721.3.19
# Verordnung über das Waldreservat Tannholz–Remlitswilholz auf dem Gebiet der Gemeinde St. Ursen
Vom 11.02.2008 (Stand 01.04.2019)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.3.19--1}

1. Das Gebiet innerhalb des Perimeters auf dem am 2. August 2007 vom Amt für Wald und Natur erstellten Plan im Massstab 1:7500, der die Artikel 180 und 376 des Katasters der Gemeinde St. Ursen umfasst, wird zum Waldreservat Tannholz–Remlitswilholz erklärt.
2. Der Plan des Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden.
3. Der am 30. November 2007 zwischen den betroffenen Waldeigentümern und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft abgeschlossene Dienstbarkeitsvertrag wird genehmigt.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.3.19--2}

1. Innerhalb des Reservats dürfen keine waldbaulichen Eingriffe vorgenommen und keinerlei Bauten und Anlagen erstellt werden.
2. Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:
   a) das Fällen von Bäumen entlang von Wegen und Pfaden aus Sicherheitsgründen;
   b) waldbauliche Eingriffe zur Beseitigung von Bäumen, die auf Landwirtschaftsland gestürzt sind oder zu stürzen drohen;
   c) Eingriffe im Falle einer drohenden Massenvermehrung des Borkenkäfers in den angrenzenden Waldbeständen. Diese Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur angeordnet werden. Das Holz wird liegen gelassen, nachdem es entastet und allenfalls entrindet wurde;
   d) Massnahmen zur Erhaltung des Waldkindergartens (Försterbank), der sich am westlichen Waldrand des Tannholz befindet;
   e) die Ausübung der Jagd, das Sammeln von Pilzen und das Wandern unter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung;
   f) waldbauliche Eingriffe in den Fichtenstangenhölzern und -dickungen im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung;
   g) die für die Schaffung und den Unterhalt von abgestuften Waldrändern notwendigen und vom Amt für Wald und Natur bewilligten Eingriffe;
   h) der Eigentümer der Parzelle 180 (Remlitswilholz) darf maximal 5 Weihnachtsbäume (Fichten) pro Jahr für den Eigenbedarf schneiden;
   i) im Samenbestand FR 62.02 dürfen mit einer Bewilligung des Amts für Wald und Natur Ahornsamen geerntet werden.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.3.19--3}

1. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.