710.16
# Verordnung über den Tarif der Gebühren und Verfahrenskosten im Bereich der Raumplanung und des Bauwesens
Vom 30.06.2015 (Stand 01.01.2026)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--710.16--1}

1. Diese Verordnung regelt den Tarif der Gebühren und Verfahrenskosten für alle Leistungen im Bereich der Raumplanung und des Bauwesens, nämlich:
   a) Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt:
   für Bewilligungen und Verfügungen, die sie als zuständige kantonale Behörde für Bauten ausserhalb der Bauzone erlässt;
   für Verfügungen, die sie in Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausserhalb der Bauzone erlässt;
   für die anderen Bewilligungen und Verfügungen, die sie im Rahmen ihrer Befugnisse, die ihr vom Gesetz übertragen werden, erlässt;
   b) Bau- und Raumplanungsamt:
   für die Aufgaben, die dem Amt vom Gesetz übertragen werden;
   c) Ständige Kommissionen gemäss den Artikeln 4–6 RPBG (die Kommissionen):
   für die Prüfung der Dossiers, die ihnen zur Begutachtung unterbreitet werden.
2. …

### **Art. 1a** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--710.16--1a}

1. Die Beträge werden jeweils am 1. Januar an den Landesindex der Konsum-entenpreise angepasst, sofern im September der Anstieg des Index seit dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Dezember 2025 dieser Verordnung oder der letzten Anpassung 5 Punkte oder mehr beträgt (Referenzindex: Oktober 2025 = 107,2 Pkt.; Grundlage Dezember 2020 = 100 Pkt.).

### **Art. 2** Grundgebühr {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--710.16--2}

1. Die Grundgebühr umfasst die Kosten für den Empfang und die Eröffnung des Dossiers, für die allgemeine Verwaltung der Angelegenheit sowie für die Ausführung der erforderlichen Arbeiten zur Bearbeitung des Dossiers während nicht mehr als einer Arbeitsstunde.
2. Ihre Höhe hängt vom betroffenen Bereich ab. Sie wird in den nachfolgenden Bestimmungen festgelegt.
3. Die Grundgebühr fällt einmal pro Dossier an und kann somit nicht mehrmals erhoben werden.

### **Art. 3** Spezifische Gebühren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--710.16--3}

1. Mit den spezifischen Gebühren werden die Leistungen, die der Staat für die Prüfung der Dossiers erbringt, die ihm zur Begutachtung, Entscheidung, Bewilligung und Genehmigung vorgelegt werden, und alle anderen besonderen Leistungen entgolten.
2. Ihre Höhe steht im Verhältnis zu den Kosten und ist vom betroffenen Bereich abhängig. Die spezifischen Gebühren werden in den nachfolgenden Bestimmungen festgelegt.
3. Falls eine Leistung erneut erbracht werden muss, weil zusätzliche Untersuchungen nötig sind oder das Projekt geändert wird, können die dadurch entstehenden spezifischen Gebühren grundsätzlich zum Tarif der ursprünglichen Leistungen erhoben werden.

### **Art. 4** Personalkosten – Im Allgemeinen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--710.16--4}

1. Mit den Personalkosten werden die spezifischen Leistungen, die weder von der Grundgebühr noch von den spezifischen Gebühren gedeckt werden, das heisst der zeitliche Aufwand sowie die Fahrkosten für Augenscheine oder Koordinationssitzungen, entgolten.
2. Alle Behörden nach Artikel 1 können Personalkosten erheben.

### **Art. 5** Personalkosten – Festlegung der Personalkosten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--710.16--5}

1. Die Personalkosten werden auf der Grundlage der tatsächlich aufgewendeten Zeit, auf die halbe Stunde aufgerundet, berechnet.
2. In Abweichung vom Grundsatz des vorangehenden Absatzes werden die Fahrkosten auf Fr. 0.74 pro Kilometer festgelegt.
3. Die Höhe der Personalkosten wird wie folgt berechnet:
   a) Augenschein je Mitarbeiterin oder Mitarbeiter:
   b) Koordinationssitzung je Mitarbeiterin oder Mitarbeiter:
   c) Erfassen von Unterlagen für ein Vorprüfungs- oder ein Baugesuch (ordentliches oder vereinfachtes Verfahren) in der Informatikanwendung für das Baubewilligungsverfahren:
   d) Sekretariatsarbeiten:
   e) Prüfung des Dossiers durch eine technische Sachbearbeiterin oder einen technischen Sachbearbeiter:
   f) Prüfung des Dossiers durch eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder einen wissenschaftlichen Mitarbeiter:
   g) Auskunftserteilung über die Unterstellung eines Grundstücks unter die Mehrwertabgabe: wenn mehr als 30 Minuten aufgewendet wurden, zusätzlich zum Stundentarif pro Mitarbeiterin oder Mitarbeiter:
   h) Antrag auf Eintretensprüfung zu Bauprojekten: wenn mehr als 30 Minuten aufgewendet wurden, zusätzlich zum Stundentarif pro Mitarbeiterin oder Mitarbeiter:

## 2 Nutzungspläne

### **Art. 6** Im Allgemeinen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--710.16--6}

1. Mit den Planungsgebühren werden die Leistungen im Zusammenhang mit der Prüfung der Ortspläne und der Detailbebauungspläne entgolten.

