721.3.25
# Verordnung über das Waldreservat «Hongrin» in der Gemeinde Haut-Intyamon
Vom 29.02.2016 (Stand 01.04.2019)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.3.25--1}

1. Der Wald in der Gemeinde Haut-Intyamon im Perimeter des Plans im Massstab 1:5000, der am 2. November 2015 vom Amt für Wald und Natur erstellt wurde, wird zum Waldreservat erklärt.
2. Der Plan des Perimeters ist integrierender Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden.
3. Das Waldreservat bleibt für die Dauer von 50 Jahren bestehen.
4. Der Dienstbarkeitsvertrag vom 23. November 2015 zwischen dem Waldeigentümer und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft wird genehmigt.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.3.25--2}

1. Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbauliche Eingriffe und die Erstellung von Bauten und Anlagen verboten.
2. Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:
   a) Beseitigung von Bäumen, die auf Landwirtschaftsland oder auf einen Weg gestürzt sind; diese Bäume werden im Wald belassen;
   b) Nutzung von Bäumen für den Eigengebrauch vor Ort (Brennholz für die Alphütten und Holz für Zaunpfähle für Alpweiden in unmittelbarer Nachbarschaft des Waldreservats);
   c) Nutzung von Bäumen für den Unterhalt der Gebäude und der Zufahrtswege in unmittelbarer Nachbarschaft des Waldreservats;
   d) Eingriffe im Falle einer drohenden Massenvermehrung von Borkenkäfern, die Folgen für die angrenzenden Waldbestände haben könnte; diese Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur angeordnet werden; das Holz wird nach der Entastung und eventueller Entrindung liegengelassen;
   e) der Durchgang des Viehs zwischen den beiden Alpweiden von Bonaudon, die Ausübung der Jagd, das Sammeln von Pilzen und das Wandern unter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.3.25--3}

1. Diese Verordnung tritt am 1. März 2016 in Kraft.