635.2.11
# Verordnung über die Erbschafts- und Schenkungssteuer
(ESchV)
Vom 14.10.2008 (Stand 01.01.2008)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.2.11--1}

1. Bei Vermögenswerten, die mit einer Nutzniessung belastet sind, wird der für die Kapitalisierung dieses Rechts massgebende jährliche Ertrag nach folgenden Durchschnittssätzen festgelegt:
   a) für Kapitalien:
   b) für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke:
   c) für landwirtschaftliche Grundstücke:
   d) für bewegliche Vermögenswerte:
2. Der jährliche Ertrag des Wohnrechts entspricht dem in Anwendung des Beschlusses vom 9. April 1992 über die Besteuerung der nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften oder in Anwendung des Beschlusses vom 25. Oktober 1994 über die Besteuerung der Mietwerte von landwirtschaftlichen Wohnungen bestimmten Jahresmietwert des Grundstücks oder des Teils des Grundstücks, auf dem ein Recht besteht.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.2.11--2}

1. Der Kapitalisierungssatz für Nutzniessung, Wohnrecht und periodische Leistungen beträgt 4 %.
2. Der Satz zur Verminderung des Steuerwertes beträgt für das Baurecht 4 %.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.2.11--3}

1. Die Inkassoprovision auf der Gemeinde-Zusatzabgabe beträgt 2 %.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.2.11--4}

1. Es werden aufgehoben:
   a) der Beschluss vom 26. Juni 1979 betreffend die Anwendung des Gesetzes vom 4. Mai 1934 über die Einregistrierungsgebühren (SGF 635.2.11);
   b) der Beschluss vom 18. Dezember 1990 über die Erhebung einer Zusatzgebühr zugunsten der Gemeinden im Bereich der Einregistrierungsgebühren (SGF 635.2.12).

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.2.11--5}

1. Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt.