635.4.13
# Verordnung über die Bedingungen für die Befreiung von der Fahrzeugsteuer
Vom 21.09.2021 (Stand 01.01.2022)

### **Art. 1** Bedingungen für die Steuerbefreiung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.4.13--1}

1. Die Befreiung von der Fahrzeugsteuer wird gewährt:
   a) einer mittellosen fahrzeughaltenden Person, wenn ihre Mobilität eingeschränkt ist;
   b) einer mittellosen fahrzeughaltenden Person, die regelmässig eine Person mit eingeschränkter Mobilität fährt, sofern diese mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt und nachweislich mit ihr verwandt oder verschwägert ist. Dies gilt auch, wenn die Personen in einem stabilen Konkubinatsverhältnis leben. Die beförderte Person muss ebenfalls mittellos sein.

### **Art. 2** Verminderte Mobilität {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.4.13--2}

1. Die eingeschränkte Mobilität ist auf eine Gehbehinderung zurückzuführen, die sich darin äussert, dass der gehbehinderten Person dauernd oder vorübergehend während mindestens sechs Monaten eine Fortbewegung zu Fuss nur bis 200 m bzw. nur mit Hilfsmitteln oder mit Hilfe einer Begleitperson möglich ist. Die eingeschränkte Mobilität kann dabei auf den Bewegungsapparat der Beine (direkte Gehbehinderung) oder auf das Atem- und Kreislaufsystem (indirekte Gehbehinderung) zurückzuführen sein.
2. Die eingeschränkte Mobilität muss ärztlich bescheinigt sein.

### **Art. 3** Gemeinsamer Haushalt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.4.13--3}

1. In einem gemeinsamen Haushalt leben Personen, die:
   a) in derselben Wohnung wohnen;
   b) in separaten Wohnungen, aber im selben Gebäude wohnen.
2. Wohnt die Person mit eingeschränkter Mobilität in einem Heim oder in einer Institution, so lebt sie dann in einem gemeinsamen Haushalt mit der fahrzeughaltenden Person, wenn diese sie mindestens einmal pro Woche fährt.

### **Art. 4** Mittellosigkeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.4.13--4}

1. Ausschlaggebend für die Berechnung des Anspruchs auf Steuerbefreiung ist das steuerbare Einkommen zuzüglich 5 % des steuerbaren Vermögens (Ziffer 7.91 der Steuerveranlagung):
   | bis Fr. 39'999.– | 100 % |
   | Fr. 40'000.– bis Fr. 49'999.– | 50 % |
   | ab Fr. 50'000.– | keine Steuerbefreiung |
2. Sind zwei Personen gemäss Artikel 1 Abs. 1 Bst. b betroffen, so gelten die obgenannten Werte für beide Steuerveranlagungen einzeln.

### **Art. 5** Zuständige Behörde {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.4.13--5}

1. Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (das Amt) erlässt die Entscheide über die Steuerbefreiung der Fahrzeuge von mittellosen Personen mit eingeschränkter Mobilität.
2. Gesuche um eine Befreiung von der Fahrzeugsteuer sind dem Amt schriftlich einzureichen.

### **Art. 6** Dauer und Umfang der Steuerbefreiung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.4.13--6}

1. Die Steuerbefreiung wird ab dem ersten Tag des Monats, in dem das Gesuch eingereicht wurde, gewährt.
2. Von der Steuer befreit werden Personenwagen und ausnahmsweise Motorräder.
3. Die Steuerbefreiung gilt nur für das Fahrzeug, das auf den Namen der anspruchsberechtigten Person immatrikuliert ist, und nur für ein Fahrzeug pro anspruchsberechtigte Person.
4. Anspruchsberechtigte Personen melden dem Amt unverzüglich jede Änderung der Situation, aufgrund der die Steuerbefreiung gewährt wurde.
5. Das Amt kann die Situation der anspruchsberechtigten Person jederzeit überprüfen.
6. Ist die anspruchsberechtigte Person ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen, wird die Steuer rückwirkend ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Bedingungen für die Steuerbefreiung nicht mehr erfüllt waren, erhoben. Das Recht, die Nachzahlung der Steuer zu verlangen, erlischt fünf Jahre nach dem Wegfall der Anspruchsberechtigung.

### **Art. 7** Rechtsmittel {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.4.13--7}

1. Die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.