721.3.24
# Verordnung über das Waldreservat «Petite-Sarine» in den Gemeinden Arconciel, Rossens und Treyvaux
Vom 25.08.2015 (Stand 01.04.2019)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.3.24--1}

1. Der Wald in den Gemeinden Arconciel, Rossens und Treyvaux, der sich im Perimeter des am 19. November 2014 vom Amt für Wald und Natur erstellten Plans im Massstab 1:6000 befindet, wird zum Waldreservat erklärt.
2. Der Plan des Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden.
3. Das Waldreservat bleibt für die Dauer von 50 Jahren bestehen.
4. Die Dienstbarkeitsverträge vom 5. Dezember 2014 zwischen den betreffenden Waldeigentümern und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft werden genehmigt.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.3.24--2}

1. Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbauliche Eingriffe und die Erstellung von Bauten und Anlagen verboten.
2. Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:
   a) waldbauliche Massnahmen, um die Bevölkerung und die Anlagen zu schützen; diese Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur angeordnet werden; das Holz wird vorzugsweise liegengelassen;
   b) waldbauliche Massnahmen, um die Sicherheit bestehender Fusswege zu gewährleisten;
   c) Eingriffe im Falle einer drohenden Massenvermehrung von Waldschädlingen (z.B. Borkenkäfer), die Folgen für die angrenzenden Waldbestände haben könnte. Diese Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur angeordnet werden; das Holz wird nach der Entastung und Entrindung vorzugsweise liegengelassen;
   d) Beseitigung von Bäumen oder Ästen, die auf Landwirtschaftsland gestürzt sind oder zu stürzen drohen; diese Bäume und Äste werden im Wald belassen;
   e) Eingriffe, um die Sichtbarkeit eines Messpunkts der Groupe E auf der rechten Talseite zu gewährleisten;
   f) Eingriffe, um Waldränder ökologisch aufzuwerten;
   g) Eingriffe, um standortfremde Baumbestände in standortgerechte Bestände umzuwandeln;
   h) die Ausübung der Jagd, das Sammeln von Pilzen und das Wandern unter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.3.24--3}

1. Diese Verordnung tritt am 1. September 2015 in Kraft.