### **Art. 7** Nutzungsplanverfahren {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--710.16--7}

1. Die Gebühren für das Prüfungsverfahren der Nutzungspläne betragen:
   a) Ortsplan:
   Grundgebühr pro Dossier:
   Prüfung des Dossiers:
   b) Detailbebauungsplan:
   Grundgebühr pro Dossier:
   Prüfung des Dossiers:
2. Die Gebühren für die Genehmigungsverfügungen der Pläne betragen:
   a) Genehmigungsverfügung für eine Gebührensumme von weniger als 3000 Franken:
   b) Genehmigungsverfügung für eine Gebührensumme von 3000 Franken oder mehr:
3. Entscheidet die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt gleichzeitig über Beschwerden, so fallen für diese Verfahren die Gebühren gemäss Tarif der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz an.

### **Art. 8** Kommissionen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--710.16--8}

1. Die Gebühren der Kommissionen für die Prüfungsverfahren der Nutzungspläne betragen:
   a) Grundgebühr pro Dossier:
   b) Prüfung des Dossiers:

## 3 Bewilligungen

### **Art. 9** Im Allgemeinen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--710.16--9}

1. Mit den Gebühren wird die Prüfung der Vorprüfungs-, Bau-, Abbruch- und Standortbewilligungsgesuche entgolten.

### **Art. 9a** Vorprüfungsgesuch {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--710.16--9a}

1. Die Gebühren für die Prüfung der Vorprüfungsgesuche betragen:
   a) Grundgebühr pro Dossier:

### **Art. 10** Ordentliches Bewilligungsverfahren – Im Allgemeinen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--710.16--10}

1. Die Gebühren für das ordentliche Prüfungsverfahren der Bewilligungsgesuche betragen (pro Fall):
   a) Grundgebühr pro Dossier:
   b) Prüfung des Dossiers nach Kosten der projektierten Arbeiten:
   bis 2'000'000 Franken:
   je weitere 1'000'000 Franken:
   ab 5'000'000 Franken:
   c) Sonderbewilligung ausserhalb der Bauzone:
2. Bei besonders komplizierten Projekten kann die Gebühr um bis zu 50 % erhöht werden. Dieser Zuschlag gilt einzig für die Gebühr nach Absatz 1 Bst. b.

### **Art. 11** Ordentliches Bewilligungsverfahren – Materialabbau {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--710.16--11}

1. Die Gebühren für das Prüfungsverfahren der Bewilligungsgesuche für Materialabbau betragen:
   a) Grundgebühr pro Dossier:
   b) Gebühr nach bewilligtem Volumen:
   bis 99'999 m³:
   von 100'000 m³ bis 299'999 m³:
   300'000 m³ und mehr:
   c) Abbaubewilligung:
2. Die Gebühren nach Absatz 1 Bst. a und b können im Fall eines besonderen Koordinationsbedarfs um 200 bis 2000 Franken erhöht werden; dies gilt namentlich für Umweltverträglichkeitsprüfungen und Rodungsgesuche.
3. Für die Nachführung, Verwaltung und Freigabe der finanziellen Sicherheiten, welche die Wiederinstandsetzung des Geländes nach Betriebsende sicherstellen, können Personalkosten nach Artikel 5 erhoben werden.

### **Art. 12** Vereinfachtes Bewilligungsverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--710.16--12}

1. Die Gebühren für das vereinfachte Prüfungsverfahren der Bewilligungsgesuche betragen:
   a) Grundgebühr pro Dossier:
   b) Prüfung des Dossiers:
   c) Sonderbewilligung ausserhalb der Bauzone:

### **Art. 13** Kommissionen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--710.16--13}

1. Die Gebühren für die Behandlung der Baubewilligungsgesuche durch die Kommissionen betragen:
   a) Grundgebühr pro Dossier:
   b) Prüfung des Dossiers:

## 4 Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

### **Art. 14** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--710.16--14}

1. Die Höhe der Verfahrensgebühren für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausserhalb der Bauzone wird nach dem erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand, der für die Prüfung und den Entscheid über das Dossier nötig ist, sowie aufgrund der Wichtigkeit der Angelegenheit und der besonderen Umstände festgelegt.
2. Die Gebühren betragen:
   a) Grundgebühr pro Dossier:
   b) Prüfung des Dossiers und Verfügung:

## 5 Weitere kantonale Verfahren

### **Art. 15** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--710.16--15}

1. Die Höhe der Gebühren für die weiteren kantonalen Verfahren wird nach dem erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand für die Prüfung, die Begutachtung oder den Entscheid über das Dossier sowie aufgrund der Wichtigkeit der Angelegenheit und der besonderen Umstände festgelegt.
2. Die Gebühren betragen:
   a) Für eine Verfügung aufgrund der kantonalen Kompetenz im Bereich der Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone:
   b) Für eine Verfügung im Bereich der Baulandumlegungen und Grenzbereinigungen:
   c) Für eine Verfügung zur Genehmigung eines Gemeindereglements:

## 6 Schlussbestimmungen

### **Art. 16** Änderung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--710.16--16}

1. Der Tarif vom 9. Januar 1968 der Verwaltungsgebühren (SGF 126.21) wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 17** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--710.16--17}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.