710.2
# Dekret über die Grundsätze und Ziele der Raumplanung
Vom 02.02.2016 (Stand 02.02.2016)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--710.2--1}

1. Die Grundsätze und Ziele der Raumplanung dienen als Programm zur Revision des kantonalen Richtplans.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--710.2--2}

1. Die Grundsätze lauten:
   1. Den Zusammenhalt und eine nachhaltige Entwicklung für den gesamten Kanton sicherstellen.
   2. Die Vernetzung der Zentren untereinander sowie die Vernetzung der Zentren mit dem übrigen Gebiet stärken.
   3. Die bestehenden Infrastrukturen bestmöglich nutzen, bevor sie ergänzt oder angepasst werden.
   4. Überlegungen für eine grenzüberschreitende Raumplanung anstellen.
   5. Die Präsenz des Kantons auf nationaler und internationaler Ebene stärken.
   6. Ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen Beschäftigungs- und Siedlungsentwicklung sicherstellen.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--710.2--3}

1. Die Ziele lauten:
   1. Die Vorzüge des Kantons fördern.
   2. Die Stellung des Kantonszentrums auf nationaler Ebene stärken.
   3. Die Rolle der Regionalzentren als Bindeglieder zwischen den Regionen und dem Kantonszentrum erhalten und stärken.
   4. Die Zusammenarbeit mit den benachbarten Kantonen und deren Zentren vertiefen.
   5. Eine urbane Strategie entwickeln, die für Agglomerationen angebracht ist.
   6. Eine angemessene Entwicklung der Randregionen sicherstellen.
   7. Die verschiedenen Raumtypen gestützt auf ihre Bestimmung ausweisen und aufwerten.
   8. Die Besiedlungsbedürfnisse auf der Grundlage des höchsten Bevölkerungsszenarios des Bundes definieren.
   9. Das Siedlungsgebiet gemäss Raumtypen aufteilen und einer hochwertigen Verdichtung den Vorrang geben.
   10. Den Anteil des öffentlichen und des Langsamverkehrs namentlich auf dem kantonalen Netz, im Kantonszentrum und in den Regionalzentren erhöhen.
   11. Die Strategien für Siedlung und Mobilität aufeinander abstimmen.
   12. Die Beschäftigung fördern und die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung in Abhängigkeit von den verschiedenen Wirtschaftszweigen berücksichtigen.
   13. Ein regionales System für die Verwaltung der Arbeitszonen einrichten.
   14. Die touristische Entwicklung von kantonaler und regionaler Bedeutung an dazu geeigneten Standorten fördern.
   15. Die Umwelt und die natürlichen Ressourcen erhalten sowie schädlichen oder lästigen Einwirkungen vorbeugen.
   16. Das Potenzial der einheimischen und erneuerbaren Energien nutzen.
   17. Den ländlichen Raum unter Berücksichtigung seiner Vielfalt und seiner unterschiedlichen Funktionen erhalten und aufwerten.
   18. Die natürlichen Lebensräume, die ökologische Vernetzung und die charakteristischen Landschaften erhalten, aufwerten und ergänzen.
   19. Das Kulturerbe von anerkannter Bedeutung erhalten und aufwerten.
   20. Die Waldgebiete zur Sicherstellung ihrer unterschiedlichen Funktionen planen und bewirtschaften.
   21. Mit Planungsinstrumenten und Risikomanagement zur Naturgefahrenvorsorge beitragen.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--710.2--4}

1. Das Dekret vom 17. September 1999 über die Leitideen und die Ziele der Raumplanung (SGF 710.2) wird aufgehoben.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--710.2--5}

1. Dieses Dekret untersteht nicht dem Finanzreferendum.