721.0.16
# Verordnung über die Gebühren des Amts für Wald und Natur
Vom 31.01.2022 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.0.16--1}

1. In dieser Verordnung werden die Gebühren, die vom Amt für Wald und Natur (nachfolgend: WNA) im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens erhoben werden, geregelt. Sie betrifft insbesondere folgende Tätigkeiten:
   a) die Stellungnahmen nach Artikel 5 des Reglements vom 27. Mai 2014 über den Natur- und Landschaftsschutz (NatR) zu Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf Natur und Landschaft haben;
   b) die in der Waldgesetzgebung präzisierten Stellungnahmen und weiteren Verwaltungshandlungen;
   c) die in der Gesetzgebung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel präzisierten Verwaltungshandlungen;
   d) die in der Fischereigesetzgebung präzisierten Verwaltungshandlungen;
   e) die Entscheide im Sinne von Artikel 21-23 des Reglements vom 11. Dezember 2001 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSR);
   f) die Bewilligungen und Ausnahmen bei der Anwendung der eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes;
   g) die Bewilligungen und Entscheide bei der Anwendung der eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen im Bereich der Fischerei;
   h) die Bewilligungen und Entscheide bei der Anwendung der eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen im Bereich der terrestrischen Fauna und der Jagd;
   i) die Arbeiten im Rahmen einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Sinne des Gesetzes über den Natur- und Landschafts-schutz;
   j) die Interventionen aufgrund einer Gewässerverschmutzung;
   k) die übrigen Dienstleistungen, die hauptsächlich im Interesse von Privatpersonen erbracht werden.
2. Für Leistungen infolge eines Auskunftsbegehrens wird keine Gebühr erhoben.

### **Art. 2** Zusammensetzung der Gebühren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.0.16--2}

1. Die Verwaltungsgebühren setzen sich zusammen aus:
   a) einer Grundgebühr;
   b) den Personalkosten gemäss einem durchschnittlichen Stundentarif;
   c) den Kosten für Ortsbesichtigungen;
   d) den Kosten für die Ausarbeitung besonderer Dokumente;
   e) den Materialkosten.

### **Art. 3** Grundgebühr – Zusammensetzung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.0.16--3}

1. Die Grundgebühr umfasst die Kosten für die Dossiereröffnung, für die allgemeine Verwaltung der Angelegenheit sowie für die Ausführung der erforderlichen Arbeiten zur Bearbeitung des Dossiers während nicht mehr als einer Arbeitsstunde.

### **Art. 4** Grundgebühr – Gutachten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.0.16--4}

1. Die Grundgebühr für Gutachten wird wie folgt festgelegt:
   a) in einem Baubewilligungsverfahren, Abbruchbewilligungsverfahren, Standortbewilligungsverfahren, Meliorationsverfahren, Abbaubewilligungsverfahren, Planungsverfahren oder für eine Ausnahmebewilligung bei Abständen
   a1) für Gutachten im Rahmen einer Vorprüfung
   b) für eine Veranstaltung

### **Art. 5** Grundgebühr – Entscheide und Bewilligungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.0.16--5}

1. Die Grundgebühr für Entscheide und Bewilligungen im Bereich des Walds wird wie folgt festgelegt:
   a) Rodungsentscheid
   b) Waldfeststellungsentscheid
   c) Bewilligung für eine nachteilige Nutzung
   d) Baubewilligung gemäss BVG
   e) Genehmigung von Gestaltungsplänen für öffentliche und private Wälder
2. Die Grundgebühr für Entscheide und Bewilligungen im Bereich der aquatischen Fauna und der Fischerei wird wie folgt festgelegt:
   a) Bewilligung für technische Eingriffe im Bereich der Fischerei
3. Die Grundgebühr für Entscheide und Bewilligungen im Bereich der terrestrischen Fauna und der Jagd wird wie folgt festgelegt:
   a) Bewilligung für das Halten und Züchten von Tieren
   b) Bewilligung zur Verwendung von Fotofallen
   c) Entschädigungsentscheid nach Schäden
   d) Bewilligung für eine Veranstaltung im Wald
4. Die Grundgebühr für Entscheide und Bewilligungen im Bereich der Natur wird wie folgt festgelegt:
   a) Wiederherstellungsverfügung
   b) Bewilligung und Ausnahme bei der Anwendung der eidgenössischen und kantonalen Schutzbestimmungen

### **Art. 6** Grundgebühr – Verschiedenes {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.0.16--6}

1. Für Verfahren, die nicht in Artikel 4 und 5 dieser Verordnung erwähnt sind, wird die Grundgebühr wie folgt festgelegt:
   a) Genehmigung von Statuten
   b) Verlängerung einer erteilten Bewilligung
   c) andere Verfahren

### **Art. 7** Personalkosten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.0.16--7}

1. Die Personalkosten werden nach dem tatsächlichen Zeitaufwand für sämtliche Leistungen berechnet, die nicht in der Grundgebühr enthalten sind.
2. Der Stundentarif beträgt 85 Franken.
3. Die Kosten einer Ortsbesichtigung betragen 150 Franken pro Mitarbeiter/in und Ortsbesichtigung.

### **Art. 7a** Materialkosten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.0.16--7a}

1. Das vom WNA verwendete Material wird zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt; die Pauschale nach Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2. Für Material, welches das WNA bei Abschüssen im Rahmen des Wildtiermanagements verwendet, wird Folgendes verrechnet:
   a) Spritzen-Pfeil für Betäubungsgewehr, pro erfolgreichen Schuss

### **Art. 8** Auslagen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.0.16--8}

1. Die Auslagen für die Dossierbearbeitung werden der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger in Rechnung gestellt.

### **Art. 9** Ermässigung und Erlass {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.0.16--9}

1. Die Gebühren können von Amtes wegen oder auf Antrag ermässigt oder erlassen werden, namentlich wenn:
   a) das Gesuch von einer kantonalen Verwaltungsbehörde eingereicht wurde;
   b) das Gesuch von einer gemeinnützigen privaten Institution eingereicht wurde;
   c) das Gesuch zu wissenschaftlichen oder didaktischen Zwecken eingereicht wurde;
   d) andere besondere Gründe dies rechtfertigen, insbesondere wenn das Gesuch hauptsächlich der Verfolgung eines öffentlichen Interesses dient.

### **Art. 10** Anpassung und Teuerung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.0.16--10}

1. Die Gebühren werden jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst, sofern im September der Anstieg des Index seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung oder der letzten Anpassung 5 % oder mehr beträgt (Referenzindex: September 2015 = 97,7 Pkt.; Basis Dezember 2010 = 100 Pkt.).