sämtliche diesem Gesetz zuwiderlaufenden Bestimmungen aufgehoben und insbesondere:
   a) der Artikel 56 des Gesetzes vom 17. Mai 1884 über den Primarschulunterricht;
   b) das Gesetz vom 2. Mai 1922 über die Gemeinde- und Pfarreisteuern, abgeändert durch Gesetz vom 7. Mai 1926;
   c) das Gesetz vom 8. Mai 1930 zur Revision des Artikels 14 des revidierten Gesetzes vom 2. Mai 1922 über die Gemeinde- und Pfarreisteuern;
   d) das Gesetz vom 8. Mai 1945 zur Abänderung der Artikel 5 und 20 des Gesetzes vom 7. Mai 1926 über die Gemeinde- und Pfarreisteuern;
   e) das Gesetz vom 9. Mai 1946 betreffend Ergänzung des Gesetzes vom 7. Mai 1926 über die Gemeinde- und Pfarreisteuern;
   f) der Artikel 93 des Gesetzes vom 11. Mai 1950 über die Staatssteuern;
   g) der Artikel 9 Abs. 3 und 4 des Tarifs über die Einregistrierungsgebühren vom 4. Mai 1934.

### **Art. 49** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--632.1--49}

1. Der Staatsrat ist mit der Veröffentlichung und der Promulgierung dieses Gesetzes beauftragt.
2. Das Gesetz kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden.