721.3.22
# Verordnung über das Waldreservat Les Preises–Le Barlattey– Goille-au-Cerf, Gemeinde Châtel-Saint-Denis
Vom 21.12.2010 (Stand 01.04.2019)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.3.22--1}

1. Der Wald auf den Parzellen 2555, 2561, 2562, 2563, 2588, 2590, 2594, 2595, 2596 und 2600 des Katasters der Gemeinde Châtel-Saint-Denis wird zum Waldreservat erklärt und im Perimeter des am 15. September 2010 vom Büro Nouvelle Forêt Sàrl, Freiburg, erstellten Plans im Massstab 1:5000 aufgeführt.
2. Der Plan des Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden.
3. Der am 20. September 2010 zwischen den betreffenden Waldeigentümern und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft abgeschlossene Dienstbarkeitsvertrag wird genehmigt.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.3.22--2}

1. Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbaulichen Eingriffe und die Erstellung jeglicher Bauten und Anlagen verboten.
2. Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:
   a) notwendige waldbauliche Eingriffe zur Verringerung der Naturgefahren, insbesondere von Steinschlag oberhalb der Alphütte Les Grosses-Preises; solche Eingriffe werden nur ausnahmsweise durchgeführt und müssen vom Amt für Wald und Natur angeordnet werden; das Holz wird entastet und entrindet und dann bevorzugterweise liegen gelassen;
   b) Eingriffe im Falle einer drohenden Massenvermehrung des Borkenkäfers, die Folgen für die angrenzenden Waldbestände haben könnte; diese Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur angeordnet werden; das Holz wird entastet und entrindet und dann bevorzugterweise liegen gelassen;
   c) einmalige Eingriffe in den beiden angepflanzten Fichtenbeständen in der Entwicklungsstufe Dickung/schwaches Stangenholz, zur Bildung von Kleinkollektiven (Sektor Pontet, zwischen Le Haut-des-Preises und Le Barlattey); das Holz wird entastet, teilweise entrindet und liegen gelassen (ein Teil kann als Zaunpfähle verwendet werden);
   d) waldbauliche Eingriffe zur Gewährleistung der Sicherheit der bestehenden Wanderwege;
   e) der Unterhalt des Fusswegs und die allfällige Schaffung eines Lehrpfades oder das Aufstellen von Informationstafeln über das Waldreservat;
   f) die extensive Holznutzung durch Alpen in der Nähe des Perimeters des Reservats, und zwar nur für den Eigengebrauch vor Ort (Brennholz für die Alphütten und Holz für Zaunpfähle) und mit dem Einverständnis des Revierförsters;
   g) der Unterhalt von Zäunen;
   h) die Beseitigung von auf Weiden gestürzten Bäumen, das Fällen von stehenden dürren Bäumen am Waldrand, die die Weide beeinträchtigen (herabfallende Äste, Wipfel, Stamm);
   i) die Ausübung der Jagd, das Sammeln von Pilzen und das Wandern unter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.3.22--3}

1. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.