710.61
# Verordnung über die finanziellen Sicherheiten für Materialausbeutungen und Deponien
(FSV)
Vom 22.09.2015 (Stand 01.02.2022)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--710.61--1}

1. In dieser Verordnung werden die Modalitäten für die finanziellen Sicherheiten bestimmt und gemäss Artikel 158 Abs. 3 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 (RPBG) der Tarif für die Garantien festgelegt.

### **Art. 2** Geltungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--710.61--2}

1. Diese Verordnung gilt für Vorhaben, für die eine Abbaubewilligung nach Artikel 155 RPBG erforderlich ist.
2. Reststoffdeponien und Reaktordeponien nach Artikel 22 Bst. b und c der Technischen Verordnung des Bundes vom 10. Dezember 1990 über Abfälle (TVA) fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung.

## 2 Organisation

### **Art. 3** Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--710.61--3}

1. Die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU):
   a) verlangt die in dieser Verordnung vorgesehenen finanziellen Sicherheiten und verwaltet diese für den Staat;
   b) gibt die finanziellen Sicherheiten frei, nachdem sie sich mit adäquaten Kontrollen vergewissert hat, dass das Gelände vorschriftsgemäss instand gesetzt wurde;
   c) koordiniert die verschiedenen Tätigkeiten und verteilt die Kontrollaufgaben unter den betroffenen Verwaltungsorganen;
   d) trifft alle Massnahmen, die nötig sind, um die Berücksichtigung der öffentlichen Interessen sicherzustellen;
   e) erlässt Richtlinien über das Verfahren für die Wiederinstandsetzung des Geländes und deren Kontrolle sowie das Verfahren für die Freigabe der finanziellen Sicherheiten;
   f) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die sich aus der Umsetzung dieser Verordnung ergeben und nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen werden.

### **Art. 4** Bau- und Raumplanungsamt {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--710.61--4}

1. Das Bau- und Raumplanungsamt (BRPA) ist zuständig für die Vorbereitung und Begleitung der Dossiers für die RIMU.
2. Es kann von der RIMU mit allgemeinen Vollzugsaufgaben beauftragt werden. Es berät und unterstützt die anderen betroffenen Verwaltungsorgane und arbeitet mit diesen zusammen.
3. Es trifft alle Massnahmen, für die keine formelle Verfügung nötig ist.

## 3 Spezifische Bestimmungen

### **Art. 5** Verwendung (Art. 158 RPBG) {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--710.61--5}

1. Mit den finanziellen Sicherheiten, mit denen gewährleistet wird, dass die Betreiberinnen und Betreiber ihre Verpflichtungen erfüllen und namentlich das Gelände nach dem Abbau instand setzen, werden folgende Ziele verfolgt:
   a) Sicherung des Standorts, insbesondere bei einer plötzlichen Beendigung des Abbaus, und Massnahmen im Zusammenhang mit den Verkehrswegen, mit Ausnahme der Massnahmen wegen eines gesteigerten Gemeingebrauchs von Gemeinde- und Kantonsstrassen;
   b) Rückbau und Abtransport der Einrichtungen und Anlagen;
   c) Kosten für eine allfällige vorgängige historische und technische Untersuchung, um die Sanierungs- und Überwachungsbedürftigkeit zu bestimmen;
   d) Überwachungsmassnahmen nach der Einstellung des Betriebs einer Inertstoffdeponie, in der nicht ausschliesslich unverschmutztes Material nach Anhang 3 TVA abgelagert wurde; darunter fällt insbesondere die Überwachung der Oberflächengewässer, des Grundwassers und der Eluate;
   e) Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit des Bodens gemäss den Richtlinien des Fachverbands der Schweizerischen Kies- und Betonindustrie und den Empfehlungen der Berichte, die für die Wiederherstellung der Bodenfruchtbarkeit und die allfällige Wiederbewirtschaftung verlangt werden;
   f) Realersatz infolge einer Rodung wie etwa Aufforstungen oder andere waldwirtschaftliche Massnahmen sowie Massnahmen zugunsten von Umwelt und Landschaft;
   g) Schutz- und Ausbaumassnahmen zugunsten der Biodiversität.

### **Art. 6** Form und Verwaltung (Art. 108 RPBR) {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--710.61--6}

1. Der Gesamtbetrag der finanziellen Sicherheiten, die gemäss dieser Verordnung verlangt werden, wird in einem Gesamtvertrag zugunsten der RIMU, den die RIMU für sich selber und für die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft verwaltet, geregelt.

### **Art. 7** Kategorien {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--710.61--7}

1. Die finanziellen Sicherheiten setzen sich zusammen aus:
   a) Pauschalbeträgen, die unabhängig von der Bezugsfläche berechnet werden;
   b) variablen Beträgen, die in Abhängigkeit von der Bezugsfläche festgelegt werden.

