635.6.12
# Reglement über die Schätzungskommission für die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes und die Handänderungssteuer
Vom 17.12.1996 (Stand 01.01.2012)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.6.12--1}

1. Es wird eine Schätzungskommission (die Kommission) eingesetzt, die beauftragt ist, die Schätzungen nach Artikel 15 Abs. 3 des Gesetzes vom 28. September 1993 über die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes und nach den Artikeln 29 Abs. 4 und 30 Abs. 4 des Gesetzes vom 1. Mai 1996 über die Handänderungs- und Grundpfandrechtssteuern vorzunehmen.
2. Die Kommission ist administrativ der Finanzdirektion angegliedert.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.6.12--2}

1. Die Kommission setzt sich aus höchstens 15 Mitgliedern zusammen, und zwar aus:
   a) Vertretern der Privatwirtschaft aus der Bauindustrie;
   b) Vertretern der Privatwirtschaft aus dem Bereich der Liegenschaftsverwaltung;
   c) Vertretern der Landwirtschaft;
   d) mindestens einem Vertreter der Kantonalen Steuerverwaltung sowie mindestens einem Vertreter der übrigen Verwaltung.
2. Der Staatsrat ernennt die Kommissionsmitglieder und bezeichnet den Präsidenten und den Vizepräsidenten.
3. Die Kommission ernennt einen Sekretär.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.6.12--3}

1. Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder richtet sich nach dem Gesetz betreffend die Dauer der öffentlichen Nebenämter.
2. Die Mitglieder und der Sekretär werden gemäss der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates entschädigt.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.6.12--4}

1. Für eine Schätzung setzt sich die Kommission aus drei Mitgliedern zusammen, die vom Präsidenten oder im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten bezeichnet werden.
2. Eines der Mitglieder ist ein Vertreter der Kantonalen Steuerverwaltung oder der übrigen Verwaltung. Die anderen beiden Mitglieder gehören nicht der Verwaltung an und werden insbesondere im Hinblick auf die Fachkenntnisse, die für die Art des zu bewertenden Objekts erforderlich sind, und mit Blick auf die Ausstandsbestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege bezeichnet.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--635.6.12--5}

1. Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
2. Es wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.