721.3.21
# Verordnung über das Waldreservat Le Lapé auf dem Gebiet der Gemeinde Charmey
Vom 26.05.2010 (Stand 01.04.2019)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.3.21--1}

1. Der ganze Wald auf den Parzellen 647, 648, 670, 952, 1174, 1297, 1302a und 1302b auf dem Gebiet der Gemeinde Charmey wird zum Waldreservat Le Lapé erklärt. Der Perimeter wird auf dem Plan im Massstab 1:7500, der am 4. Dezember 2009 vom Büro Nouvelle Forêt Sàrl, Freiburg, erstellt wurde, ausgewiesen.
2. Der Plan des Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden.
3. Der am 4. Dezember 2009 zwischen den betreffenden Waldeigentümern und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft abgeschlossene Dienstbarkeitsvertrag wird genehmigt.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.3.21--2}

1. Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbaulichen Eingriffe und die Erstellung jeglicher Bauten und Anlagen verboten.
2. Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:
   a) das Beweiden durch Rinder auf den wenigen Lichtungen und bestehenden Öffnungen im Wald, sofern die Rinderart und die Belastung der Situation bei der Unterzeichnung der Dienstbarkeitsvertrag vergleichbar bleiben;
   b) das Schlagen von Holz zur Herstellung von Pflöcken zur Einzäunung der Weiden, die neben dem Perimeter des Reservats liegen;
   c) Eingriffe im Falle einer drohenden Massenvermehrung des Borkenkäfers, die Folgen für die angrenzenden Waldbestände haben könnte. Diese Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur angeordnet und bezahlt werden. Das Holz wird liegen gelassen, nachdem es entastet und eventuell entrindet wurde;
   d) waldbauliche Eingriffe zur Gewährleistung der Sicherheit der markierten Fusswege;
   e) das Fällen von dürren Bäumen, die Alpweiden beeinträchtigen, von stehenden dürren Bäumen am Rand der Weide oder die Beseitigung von auf Weiden gestürzten Bäumen;
   f) die Ausübung der Jagd, das Sammeln von Pilzen und das Wandern unter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.3.21--3}

1. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.