## 4 Bemessung und Erhebung

### **Art. 8** Tarif – Pauschalbeträge {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--710.61--8}

1. Bei der Erteilung der Abbaubewilligung müssen folgende Pauschalbeträge hinterlegt werden:
   a) 50'000 Franken zur Deckung der Massnahmen nach Artikel 5 Bst. a und b;
   b) 50'000 Franken zur Deckung der Massnahmen nach Artikel 5 Bst. c;
   c) 50'000 Franken zur Deckung der Massnahmen nach Artikel 5 Bst. d.
2. Die Beträge nach Absatz 1 können kumuliert werden.

### **Art. 9** Tarif – Variable Beträge {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--710.61--9}

1. Zur Deckung der Massnahmen nach Artikel 5 Bst. e–g müssen 13 Franken pro Quadratmeter Bezugsfläche hinterlegt werden.
2. Die Bezugsfläche ist die Summe aller bewilligten Abbauflächen, die bei der Erteilung der ersten Abbaubewilligung und bei jeder Erneuerung dieser Bewilligung berechnet wird.

### **Art. 10** Dauer der Deckung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--710.61--10}

1. Die Beträge nach Artikel 8 müssen für die gesamte Dauer des Abbaus garantiert sein. Somit können sie nicht vor der Wiederinstandsetzung der letzten Etappe freigegeben werden, ausser wenn der Abbautyp geändert wird.
2. Die Beträge nach Artikel 9 ändern sich aufgrund des Abbauprogramms. Sie werden mit dem Fortschreiten der Wiederinstandsetzung des Geländes gemäss den nachfolgend festgelegten Bedingungen und Modalitäten freigegeben.

## 5 Überprüfung und Freigabe

### **Art. 11** Überprüfung (Art. 159 Abs. 1 RPBG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--710.61--11}

1. Die Überprüfung der Höhe der finanziellen Sicherheiten wird mit der Erneuerung der Abbaubewilligung koordiniert.
2. Sie erfolgt frühestens, nachdem die Wiederinstandsetzung der bewilligten Etappe oder Etappen festgestellt wurde, spätestens aber nach Ablauf der Bewilligung gemäss Artikel 106 RPBR.

### **Art. 12** Freigabe (Art. 159 Abs. 2 RPBG) – Bedingungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--710.61--12}

1. Freigabegesuche müssen von der Betreiberin oder vom Betreiber an die RIMU gerichtet werden.
2. Um die Freigabe der variablen Beträge zu erreichen, muss die Betreiberin oder der Betreiber nachweisen, dass:
   a) die Wiederinstandsetzung der Fläche einer oder mehrerer Etappen gemäss Abbauprogramm entspricht;
   b) die Karenzfrist nach Artikel 164 Abs. 2 RPBG eingehalten wurde;
   c) die Arbeiten für die Wiederinstandsetzung ordnungsgemäss ausgeführt und insbesondere die in den kantonalen Bewilligungen festgelegten Bedingungen erfüllt wurden.
3. Voraussetzung für die Freigabe der Pauschalbeträge ist die Freigabe der variablen Beträge für die Bezugsfläche der letzten Etappe.

### **Art. 13** Freigabe (Art. 159 Abs. 2 RPBG) – Modalitäten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--710.61--13}

1. Die variablen Beträge für die Fläche einer oder mehrerer instand gesetzten Etappen werden wie folgt freigegeben:
   a) für die Zwischenetappe oder -etappen frühestens drei Jahre nach der Wiederbewirtschaftung;
   b) für die letzte Etappe frühestens fünf Jahre nach der Wiederbewirtschaftung.
2. Die gesamten Pauschalbeträge werden gleichzeitig mit den variablen Beträgen für die Bezugsfläche der letzten Etappe freigegeben.

### **Art. 14** Freigabe (Art. 159 Abs. 2 RPBG) – Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--710.61--14}

1. Nachdem die RIMU die erforderlichen Kontrollen vorgenommen hat, stellt sie fest, ob die Bedingungen für die Freigabe der finanziellen Sicherheiten erfüllt sind. Sind die Bedingungen erfüllt, so erfolgt die Freigabe gemäss den Artikeln 11 und 13.
2. Vor ihrem Entscheid hört die RIMU alle betroffenen Dienststellen, Organe, Gemeinwesen und Personen, namentlich die betroffenen Gemeinden, Eigentümerinnen und Eigentümer, Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, sowie betroffene Dritte an.
3. Sofern unter den Parteien Einigkeit herrscht, eröffnet die RIMU ihren Entscheid mündlich und ohne Begründung. Im Streitfall erlässt die RIMU eine schriftliche und begründete Verfügung.

## 6 Rechtsmittel

### **Art. 15** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--710.61--15}

1. Gegen Verfügungen, die in Anwendung dieser Verordnung erlassen werden, kann gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde geführt werden.

## 7 Schlussbestimmungen

### **Art. 16** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--710.61--16}

1. Die Verordnung vom 22. November 2011 über den Tarif und die Modalitäten der finanziellen Sicherheiten für Materialausbeutungen und Deponien (SGF 710.61) wird aufgehoben.

### **Art. 17** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--710.61--17}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.