721.3.18
# Verordnung über das Waldreservat Galm Süd, auf dem Gebiet der Gemeinden Gurmels, Jeuss und des Staatswalds Galm
Vom 16.12.2003 (Stand 01.04.2019)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.3.18--1}

1. Das Gebiet der Gemeinden Gurmels, Jeuss und des Staatswalds Galm, das innerhalb des Perimeters des am 22. Oktober 2003 vom Bureau Nouvelle Forêt, Freiburg, erstellten Plans im Massstab 1:7500 liegt, wird zum Waldreservat Galm Süd erklärt.
2. Der Plan des Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden.
3. Der am 3. Dezember 2003 zwischen den betroffenen Waldeigentümern und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft abgeschlossene Dienstbarkeitsvertrag wird genehmigt.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.3.18--2}

1. Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbaulichen Eingriffe und die Erstellung von jeglichen Bauten und Anlagen verboten.
2. Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:
   a) das Fällen von Bäumen aus Sicherheitsgründen entlang von Wegen und Pfaden;
   b) waldbauliche Eingriffe zur Beseitigung von Bäumen, die auf Landwirtschaftsland gestürzt sind oder zu stürzen drohen;
   c) Eingriffe im Falle einer drohenden Massenvermehrung des Borkenkäfers in den angrenzenden Waldbeständen. Diese Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur angeordnet werden. Das Holz wird liegen gelassen, nachdem es entastet und eventuell entrindet wurde;
   d) Unterhalt von Picknickplätzen und Feuerstellen am westlichen Waldrand (Gemeinde Jeuss) und am südlichen Waldrand (Gemeinde Gurmels);
   e) die Ausübung der Jagd, das Sammeln von Pilzen und das Wandern unter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung;
   f) waldbauliche Eingriffe in den Stangenholzbeständen mit einem Fichtenanteil von mehr als 80 % im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung;
   g) die Sanierung der Gründeponie gemäss der Weisung des Amts für Umwelt vom 20. November 2003;
   h) die Entfernung alter Wildschutzzäune;
   i) die allfällige Räumung der ungenutzten militärischen Einrichtungen sowie die Wiederinstandstellung des Waldbodens auf den Grundstücken der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, VBS);
   j) die eventuelle Schaffung eines Lehrpfades oder die Errichtung von Schautafeln.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.3.18--3}

1. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.