721.3.35
# Verordnung über das Waldreservat Cheyres-Font
Vom 02.12.2025 (Stand 01.12.2025)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.3.35--1}

1. Der Wald, der sich innerhalb des Perimeters des am 16. Dezember 2024 vom Amt für Wald und Natur erstellten Plans im Massstab 1:10'000 befindet und eine Fläche von 43,12 ha umfasst, wird zum Waldreservat Cheyres-Font erklärt. Es handelt sich um ein Totalreservat.
2. Der Plan des Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden.
3. Das Waldreservat bleibt ab dem 15. Dezember 2024 für die Dauer von 50 Jahren bestehen.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.3.35--2}

1. Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbaulichen Eingriffe und die Erstellung von Bauten und Anlagen verboten.
2. Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:
   a) waldbauliche Massnahmen zum Entfernen von Bäumen oder Ästen, die auf Landwirtschaftsland, auf eine Strasse oder auf einen Weg der sanften Mobilität gefallen sind;
   b) Benutzung, Markierung und Unterhalt dieser Wege;
   c) Eingriffe im Falle von Borkenkäferkalamitäten im Waldreservat, sofern dadurch benachbarte Wälder bedroht werden; solche Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur verordnet werden;
   d) Massnahmen zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Arten;
   e) Zugang für den periodischen Unterhalt (Reinigung, Reparatur, Sanierung) von Gräben, Wasserleitungen und Kanalisationen;
   f) Ausüben der Jagd und Sammeln von Pilzen unter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung.
3. Bei waldbaulichen Massnahmen werden die Bäume in den Wald gezogen und im Wald belassen.
4. Bei Eingriffen gegen Borkenkäfer wird gefälltes Holz im Reservat am Boden liegengelassen, nachdem es ausgeästet und allenfalls entrindet wurde.