721.3.37
# Verordnung über das Sonderwaldreservat Chablais de Sugiez
Vom 02.12.2025 (Stand 01.12.2025)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.3.37--1}

1. Der Wald, der sich im Perimeter des am 22. August 2024 vom Amt für Wald und Natur erstellten Plans im Massstab 1:10'000 befindet und 143,6 ha umfasst, wird zum Waldreservat Chablais de Sugiez erklärt. Es handelt sich um ein Sonderwaldreservat.
2. Der Plan des Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden.
3. Das Waldreservat bleibt ab dem 1. Januar 2025 für die Dauer von 50 Jahren bestehen.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.3.37--2}

1. Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbaulichen Eingriffe und die Erstellung von Bauten und Anlagen verboten.
2. Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:
   a) waldbauliche Massnahmen, um die Sicherheit der Bahnlinie, der Waldstrasse und der Wege der sanften Mobilität zu gewährleisten;
   b) Planung, Benutzung, Markierung und Unterhalt dieser Wege;
   c) Eingriffe im Falle von Borkenkäferkalamitäten im Waldreservat, sofern dadurch benachbarte Wälder bedroht werden; solche Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur genehmigt werden;
   d) Massnahmen zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Arten;
   e) Entfernen von Bäumen und Ästen, die auf Landwirtschaftsland gefallen sind oder bald fallen könnten;
   f) Sammeln von Pilzen unter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung;
   g) Massnahmen, um die Biodiversität zu erhöhen, zum Beispiel durch das Fördern der Auendynamik sowie prioritärer Arten und Waldgesellschaften oder von standortgerechten Baumarten.
3. Bei waldbaulichen Massnahmen werden die Bäume in den Wald gezogen und im Wald belassen.
4. Bei Eingriffen gegen den Borkenkäfer wird gefälltes Holz im Reservat am Boden liegengelassen, nachdem es ausgeästet und allenfalls entrindet wurde.
5. Beim Entfernen von Bäumen und Ästen nach Artikel 2 Abs. 2 Bst. e wird dieses Holz in das Waldreservat geschafft und auf dem Boden belassen.