635.4.1
# Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge und Anhänger
(BMfzAG)
Vom 11.02.2021 (Stand 01.01.2025)

### **Art. 1** Gegenstand und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.4.1--1}

1. In diesem Gesetz wird die Besteuerung der Motorfahrzeuge und Anhänger, die im Kanton Freiburg stationiert sind und die über Kontrollschilder im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr verfügen, geregelt.

### **Art. 2** Besteuerungsbefugnis {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.4.1--2}

1. Der Staat erhebt eine Steuer auf den Fahrzeugen gemäss diesem Gesetz.
2. Er vergütet den Gemeinden netto 20 % der Steuereinnahmen nach Abzug der Erhebungskosten. Diese Rückerstattung erfolgt an die Standortgemeinde der Fahrzeuge.

### **Art. 3** Zuständige Behörde {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.4.1--3}

1. Das für den Strassenverkehr zuständige Amt (das Amt) hat den Auftrag, die Steuer zu erheben.
2. Es ist dafür zuständig, die Steuerkategorie der einzelnen Fahrzeuge festzulegen.

### **Art. 4** Steuerpflicht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.4.1--4}

1. Die Steuer wird von der Person geschuldet, die das betreffende Fahrzeug hält.

### **Art. 5** Nicht steuerbare Fahrzeuge {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.4.1--5}

1. Nicht steuerbar sind:
   a) die Fahrzeuge öffentlich konzessionierter Betriebe, die Personentransporte nach Fahrplan ausführen;
   b) die Fahrzeuge der Feuerwehr;
   c) die Fahrzeuge im Besitz von staatlichen Einrichtungen mit Ausnahme der Fahrzeuge im Besitz von Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2. Nicht steuerbar oder nur teilweise steuerbar sind:
   a) Fahrzeuge, die von mittellosen Personen mit verminderter Mobilität gehalten werden;
   b) Fahrzeuge, die dem Transport von mittellosen Personen mit verminderter Mobilität dienen, wenn diese im selben Haushalt leben wie die fahrzeughaltende Person und diese ebenfalls mittellos ist.
3. Der Staatsrat legt die Bedingungen für das Recht auf vollständige oder teilweise Steuerbefreiung nach Absatz 2 auf dem Verordnungsweg fest. Er kann eine Liste gemeinnütziger Institutionen erlassen, die ebenfalls vollständig oder teilweise von der Steuer befreit sind.
4. Die Bestimmungen des internationalen Rechts über die diplomatischen und konsularischen Vorrechte und Immunitäten bleiben vorbehalten.

### **Art. 6** Wechselschilder {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.4.1--6}

1. Wenn mehrere Fahrzeuge oder Anhänger abwechslungsweise mit den gleichen Schildern verkehren, wird die Steuer für das Fahrzeug oder den Anhänger mit der grössten Steuerlast geschuldet.

### **Art. 7** Auswechselbare Karosserien {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.4.1--7}

1. Wenn ein Motorfahrzeug über eine auswechselbare Karosserie verfügt, so wird die Steuer der Fahrzeugkategorie mit der grössten Steuerlast geschuldet.

### **Art. 8** Veranlagung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.4.1--8}

1. Der Steuerbetrag wird für jede Fahrzeugart entsprechend den Kategorien und der Skala in Anhang 1 dieses Gesetzes festgelegt.
2. Die Klassierung der Fahrzeugarten erfolgt gemäss Bundesgesetzgebung.
3. Jede fahrzeughaltende Person ist gehalten, dem Amt jeden Umstand, der ihre Besteuerung nach diesem Gesetz beeinflussen könnte, zu melden.

### **Art. 9** Anpassung des Tarifs {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.4.1--9}

1. Der Grosse Rat kann den Tarif an den durchschnittlichen Jahresindex der Konsumentenpreise anpassen, sofern sich dieser Index um mindestens 5 % verändert hat.
2. Die Anpassung tritt frühestens am 1. Januar nach dem Jahr in Kraft, in dem der Index einen genügenden Stand für eine Anpassung erreicht.

### **Art. 10** Besteuerungsgrundlage {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.4.1--10}

1. Motorfahrzeuge, Anhänger und Fahrzeuge mit Berufsschildern werden entweder pauschal oder progressiv nach Leistung gemäss Typengenehmigung, Übereinstimmungsbescheinigung oder Gesamtgewicht besteuert. Die Steuerbemessungsgrundlage wird in Anhang 1 festgelegt.

