637.21
# Ausführungsverordnung zur Bundesverordnung über die pauschale Steueranrechnung
Vom 08.09.2020 (Stand 01.01.2020)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--637.21--1}

1. Für die natürlichen Personen wird der vom Kanton und den Gemeinden zu tragende Anteil ausländischer Quellensteuern im Verhältnis zum Einkommenssteuersatz von Wohnsitzkanton und Wohnsitzgemeinde der antragstellenden Person aufgeteilt (Art. 20 Abs. 2 und 9 Abs. 1 VStA).
2. Für die juristischen Personen wird der vom Kanton, den Gemeinden sowie den Pfarreien und Kirchgemeinden zu tragende Anteil ausländischer Quellensteuern im Verhältnis zur von Wohnsitzkanton, Wohnsitzgemeinde sowie Pfarrei und Kirchgemeinde der antragstellenden Person erhobenen Gewinnsteuer aufgeteilt (Art. 20 Abs. 2 und 10 Abs. 1 VStA).

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--637.21--2}

1. Der Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern ist auf einem besonderen Formular (DA-1, DA-2 oder DA-3) einzureichen.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--637.21--3}

1. Zusätzlich sind die Bestimmungen des Ausführungsbeschlusses zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer sinngemäss anzuwenden.