721.3.17
# Verordnung über das Waldreservat Grand-Paine–Auta-Chia, auf dem Gebiet der Gemeinde Cerniat
Vom 25.11.2003 (Stand 01.04.2019)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.3.17--1}

1. Das Gebiet der Gemeinde Cerniat, das innerhalb des Perimeters des am 3. November 2003 vom Bureau Nouvelle Forêt Sàrl, Freiburg, erstellten Plans im Massstab 1:15'000 liegt, wird zum Waldreservat Grand-Paine–Auta-Chia erklärt.
2. Der Plan des Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden.
3. Das Waldreservat wird für eine Dauer von 50 Jahren ausgeschieden unter Vorbehalt der Finanzhilfen des Bundes für Schutz- und Unterhaltsmassnahmen für Waldreservate.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.3.17--2}

1. Das Waldreservat Grand-Paine–Auta-Chia umfasst 3 Sektoren, deren genaue Abgrenzung auf dem in Artikel 1 erwähnten Plan aufgeführt ist.
   1. Sektor 1 (Fläche mit vom Sturm Lothar geworfenen Bäumen, 11 ha): Der Staat verzichtet auf die Nutzung der geworfenen Bäume und auf sämtliche waldbaulichen Eingriffe sowie auf die Erstellung jeglicher Bauten und Anlagen innerhalb des Sektors 1.
   2. Sektor 2 (Totalreservat, 62 ha): Der Staat verzichtet auf sämtliche waldbaulichen Eingriffe sowie auf die Erstellung jeglicher Bauten und Anlagen innerhalb des Sektors 2.
   3. Sektor 3 (Sonderreservat, 173 ha): Lediglich die Eingriffe zur Strukturierung des Bestandes gemäss dem vom Bureau Nouvelle Forêt Sàrl, Freiburg, verfassten Bericht über das Waldreservat Grand-Paine–Auta-Chia vom 15. Oktober 2003 werden vorgenommen. Der Staat verzichtet auf alle übrigen waldbaulichen Eingriffe und die Erstellung jeglicher Bauten und Anlagen innerhalb des Sektors 3.
2. Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind in den drei Sektoren jedoch weiterhin möglich:
   a) Eingriffe zum Schutz der Bevölkerung und der unterhalb des Waldes gelegenen Häuser und Einrichtungen gegen Steinschlag, Felssturz und Rutschungen;
   b) waldbauliche Eingriffe zur Beseitigung von auf Weiden gestürzten Bäumen;
   c) das Fällen von Bäumen aus Sicherheitsgründen entlang von Fuss- und Wanderwegen;
   d) Eingriffe im Falle einer drohenden Massenvermehrung des Borkenkäfers in den angrenzenden Waldbeständen. Diese Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur angeordnet werden. Das Holz wird liegen gelassen, nachdem es entastet und eventuell entrindet wurde;
   e) die eventuelle Schaffung eines Lehrpfads oder die Errichtung von Schautafeln zum Waldreservat;
   f) die Ausübung der Jagd, das Sammeln von Pilzen und das Wandern unter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.3.17--3}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2003 in Kraft.