### **Art. 11** Reduktion für die Benützung besonders verbrauchs-, energie- und emissionseffizienter Fahrzeuge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.4.1--11}

1. Fahrzeuge mit einer Energieetikette der Kategorie A erhalten eine Reduktion von 30 %. Zu beachten ist die Energieetikette, welche die Bundesbehörden für das betreffende Steuerjahr vergeben haben.
2. Fahrzeuge, die ausschliesslich mit Elektrizität oder Wasserstoff angetrieben werden, erhalten eine Reduktion von 30 %, jene mit Hybrid-, Gas- oder ähnlichem Antrieb eine Reduktion von 15 %.
3. Die Reduktionen sind kumulierbar und gelten für Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht höchstens 3500 kg beträgt.

### **Art. 12** Steuerperiode und Zahlungsart {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.4.1--12}

1. Die Steuerperiode beginnt am 1. Januar oder an dem Tag, an dem die Kontrollschilder oder die Kennmarke ausgehändigt werden. Sie endet am 31. Dezember oder am Tag nach der Abgabe der Kontrollschilder.
2. Die Steuer für Fahrzeuge nach Artikel A1-1 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 des Tarifs in Anhang 1 ist in einem Mal zahlbar. Diejenige für die Fahrzeuge nach Ziffer 1 ist für ein Jahr berechnet und unteilbar.
3. Die Steuer für Fahrzeuge nach Artikel A1-1 Abs. 1 Ziff 3–8 des Tarifs in Anhang 1 kann in einer oder zwei Raten bezahlt werden. Die erste Rate ist bei der Aushändigung der Kontrollschilder oder zu Beginn der Steuerperiode fällig, die zweite Rate zu Beginn der zweiten Hälfte des Kalenderjahres.
4. Bei einem Fahrzeugwechsel wird die Steuer ab dem Tag der Inverkehrsetzung des neuen Fahrzeugs berechnet.
5. Wird ein Fahrzeug im Sinne der Bundesvorschriften ersetzt, so wird weiterhin das ersetzte Fahrzeug besteuert. Das Ersatzfahrzeug ist nicht steuerbar.

### **Art. 13** Steuersaldo {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.4.1--13}

1. Bei einer zeitweiligen Abgabe der Kontrollschilder wird die zu viel bezahlte Steuer grundsätzlich angerechnet.

### **Art. 14** Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.4.1--14}

1. Wurde die Steuer nicht innert der vom Amt angesetzten Frist bezahlt, so ordnet dieses nach einer Mahnung den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder des Fahrzeugs an.
2. Wird die Angelegenheit nicht innert der im Entzugsentscheid gewährten Frist geregelt, so entzieht die Polizei die Kontrollschilder des Fahrzeugs und den Fahrzeugausweis.

### **Art. 15** Verjährung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.4.1--15}

1. Das Recht zur Besteuerung eines im Kanton stationierten Fahrzeugs verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.
2. Die Steuerforderung des Staates gegenüber einer fahrzeughaltenden Person sowie das Recht einer fahrzeughaltenden Person auf Rückerstattung zu viel bezahlter Steuern verjährt fünf Jahre nach Ende des Jahres, in dessen Verlauf die Steuerforderung oder das Recht auf Steuerrückerstattung entstanden sind.

### **Art. 16** Wohnsitzwechsel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.4.1--16}

1. Die Person, die der Einwohnerkontrolle vorsteht, erkundigt sich bei allen Personen, die sich neu in der Gemeinde niederlassen, ob sie Motorfahrzeughalterin oder Motorfahrzeughalter sind. Sie oder er teilt dem Amt routinemässig den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, die Adresse und das Ankunftsdatum dieser fahrzeughaltenden Personen mit.
2. Die Mitteilung erfolgt innert einer Frist von vierzehn Tagen in einer vom Amt genehmigten Form.
3. Die Pflicht der fahrzeughaltenden Person, dem Amt den Wohnsitzwechsel zu melden, richtet sich nach Bundesrecht.

### **Art. 17** Rechtsmittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.4.1--17}

1. Gegen Verfügungen, welche die Steuer festsetzen, kann im Sinne von Artikel 103 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege innert dreissig Tagen beim Amt Einsprache erhoben werden.
2. Die Einspracheentscheide sind mit Beschwerde an das Kantonsgericht anfechtbar.

