721.3.36
# Verordnung über das Waldreservat Breccaschlund
Vom 02.12.2025 (Stand 01.12.2025)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.3.36--1}

1. Die Wälder, die sich innerhalb der Perimeter des am 15. November 2024 vom Amt für Wald und Natur erstellten Plans im Massstab 1:10'000 befinden und eine Fläche von 43,38 ha umfassen, werden zum Waldreservat Breccaschlund erklärt. Es handelt sich um ein Totalreservat.
2. Der Plan der Perimeter ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden.
3. Das Waldreservat bleibt ab dem 15. Dezember 2024 für die Dauer von 50 Jahren bestehen.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.3.36--2}

1. Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbaulichen Eingriffe und die Erstellung von Bauten und Anlagen verboten.
2. Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:
   a) waldbauliche Massnahmen zum Sichern der Alpstrassen und der Wege der sanften Mobilität;
   b) Entfernen von Bäumen und Ästen, die auf die Alpweiden gefallen sind oder bald fallen könnten;
   c) Benutzung, Markierung und Unterhalt der Wege der sanften Mobilität;
   d) Eingriffe im Falle von Borkenkäferkalamitäten im Waldreservat, sofern dadurch benachbarte Wälder bedroht werden; solche Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur verordnet werden;
   e) Massnahmen zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Arten;
   f) Sammeln von Pilzen unter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung.
3. Bei waldbaulichen Massnahmen werden die Bäume in den Wald gezogen und im Wald belassen, sofern dies mit einem vertretbaren Aufwand realisierbar ist.
4. Bei Eingriffen gegen den Borkenkäfer wird gefälltes Holz im Reservat am Boden liegengelassen, nachdem es ausgeästet und allenfalls entrindet wurde.