635.4.2
# Gesetz über die Besteuerung der Schiffe
(SStG)
Vom 21.03.2023 (Stand 01.04.2024)

### **Art. 1** Gegenstand und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.4.2--1}

1. In diesem Gesetz wird die Besteuerung der Schiffe, die über Freiburger Kennzeichen verfügen müssen, und der Schiffe, deren Standort in einem anderen Kanton liegt und die mehr als einen Monat auf dem Gebiet des Kantons Freiburg benützt werden, im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Binnenschifffahrt geregelt.

### **Art. 2** Steuerbefugnis {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.4.2--2}

1. Der Staat erhebt gemäss diesem Gesetz eine Steuer auf Schiffen.

### **Art. 3** Zuständige Behörde {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.4.2--3}

1. Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (das Amt) ist dafür zuständig, die Steuerkategorie der einzelnen Schiffe festzulegen.
2. Es hat den Auftrag, die Steuer zu erheben.

### **Art. 4** Steuerpflicht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.4.2--4}

1. Die Steuer wird von der Person geschuldet, die das betreffende Schiff hält.

### **Art. 5** Nicht steuerbare Schiffe {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.4.2--5}

1. Nicht steuerbar sind:
   a) Schiffe des Bundes und Schiffe mit einer Konzession;
   b) Schiffe, die ausschliesslich für den Rettungsdienst eingesetzt werden;
   c) Schiffe im Besitz des Staates mit Ausnahme von Schiffen, die Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit gehören.

### **Art. 6** Besteuerungsgrundlage {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.4.2--6}

1. Die Steuer wird von der Länge des Schiffes und von der Leistung des oder der Motoren oder pauschal bestimmt. Ausschlaggebend sind die im Schiffsausweis eingetragenen Werte.
2. Sind im Schiffsausweis mehrere Motoren eingetragen, so wird jeder Motor nach seiner Leistung besteuert. Ein kW-Bruchteil über 0,5 wird auf das nächste kW aufgerundet.
3. Die Besteuerungsgrundlage wird in Anhang 1 festgelegt.

### **Art. 7** Steuerreduktion und Steuerbefreiung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.4.2--7}

1. Für Elektro- und Wasserstoffmotoren mit einer Leistung über 2,5 kW wird eine Steuerreduktion von 30 % gewährt.
2. Elektro- und Wasserstoffmotoren mit einer Leistung von höchstens 2,5 kW sind von der Steuer befreit.

### **Art. 8** Veranlagung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.4.2--8}

1. Der Steuerbetrag wird für jede Schiffkategorie entsprechend den Kategorien und der Skala in Anhang 1 dieses Gesetzes festgelegt.
2. Die Klassierung der Schiffkategorien erfolgt gemäss Bundesgesetzgebung.
3. Die Schiffhalterinnen und Schiffhalter sind verpflichtet, dem Amt jeden Umstand, der ihre Besteuerung nach diesem Gesetz beeinflussen könnte, innert 14 Tagen zu melden.

### **Art. 9** Steuerperiode und Zahlungsart {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.4.2--9}

1. Die Steuer wird für die Zeit von 1. April bis 31. März des Folgejahres geschuldet.
2. Wird ein Schiff nach dem 31. Juli in Verkehr gesetzt oder vor dem 1. Juli aus dem Verkehr genommen, so wird die halbe Steuer geschuldet.
3. Die gesamte Steuer ist am 1. April oder bei der Aushändigung des Schiffsausweises zu bezahlen.

### **Art. 10** Nichtbezahlung der Steuer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.4.2--10}

1. Wurde die Steuer nicht innert der vom Amt angesetzten Frist bezahlt, so verfügt dieses nach einer Mahnung den Entzug des Schiffsausweises.
2. Wird die Angelegenheit nicht innert der im Entzugsentscheid gewährten Frist geregelt, so nimmt die Polizei den Schiffsausweis ab.

### **Art. 11** Verjährung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.4.2--11}

1. Das Recht, ein Schiff zu besteuern, das seinen Standort im Kanton hat, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.
2. Die Steuerforderung des Staates gegenüber einer Schiffhalterin oder einem Schiffhalter und das Recht einer Schiffhalterin oder eines Schiffhalters auf Rückerstattung zu viel bezahlter Steuern verjährt fünf Jahre nach Ende des Jahres, in dem die Steuerforderung oder das Recht auf Steuerrückerstattung entstanden sind.

### **Art. 12** Wohnsitz- oder Anlegeortswechsel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.4.2--12}

1. Die Schiffhalterinnen und Schiffhalter müssen dem Amt Wohnsitzwechsel oder Wechsel des Standorts des Schiffs innert 14 Tagen melden.

### **Art. 13** Anpassung des Tarifs {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.4.2--13}

1. Der Grosse Rat kann den Tarif dem durchschnittlichen Jahresindex der Konsumentenpreise anpassen, sofern sich der Index um mindestens 5 % verändert.
2. Die Anpassung tritt frühestens am 1. April nach dem Jahr in Kraft, in dem der Index einen genügenden Stand für eine Anpassung erreicht.

### **Art. 14** Rechtsmittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.4.2--14}

1. Gegen Verfügungen, in denen die Steuer festgesetzt wird, kann innert dreissig Tagen beim Amt Einsprache erhoben werden.
2. Einspracheentscheide sind mit Beschwerde an das Kantonsgericht anfechtbar.

### **Art. 15** Strafbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.4.2--15}

1. Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wird mit einer Busse von 50–1000 Franken bestraft; die Busse wird von der Oberamtsperson nach dem Justizgesetz ausgesprochen.
2. Die Beschwerdeverfahren richten sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung.

## A1 ANHANG 1 – Schiffssteuertarif (Art. 6)

### **Art. 1-1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.4.2--1-1}

1. Die Jahressteuer beträgt:
   1. Motorboote, Segelschiffe, Ruderboote, Fahrgastschiffe und schwimmende Geräte
   bis 4 m Länge:
   bis 5 m Länge:
   bis 7 m Länge:
   bis 9 m Länge:
   über 9 m Länge:
   Zuschlag pro kW von 1–50 kW Motorleistung:
   pro zusätzliches kW:
   2. Güterschiffe und Schubschiffe
   Pauschalbetrag:
   Zuschlag pro kW von 1–100 kW Motorleistung:
   pro zusätzliche kW:
   3. Händlerschilder:
   4. Schiffe von Berufsfischerinnen/Berufsfischern:

### **Art. 1-2** Die obenstehenden Beträge entsprechen dem Index der Konsumentenpreise beim Stand von 104,6 Punkten (Grundlage Dezember 2020 = 100 Punkte). {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.4.2--1-2}