721.3.15
# Verordnung über das Waldreservat En Allières auf dem Gebiet der Gemeinde Hauteville
Vom 09.12.2002 (Stand 01.04.2019)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.3.15--1}

1. Das Gebiet der Gemeinde Hauteville, das innerhalb des Perimeters des am 23. September 2002 vom Amt für Wald und Natur erstellten Plans im Massstab 1:5000 liegt, wird zum Waldreservat En Allières erklärt.
2. Der Plan des Perimeters ist integrierender Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden.
3. Der am 25. November 2002 zwischen den betroffenen Waldeigentümern und der Direktion des Innern und der Landwirtschaft abgeschlossene Dienstbarkeitsvertrag wird genehmigt.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.3.15--2}

1. Das Waldreservat En Allières umfasst zwei Sektoren, deren genaue Abgrenzung auf dem in Artikel 1 erwähnten Plan aufgeführt ist.
   1. Sektor 1 (Totalreservat, 12,16 ha): Innerhalb des Sektors 1 sind sämtliche waldbaulichen Eingriffe und die Erstellung jeglicher Bauten und Anlagen verboten.
   2. Sektor 2 (Sonderwaldreservat, 13,95 ha): Innerhalb des Sektors 2 werden lediglich die Eingriffe zur Strukturierung des Bestandes gemäss dem Strukturierungskonzept von Philippe Morier-Genoud und Robert Jenni vom 18. Oktober 2000 vorgenommen. Dieses Strukturierungskonzept ist integrierender Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden. Alle übrigen waldbaulichen Eingriffe, die Holznutzung und die Erstellung jeglicher Bauten und Anlagen sind innerhalb des Sektors 2 verboten.
2. Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch in beiden Sektoren weiterhin möglich:
   a) Eingriffe im Falle einer drohenden Massenvermehrung des Borkenkäfers in den angrenzenden Waldbeständen. Diese Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur angeordnet werden. Das Holz wird liegen gelassen, nachdem es entastet und eventuell entrindet wurde;
   b) waldbauliche Eingriffe entlang den Wanderwegen zur Gewährleistung ihrer Sicherheit. Das Holz wird liegen gelassen;
   c) Unterhaltsarbeiten am Wanderweg;
   d) die Ausübung der Jagd, das Sammeln von Pilzen und das Wandern unter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.3.15--3}

1. Das Amt für Wald und Natur wird mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt; sie wird rückwirkend auf den 1. Dezember 2002 in Kraft gesetzt.