### **Art. 18** Strafbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.4.1--18}

1. Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wird mit einer Busse von 50–1000 Franken bestraft; die Busse wird von der Oberamtsperson nach dem Justizgesetz ausgesprochen.
2. Die Beschwerdeverfahren richten sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung.

### **Art. 19** Übergangsrecht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.4.1--19}

1. Die Fahrzeuge der Kategorie A werden bis nach Ablauf einer Frist von 3 Kalenderjahren ab ihrer ersten Inverkehrsetzung nicht besteuert, wenn diese vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist.

## A1 ANHANG 1 – Steuertarif für Motorfahrzeuge und Anhänger (Art. 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1)

### **Art. 1-1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.4.1--1-1}

1. Für Motorfahrzeuge und Anhänger wird folgende Steuer geschuldet (in Franken):
   1. Motorfahrrad
   Elektrisches oder ähnliches Motorfahrrad mit Kontrollschild, unteilbare Jahressteuer
   Anderes Motorfahrrad, unteilbare Jahressteuer
   2. Traktor, Arbeitsmaschine, Arbeitskarren, Motorkarren und ähnliche Motorfahrzeuge
   Einachser
   bis zu einem Gesamtgewicht von 3500 kg
   mit einem Gesamtgewicht von 3501 kg bis 7500 kg
   mit einem Gesamtgewicht ab 7501 kg
   3. Berufsschilder
   Motorrad, Anhänger
   Landwirtschaftsfahrzeug
   Motorwagen
   4. Personenwagen, Kleinbusse und ähnliche Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von max. 3500 kg; Motorwagen, Lieferwagen, Sattelschlepper und ähnliche Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von max. 2800 kg
   bis 25 kW
   von 26 bis 50 kW
   von 51 bis 75 kW
   von 76 bis 100 kW
   von 101 bis 125 kW
   von 126 bis 150 kW
   von 151 bis 175 kW
   von 176 bis 200 kW
   von 201 bis 225 kW
   von 226 bis 250 kW
   von 251 bis 300 kW
   von 301 bis 350 kW
   ab 351 kW
   5. Motorwagen, Lieferwagen, Sattelschlepper und ähnliche Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 2801 bis 3500 kg
   von 2801 bis 3200 kg
   von 3201 bis 3500 kg
   6. Motorrad, dreirädriges Motorfahrzeug, Kleinmotorfahrzeug, Motorschlitten und ähnliche Motorfahrzeuge
   bis 3 kW
   von 4 bis 5 kW
   von 6 bis 7 kW
   von 8 bis 11 kW
   von 12 bis 22 kW
   von 23 bis 50 kW
   von 51 bis 80 kW
   von 81 bis 110 kW
   ab 111 kW
   7. Motorwagen, Lastwagen, Sattelschlepper, Sattelmotorfahrzeug und ähnliche Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3500 kg
   von 3501 bis 7500 kg
   von 7501 bis 14'000 kg
   von 14'001 bis 20'000 kg
   von 20'001 bis 26'000 kg
   von 26'001 bis 32'000 kg
   ab 32'001 kg
   8. Gesellschaftswagen (Autocar), Bus und ähnliche Fahrzeuge
   von 3501 bis 5000 kg
   von 5001 bis 7500 kg
   von 7501 bis 10'000 kg
   von 10'001 bis 15'000 kg
   von 15'001 bis 20'000 kg
   von 20'001 bis 25'000 kg
   ab 25'001 kg
   9. Anhänger, Sattelanhänger und ähnliche Anhänger
   bis 300 kg
   von 301 bis 600 kg
   von 601 bis 1200 kg
   von 1201 bis 2500 kg
   von 2501 bis 5000 kg
   von 5001 bis 7500 kg
   von 7501 bis 10'000 kg
   von 10'001 bis 12'500 kg
   ab 12'501 kg
   10. Anhänger, Sattelanhänger und ähnliche Motorfahrzeuge, die in der Landwirtschaft oder als Arbeitsfahrzeug eingesetzt werden
   10.1 Landwirtschaft
   bis 600 kg
   von 601 bis 3500 kg
   von 3501 bis 7500 kg
   ab 7501 kg
   10.2 Arbeitsfahrzeuge
   bis 600 kg
   von 601 bis 3500 kg
   von 3501 bis 7500 kg
   ab 7501 kg

### **Art. 1-2** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.4.1--1-2}

1. Die oben stehenden Beträge entsprechen dem Index der Konsumentenpreise beim Stand von 106,1 Punkten (Grundlage Dezember 2020 = 100 Punkte).