721.3.12
# Beschluss über das Waldreservat Vanil du Paradis und Vanil de la Fayère auf dem Gebiet der Gemeinde Estavannens
Vom 19.04.1995 (Stand 01.04.2019)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.3.12--1}

1. Das Gebiet der Gemeinde Estavannens, das innerhalb der Perimeter A und B des am 20. Oktober 1994 vom Amt für Wald und Natur erstellten Plans im Massstab 1:10'000 liegt, wird zum Waldreservat Vanil du Paradis und Vanil de la Fayère erklärt.
2. Der Plan der Perimeter ist integrierender Bestandteil dieses Beschlusses und kann beim Amt für Wald und Natur und auf der Gemeindeschreiberei von Estavannens eingesehen werden.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.3.12--2}

1. Innerhalb des Perimeters A gelten folgende Schutzmassnahmen:
   a) Jeglicher Holzschlag und jegliche Eingriffe zur Pflege sind verboten.
   b) Jegliches Befahren des Waldes und des Wanderwegs ist verboten.
   c) Jegliches Betreten des Waldes ausserhalb des Fusswegs, mit Ausnahme der Kontroll- und Aufsichtstätigkeiten, ist verboten.
   d) Das Entfachen von Feuer ist verboten.
2. Die Ausübung der Jagd bleibt vorbehalten.
3. Allfällige Massnahmen zur Gewährleistung der Schutzfunktion des Waldes im Falle einer Waldkatastrophe bleiben vorbehalten.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.3.12--3}

1. Innerhalb des Perimeters B gelten folgende Schutzmassnahmen:
   a) Jeglicher Eingriff, der weder der Erhaltung der Waldvegetation noch der Erhöhung des biologischen und ökologischen Wertes dient, ist verboten.
   b) Jeder geplante Eingriff muss dem Amt für Wald und Natur vorgängig zur Genehmigung unterbreitet werden.
   c) Die Eingriffe im Hinblick auf die Erlangung eines natürlichen Waldes werden im Waldwirtschaftsplan eingetragen.
   d) In diesem Sektor wird kein Eingriff vorgesehen, solange der Waldwirtschaftsplan von 1987 gilt.
   e) Das Entfachen von Feuer ist verboten.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.3.12--4}

1. Die Signalisation des Waldreservats wird von der Gemeinde Estavannens aufgestellt und unterhalten; diese übernimmt auch den Unterhalt des Fusswegs.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.3.12--5}

1. Das Forstpersonal und die Wildhüter-Fischereiaufseher sind dienstlich verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Beschlusses anzuzeigen. Dieses Recht kann an Personen übertragen werden, die an den Studien im Reservat mitwirken; zu diesem Zweck wird ihnen vom Amt für Wald und Natur eine Legitimationskarte ausgestellt.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.3.12--6}

1. Wer gegen ein Verbot nach den Artikeln 2 und 3 verstösst, wird mit Busse bestraft. Zuwiderhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.
2. Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Wald und des Gesetzes über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen bleiben vorbehalten.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.3.12--7}

1. Das Amt für Wald und Natur wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt, der am 1. Mai 1995 in Kraft tritt.
2. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.