721.3.39
# Verordnung über das Waldreservat Les Planeys
Vom 23.02.2026 (Stand 01.12.2025)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.3.39--1}

1. Der Wald, der sich im Perimeter des am 6. März 2025 vom Amt für Wald und Natur erstellten Plans befindet und eine Fläche von 11,02 ha umfasst, wird zum Waldreservat Les Planeys erklärt. Es handelt sich um ein kombiniertes Waldreservat bestehend aus einem Teil Totalwaldreservat und einem Teil Sonderwaldreservat.
2. Der Plan des Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden.
3. Das Waldreservat bleibt ab dem 1. Dezember 2025 für die Dauer von 50 Jahren bestehen.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--721.3.39--2}

1. Innerhalb des Reservats sind waldbauliche Eingriffe und die Erstellung von Bauten und Anlagen verboten.
2. Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:
   a) Waldbauliche Massnahmen zum Sichern der Gros-Mont-Strasse und die Beseitigung von Baumstämmen im Bach;
   b) Massnahmen zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Arten;
   c) Eingriffe im Falle von Borkenkäferkalamitäten im Waldreservat, sofern dadurch benachbarte Wälder bedroht werden; solche Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur angeordnet werden;
   d) Sammeln von Pilzen unter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung;
   e) Massnahmen zur Erhöhung der Biodiversität im Sonderwaldreservat, zum Beispiel durch die Förderung prioritärer Arten, durch Aufwerten des inneren Waldrands oder durch den Erhalt der Struktur der Strauchschicht;
   f) Planung, Benutzung, Markierung, Unterhalt und Sicherung der Wege der sanften Mobilität.
3. Bei waldbaulichen Massnahmen nach Artikel 2 Abs. 2 Bst. a werden diese Bäume, soweit möglich, im Waldreservat belassen;
4. Bei Eingriffen gegen Borkenkäfer wird gefälltes Holz im Reservat am Boden liegengelassen, nachdem es ausgeästet und allenfalls entrindet wurde.